Finanzanlagevermittler
der Abgeordneten Frank Schäffler, Markus Herbrand, Katja Hessel, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Nicola Beer, Karlheinz Busen, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Thomas L. Kemmerich, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Wolfgang Kubicki, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Christoph Meyer, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Johannes Vogel (Olpe), Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Finanzanlagenvermittler sind Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen. Seit 2013 benötigen Finanzanlagevermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis von der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. einer anerkannten staatlichen Stelle – entweder von der Kreisverwaltung oder dem Gewerbeamt. Zuvor reichte eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, die mittlerweile erloschen ist.
Zudem müssen sich Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vermittlerregister ihrer IHK registrieren lassen.
Im Jahr 2017 antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11337): „Die Finanzanlagenvermittler unterliegen nach der Gewerbeordnung Bestimmungen, die den vergleichbaren Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern.“
Im gemeinsamen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde nun jedoch festgehalten, dass die Aufsicht für Finanzanlagevermittler zukünftig auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden soll: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“ (S. 135: www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2018.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO, und wie viele dieser Personen hatten gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34d GewO?
Wie viele Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO in den Jahren von 2013 bis 2017 (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt)?
Wie viele Finanzanlagevermittler hatten eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO vor der Gesetzesreform 2013?
Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung das Geschäftsvolumen von Finanzanlagevermittlern nach 34f GewO in Deutschland?
Wie viele Schadensfälle durch Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO wurden 2017 angezeigt, und wie groß war das Schadensvolumen dieser Fälle?
Wie viele Mitarbeiter und finanzielle Ressourcen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von den IHKs bzw. den staatlichen Stellen aufgewendet, um die Aufsicht der Finanzdienstvermittler zu gewährleisten?
Wie viele Lizenzen nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) wurden 2017 erteilt?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Dauer und die Kosten, um eine solche Lizenz nach § 32 KWG zu erlangen?
Wie viele Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherer und Fonds werden bereits von der BaFin beaufsichtigt (bitte aufschlüsseln)?
Warum bleibt die Bundesregierung nicht bei ihrer Position von 2017, dass sie nicht beabsichtigt, die Aufsichtszuständigkeit für Finanzanlagevermittler zu ändern?
Welche neuen wissenschaftlichen, statistischen oder juristischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung in den letzten Monaten erlangt, die eine entsprechende Gesetzesänderung begründen?
Welche Qualitätsverbesserungen würden sich aus Sicht der Bundesregierung durch die BaFin-Aufsicht ergeben?
Gibt es Überlegungen, auch Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO oder Honorarberater gemäß § 34h GewO künftig unter die Aufsicht der BaFin zu stellen?
Wenn ja, welche wissenschaftlichen, statistischen oder juristischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung, die eine solche Gesetzesänderung begründen?
Wenn nein, inwiefern wird eine „einheitliche […] Finanzaufsicht“ hergestellt, wenn nur Finanzanlagevermittler, nicht aber die anderen genannten Vermittler unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden würden?
Wie würde die Bundesregierung sicherstellen, dass die BaFin ausreichend Fachpersonal akquirieren, ausbilden und einsetzen kann, um die Finanzanlagevermittler zu überwachen?
Plant die Bundesregierung, die Vermittler an diesen Kosten für zusätzliches Personal und Technik bei der BaFin zu beteiligen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Marktkonsolidierung bei Finanzanlagevermittlern durch Verschiebung der Aufsichtskompetenz zur BaFin, und wie bewertet sie diese?