Anwendung der §§ 34 und 35 des Bundesbaugesetzes
der Abgeordneten Dr. Möller, Dr. Schneider, Dr. Waffenschmidt, Dr. Dollinger, Nordlohne, Dr. Jahn (Münster), Francke (Hamburg), Prangenberg, Dr. van Aerssen, Burger, Tillmann, Sick, Dr. Bötsch, Dr. Ritz, Krey, Braun, Wimmer (Mönchengladbach), MHz, Frau Pack, Dr. Freiherr Spies von Büllesheim, Eymer (Lübeck), Luster, Sauter (Epfendorf), Niegel, Kolb, Schmöle, Kroll-Schlüter, Link, Feinendegen, Hauser (Krefeld), Frau Dr. Neumeister, Biehle, Lintner, Dr. Jenninger und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die von allen Fraktionen einmütig empfohlene Neufassung des § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) sowie des § 35 (Bauen im Außenbereich) beinhalten gegenüber dem früher geltenden Recht weitgehende Änderungen. Bei § 34 wurden die Tatbestandsmerkmale für das Bauen in den Innenbereichen konkretisiert und den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch Orts-satzung die Innenbereiche abzugrenzen und abzurunden. Die Änderungen bei § 35 sollen dem Strukturwandel der Landwirtschaft Rechnung tragen, ohne die Landschaft zu zersiedeln. Die Errichtung von Altenteilshäusern wird erleichtert. Die Voraussetzungen für Nutzungsänderungen nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Gebäude sind erweitert worden. Ferner können im Außenbereich vorhandene Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen abgebrochen und neugebaut werden. Auch Modernisierungsmaßnahmen sind in erweitertem Umfang zulässig.
Wir sehen diese Zielsetzungen zumindest in einigen Teilbereichen der Bundesrepublik Deutschland als gefährdet an und fragen deshalb die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Anwendung der §§ 34, 35 BBauG zumindest in einigen Teilbereichen der Bundesrepublik Deutschland nicht so erfolgt, wie es der Gesetzgeber bei der Neufassung dieser Bestimmungen beabsichtigt hat, und was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um in Zusammenarbeit mit den Ländern eine einheitliche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, die den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß im Hinblick auf die Neuregelung des § 34 Abs. 2 BBauG (Möglichkeit der Aufstellung von Abgrenzungs- und Abrundungssatzungen in Ortsteilen oder Teilen von Ortsteilen) etwaige entgegenstehende landesrechtliche oder landesplanungsrechtliche Vorschriften, die ein Bauen in Ortsteilen oder Teilen davon ausschließen, an die neue Rechtslage angepaßt werden müssen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in einigen Bundesländern erlassene Richtlinien für die Abwasserbeseitigung die Zielsetzungen der §§ 34 und 35 BBauG erschweren oder gar vereiteln? Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, daß eine Verrieselung des Abwassers durch Hauskläranlagen bei genügender Grundstücksgröße generell ausgeschlossen wird? Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, daß Vorhaben abgelehnt werden, obwohl der Antragsteller verbindlich erklärt, eine Verbunkerung des Abwassers mit anschließender schadloser Abfuhr in eine Kläranlage vornelmen zu wollen? Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, daß von den Gemeinden Erklärungen verlangt werden, wonach künftige Vorhaben nach §§ 34, 35 BBauG in jedem Fall an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, und zwar auch dann, wenn bei genügender Grundstücksgröße eine schadlose Verrieselung oder eine Verbunkerung mit regelmäßiger Beförderung des Abwassers in eine Kläranlage sichergestellt sind?