Binationale Sozialversicherungsabkommen
des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Ein Beitrag auf welt.de (www.welt.de/print-wams/article128252/ Krankenkassenmuessen-fuer-Eltern-von-Auslaendern-in-deren-Heimat-zahlen.html) geht auf bestimmte zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen ein, die eine kostenlose Mitversicherung von Eltern und im Ausland lebenden Familienangehörigen als Leistung vorsieht. Diese Möglichkeit der kostenlosen Mitversicherung von Eltern (§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) oder im Ausland lebenden anderen Familienangehörigen haben deutsche Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (§ 10 SGB V Absatz 1 Nummer 1 [Inlandswohnsitz]). Nach Auffassung der Fragesteller liegt hier eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Inländerdiskriminierung) vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wer gilt nach Auffassung der Bundesregierung jeweils als im Ausland lebender Familienangehöriger, der bei der Krankenversicherung zu berücksichtigen ist, nach
a) Artikel 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968,
b) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997,
c) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981,
d) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 8. Juli 2003,
e) Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 16. April 1984?
Für wie viele Personen, die unter die in Frage 1 aufgelisteten Abkommen unterfallen, erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 eine Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (bitte nach Eltern und anderen Familienangehörigen differenzieren)?
Welche Krankenversicherungsleistungen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung die im Ausland lebenden Angehörigen der in Frage 1 genannten Abkommen?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die von 2010 bis 2017 von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Erstattungspauschalen für die Personen, die unter die in Frage 1 aufgelisteten Abkommen fallen (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtkosten in der Zeit von 2010 bis 2017 der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für die im Ausland lebenden krankenversicherten Familienangehörigen gemäß der vorgenannten Abkommen (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)?
Mit welchen weiteren Ländern (Staaten) bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialversicherungsabkommen?
Gibt es in diesen weiteren binationalen Sozialversicherungsabkommen nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Regelungen wie in dem deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 zu Krankenversicherungsleistungen für im Ausland lebende Angehörige?
Falls ja, um welche Leistungen handelt es sich im Einzelnen?
Sieht die Bundesregierung eine sozialversicherungsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen, die in den Geltungsbereich der oben genannten Sozialversicherungsabkommen fallen, bezüglich ihrer im Ausland lebenden Familienmitglieder (Eltern)?
Falls ja, rechtfertigt die Bundesregierung diesen Unterschied oder beabsichtigt sie eine Änderung?
Falls nein, wie begründet dies die Bundesregierung?