Nicht-akademische Kriterien für die Hochschulförderung aus Bundesmitteln
des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht unter Punkt IV.3 eine Neuregelung der Förderung von Hochschulen durch Bundesmittel vor. Die dafür entscheidenden Kriterien sollen, so der Vertrag, zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Hochschulen andererseits ausgehandelt werden. Dass diese Kriterien nicht nur rein akademischer Natur sind, zeigt der letzte Absatz des Punktes IV.3, welcher Gleichstellungskonzepte zur Erhöhung des Frauenanteils als Kriterium vorsieht.
Im vergangenen Jahr sorgte die Universität Hamburg für bundesweite Schlagzeilen, als sie linksextremistischen Gruppen ein angekündigtes Blockadetraining für den G20-Gipfel auf dem Gelände der Universität erlaubte (www.welt.de/regionales/hamburg/article161716000/Linksextreme-duerfen-an-Universitaet-Blockaden-ueben.html). In diesem Zusammenhang bezeichnete Henrik Wärner, damaliger Landessprecher, heute Bundessprecher des Rings christlich Demokratischer Studenten Niedersachsen, Universitäten in Deutschland als „Brutstätte“ für linksextremistisches Gedankengut (https://m.facebook.com/RCDSNiedersachsen/posts/10154955343338155).
Wenn denklogisch nicht-akademische, nämlich politische Ziele Kriterien zur Vergabe von Fördermitteln des Bundes an die Hochschulen sind, so muss ebenso die Ablehnung jeglicher Unterstützung oder Billigung extremistischer Bestrebungen an Universitäten, ein Kriterium sein können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Beabsichtigt die Bundesregierung als Kriterium für die Vergabe von Fördermitteln entsprechend des Koalitionsvertrages Punkt IV.3, eine Selbstverpflichtung der geförderten Hochschulen zu verlangen, auf jede Unterstützung oder Billigung extremistischer Bestrebungen auf dem Gelände der Hochschule, seitens der Hochschule oder durch anerkannte Hochschulgruppen zu verzichten?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vergabe der Fördergelder von einer Selbstverpflichtung, entsprechend Frage 1, abhängig zu machen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Spielen Kriterien wie in Frage 1 genannt, bereits jetzt bei der Vergabe von Bundesmitteln an Hochschulen eine Rolle?
Wenn ja, hat es bereits Konsequenzen daraus für Hochschulen gegeben, wie in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Fall (bitte nach Hochschulen und Bundesländern aufschlüsseln)?