Erholungsfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
der Abgeordneten Burger, Braun, Geisenhofer, Frau Karwatzki, Frau Hürland, Dr. Reimers und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Seit dem 1. Januar 1976 haben Versorgungsberechtigte bei Maßnahmen der Erholungsfürsorge (vorbeugende Gesundheitshilfe) nach dem Bundesversorgungsgesetz häusliche Einsparungen als Einkommen einzusetzen. Vom Bedarf, der durch eine Erholungsmaßnahme entsteht, wird vorab ein Betrag von durchschnittlich 138,— DM abgezogen. Nach den Erhebungen der Deutschen Hauptfürsorgestellen ist die Zahl der Erholungsmaßnahmen nach dem BVG im vergangenen Jahr erheblich zurückgegangen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen3
Wie beurteilt die Bundesregierung die hier zur Diskussion stehenden Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe im Hinblick auf die besondere Bedeutung für den Kreis der Versorgungsberechtigten?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Behindertenorganisation, daß der Rückgang, der für das vergangene Jahr mit über 46 000 Maßnahmen angegeben wird, mit der seit dem 1. Januar 1976 geltenden Regelung zusammenhängt?
Ist die Bundesregierung bereit, bei den von ihr geplanten strukturellen Verbesserungen des BVG diejenigen Vorschriften zu ändern, die den Rückgang bewirkt haben?