Sondergutachten des Sachverständigenrates vom 19. Juni 1978
des Abgeordneten Dr. Häfele und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat am 19. Juni 1978 der Bundesregierung ein Sondergutachten unterbreitet. Zur Begründung führte der Sachverständigenrat an: „Die wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik wird 1978 voraussichtlich abermals hinter dem zurückbleiben, was die Bundesregierung als Zielwerte angestrebt hat." Entgegen ihrer bisherigen Übung hat die Bundesregierung dieses Gutachten dem Deutschen Bundestag nicht zugeleitet. Demzufolge ist das Gutachten bisher nicht als amtliche Drucksache erschienen. Es wurde lediglich als Pressemitteilung Nr. 4595 des Bundesministeriums für Wirtschaft am folgenden Tage veröffentlicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Warum hat die Bundesregierung die unverzügliche Vorlage des Sondergutachtens vom 19. Juni 1978 an die gesetzgebenden Körperschaften unterlassen?
Entspricht nach Meinung der Bundesregierung die nicht erfolgte Vorlage ihrer Informationspflicht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und den gesetzlichen Vorschriften?
Wird die Bundesregierung die Vorlage nachholen?
Wird die Bundesregierung die bindenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zukünftig regelmäßig auch für Sondergutachten anwenden, wonach Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften von der Bundesregierung unverzüglich vorgelegt und zum gleichen Zeitpunkt vom Sachverständigenrat veröffentlicht werden?
Falls die Bundesregierung die Frage 4 verneint: Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, Sondergutachten nicht oder nicht regelmäßig den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten und somit die bisherige Praxis zu verlassen?
Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein, daß es der politischen Meinungs- und Willensbildung auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik förderlicher wäre, den gesetzgebenden Körperschaften Sondergutachten des Sachverständigenrats unverzüglich in vollem Wortlaut als amtliches Schriftstück zur Kenntnis zu bringen, als dies dem Zufall auf dem Umweg über nichtoriginäre Quellen zu überlassen?