Örtliche Luftaufsicht und Flugsicherung auf den Verkehrslandeplätzen
der Abgeordneten Tillmann, Milz, Pfeffermann, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd), Sick, Straßmeir, Dr. Waffenschmidt, Weber (Heidelberg), Dreyer, Feinendegen, Hanz, Frau Hoffmann (Hoya), Dr. Jobst, Lemmrich, Ziegler, Dr. Möller, Dr. Langguth, Stutzer und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Für die Sicherheit des Flugbetriebs auf Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist neben der Qualifikation der Flugzeugführer die Frage, wie die gesetzlich vorgeschriebene Luftaufsicht örtlich durchgeführt wird, von Bedeutung. Besonders die Verkehrsentwicklung an stark frequentierten Flugplätzen (Egelsbach, Braunschweig, Mönchengladbach usw.) macht dies deutlich.
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes üben die Länder die Luftaufsicht im Auftrage des Bundes aus, soweit diese nicht der Bundesanstalt für Flugsicherheit oder dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist. Die Länder unterstehen dabei nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes den Weisungen des Bundesministers für Verkehr.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
In welchen Bundesländern wird neben den örtlich eingerichteten Luftaufsichtsstellen auf den Landeplätzen eine überörtliche (mobile) Luftaufsicht ausgeübt?
Mit welcher Maßgabe werden die Personen, die die örtliche Luftaufsicht ausüben, von den zuständigen Landesbehörden bestellt, bzw. welche Ausbildungsvoraussetzungen werden gefordert?
Wie wird die Ausbildung des die örtliche Luftaufsicht ausübenden Personals gehandhabt, in welchem Umfang wird eine Weiterbildung durchgeführt (refrecher), bzw. wird sie von der Bundesregierung für erforderlich gehalten?
Gibt es eine unterschiedliche rechtliche Stellung zwischen Bediensteten, die als „Flugleiter" und solchen die als „Beauftragte für Luftaufsicht (BfL)" bezeichnet werden?
In welchem Umfang sind in den einzelnen Bundesländern die zuständigen Flugleiter bzw. BfL von den Landesbehörden angestellt oder von den Platzhaltern hauptamtlich beschäftigt und wie verhält sich die Zahl der hauptamtlichen zur Zahl der ehrenamtlich tätigen Personen in diesem Bereich?
Werden Platzhaltern für hauptamtliche Bedienstete der Luftaufsicht und ehrenamtlich tätigen Personen und in welcher Höhe aus Landesmitteln Zuschüsse gewährt?
Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt einer evtl. Interessenkollision die Tatsache, daß es Luftaufsichtspersonen gibt, die arbeitsrechtlich dem jeweiligen Platzhalter unterstellt sind und luftfahrtrechtlich in der Pflicht der Aufsichtsbehörden stehen?
In welchen wesentlichen Punkten weichen die Dienstanweisungen für das Aufsichtspersonal in den einzelnen Ländern voneinander ab oder ist die seit dem 1. Januar 1978 vorliegende Musterdienstanweisung „Dienstanweisung für Luftaufsichtspersonal an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle der BfS" in allen Bundesländern inzwischen übernommen worden?
Wie hoch sind die Mittel, die die einzelnen Länder in den letzten Jahren für die Luftaufsicht aufgewandt haben?
Wieviel Unfälle haben sich in den letzten Jahren auf oder über Verkehrslandeplätzen ereignet, wer hatte diese zu verantworten bzw. in welchem Umfange waren die örtlichen Luftaufsichtsstellen mit verantwortlich?
Welche Ergebnisse haben die Beratungen des vom Bundesminister für Verkehr eingesetzten Bund/Länder-Arbeitskreises „Flugverkehrskontrolle an Landeplätzen" bisher erbracht?
Ist beabsichtigt, gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes eine Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Flugleiter" zu erlassen, oder wird es z. B. als sinnvoll angesehen, die Lizenzierung der Flugleiter bzw. BfL in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu regeln?
Ist damit zu rechnen, daß der Entwurf einer „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausübung der Luftaufsicht auf Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung (VvW Luftaufsicht)" in absehbarer Zeit doch noch in Kraft gesetzt werden kann?