Auswirkungen des § 26 des Urheberrechtsgesetzes
der Abgeordneten Dr. Köhler (Wolfsburg), Pfeifer, Broll, de Terra, Dr. Sprung, Daweke, Gerstein, Kunz (Berlin), Rühe, Dr. Hubrig, Benz, Picard, Dr. Hornhues, Dr. Klein (Göttingen), Frau Dr. Riede (Oeffingen), Frau Benedix, Nordlohne, Dr. von Geldern, Pohlmann, Ey, Dr. Hennig, Prangenberg, Dr. Rose, Lagershausen und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag hat am 7. Dezember 1978 eine Kleine Anfrage betr. die Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" nach § 26 des Urheberrechtsgesetzes an die Bundesregierung gerichtet — Drucksache 8/2358 —. In der Antwort der Bundesregierung — Drucksache 8/2442 vom 27. Dezember 1978 — werden insbesondere die Teile der Kleinen Anfrage, die auf die Auswirkungen des § 26 auf den Kunstmarkt sowie den Beitrag der Arbeit der Verwertungsgesellschaft auf die wirtschaftliche und soziale Lage der deutschen Künstler abstellen, nicht ausreichend behandelt.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen5
Von seiten des Kunsthandels ist darauf hingewiesen worden, daß die Neufassung des § 26 des Urheberrechtsgesetzes von 1972 dem deutschen Kunsthandel Wettbewerbsnachteile im internationalen Vergleich gebracht habe. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluß der Abgabe nach § 26 des Urheberrechtsgesetzes in Höhe von fünf Prozent auf die Wettbewerbssituation des deutschen Kunsthandels im Vergleich mit dem europäischen Ausland?
Der deutsche Kunsthandel weist außerdem darauf hin, daß durch die Erfassung von Umsätzen mit Veräußerungserlösen von weniger als 500 Deutsche Mark der Verwaltungsaufwand in einer Weise gestiegen sei, die in keiner Relation zu den abzuführenden Folgerechtsbeiträgen stünde. Wie hoch ist der Anteil an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" nach § 26 des Urheberrechtsgesetzes, der aus Umsätzen mit Veräußerungserlösen von weniger als 500 Deutsche Mark entstanden ist?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Anteil der Umsätze, für die Beträge nach § 26 des Urheberrechtsgesetzes an die Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" abgeführt werden, am Gesamtvolumen des Umsatzes aus Weiterveräußerung im Sinne des § 26 vor? Für wie viele der ca. 1500 durch die Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" vertretenen Künstler sind bislang keine Beträge aus dem Folgerecht eingenommen worden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß Künstler, die der Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" beigetreten sind, auf ein Inkasso verzichten oder ihre Galeristen von der Abgabe aus dem Folgerecht freigestellt haben?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der CDU/CSU, daß die Bestimmungen des § 26 des Urheberrechtsgesetzes bislang nur einen geringen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Künstler in der Bundesrepublik Deutschland geleistet haben? Welche Initiativen wird die Bundesregierung ergreifen, um bei Vermeidung gravierender Wettbewerbsnachteile für den Kunsthandel die Praktikabilität und Wirksamkeit des Folgerechts zu verbessern?