Mindesthaltbarkeitsdatum für Bier nach der EG-Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinie
der Abgeordneten Dr. Dollinger, Dr. Unland, Frau Dr. Riede (Oeffingen), Niegel, Dr. Hammans, Lampersbach, Frau Dr. Neumeister, Hasinger, Frau Karwatzki, Kroll-Schlüter, Frau Männle, Dr. Kunz (Weiden), Regenspurger, Kiechle, Hartmann, Dr. Jobst, Frau Krone-Appuhn, Dr. Waigel, Sauter (Epfendorf), Susset, Spranger, Höpfinger, Spilker, Picard, Gerstein, Dr. Jenninger und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Richtlinie des EG-Ministerrates vom Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie Werbung hierfür (Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinie) sieht u. a. vor, daß im Rahmen der Etikettierung von Lebensmitteln auch ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden muß. Durch diese Vorschrift ist auch das Bier als Lebensmittel der Angabepflicht eines Mindesthaltbarkeitsdatums unterworfen. Da gegenwärtig das Bundesgesundheitsministerium die Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht vorbereitet, sind in der Brauereiwirtschaft Sorgen laut geworden, daß diesem Wirtschaftszweig Wettbewerbsnachteile durch diese Bestimmung entstehen. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Datumsangabe für Bier eher geeignet ist, den Verbraucher bei der Beurteilung der Qualität des Bieres zu irritieren.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Hinderungsgründe haben bestanden, das Bier von der Angabepflicht des Mindesthaltbarkeitsdatums, wie auch bei einigen anderen Lebensmitteln geschehen, bereits bei der Vorbereitung der Richtlinie zu befreien?
Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest (Antwort auf die Frage 31 Teil A des Abgeordneten Spranger der Fragestunde vom 16. und 17. Januar 1980), wonach Wein und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 v. H. Vol. automatisch freigestellt sind, obwohl es auch Wein mit weniger Alkoholgehalt gibt?
Warum hat die Bundesregierung bei der Beratung der Richtlinie nicht nachdrücklich versucht, die besonderen Herstellungsmethoden dadurch zum Tragen zu bringen, daß sie ihre Zustimmung von der aus der vollen Berücksichtigung des deutschen Reinheitsgebotes resultierenden Herstellungsweise und damit Produktqualität abhängig gemacht hat?
Sind der Bundesregierung überhaupt Fälle bekannt, die die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums für Bier erforderlich machen, weil etwa durch verdorbenes Bier Krankheiten verursacht worden sind?
Ist der Bundesregierung bei der Mitwirkung an der Richtlinie bekannt gewesen, daß Bier ein Getränk ist, das bei der Abfüllung infolge technologischer Maßnahmen bereits keimfrei ist und keimfrei abgefüllt wird und wegen seines niedrigen PH-Wertes das Wachstum von schädlichen Keimen während der Lagerung nicht möglich ist und daher das Bier seine spezifischen Eigenschaften bei sachgerechter Behandlung und angemessenen Aufbewahrungsbedingungen für lange Zeit behält und keine Eigenschaften annehmen kann, die zu einer Gesundheitsschädigung führen könnten?
Hält die Bundesregierung die Datumsangabe im Interesse des Verbrauchers für nötig oder sieht sie vielmehr nicht auch die Gefahr, daß die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums für Bier sich eher zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt, da es bei Bier nicht auf eine möglichst lange Haltbarkeit, sondern auf die Frische des Produktes ankommt?
Wäre die Bundesregierung bereit, im Zusammenhang mit den Beratungen über die zu erwartende Richtlinie über die Angabe der Zutaten bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 v. H. Alkohol (Zutatenrichtlinie) sich für eine Freistellung des Bieres von einer Datumsangabe einzusetzen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß eine vom Hersteller zu garantierende Haltbarkeit von Bier Pasteurisierung, technische Eingriffe oder den Zusatz von Konservierungsmitteln erfordern?