Krankenversicherung von in der Türkei lebenden Eltern türkischer Arbeitnehmer in Deutschland nach dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Türkei aus dem Jahr 1964 und vergleichbarer Abkommen mit Ex-Jugoslawien und seinen Nachfolgestaaten
der Abgeordneten Beatrix von Storch, Lars Herrmann, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland hat 1964 mit der Türkei ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen, welches 1969 durch ein Änderungsabkommen, 1974 durch ein Zwischenabkommen und 1984 durch ein Zusatzabkommen modifiziert wurde. Ein ebensolches Abkommen hat die Bundesrepublik Deutschland mit (dem früheren) Jugoslawien geschlossen.
Abkommen dieser Art sind nach Auffassung der Fragesteller an sich nicht ungewöhnlich und wurden mit vielen Staaten geschlossen. Teilweise sind darin auch Regelungen zur Krankenversicherung enthalten. Die Besonderheit an den Verträgen mit der Türkei und dem früheren Jugoslawien besteht allerdings darin, dass nur in diesen Verträgen zu den mitversicherungsfähigen Familienangehörigen auch Eltern zählen. In den meisten anderen Verträgen geht es im Wesentlichen um Rentenzeiten. Mit allen Nachfolgestaaten Jugoslawiens wurden Nachfolgeverträge geschlossen, die ebenfalls die Krankenversicherung für Eltern vorsehen.
Zahlreiche Fragen zu den Regelungen mit den Nachfolgestaaten Jugoslawiens betreffend der Ausgaben sind ungeklärt, unter anderem, ob daraus weitere Ausgaben resultieren.
Das Abkommen mit der Türkei ist seit 2003, als im Kontext von Vorschlägen der „Rürup-Kommission“ die Eltern-Mitversicherung publik wurde, Gegenstand mehrerer parlamentarischer Anfragen und einer Petition, die jedoch nicht zur Annahme gelangte, gewesen.
Für das Verständnis der nachfolgenden Fragen sind die folgenden Ausführungen wichtig. Sie entstammen der abschließenden Stellungnahme des Petitionsausschusses vom 30. Juni 2011 (https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2010/_10/_24/Petition_14686.nc.html) sowie einer Stellungnahme der CDU-Abgeordneten Annette Schavan von Anfang des Jahres 2011 (www.abgeordnetenwatch.de/index.php?cmd=223&q=schavan+sozialversicherungsabkommen). Darin heißt es:
„In der Türkei lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung der Türkei. Die der dortigen Krankenversicherung hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten (sog. „Sachleistungsaushilfe“)
Um nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen durchführen zu müssen, erfolgt die Abrechnung der Kosten in Bezug auf die Türkei durch kalenderjährlich zu vereinbarende Monatspauschalbeträge je Familie. Diese Beträge basieren auf den Durchschnittskosten der in den Wohnsitzstaaten geschützten Personen nach dortigem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in diesen Staaten wohnenden Familienangehörigen.
Bei der Abrechnung wird auf das Kostenniveau in den Wohnsitzstaaten der Familien abgestellt (also auf den durchschnittlichen monatlichen Aufwand in der jeweiligen Landeswährung). Der vereinbarte Monatspauschalbetrag wird je Familie unabhängig von der Zahl der anspruchsberechtigten Familienangehörigen gezahlt.
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören die Ehefrau, sofern sie nicht selbst versichert ist, und die minderjährigen Kinder eines Versicherten. Eltern eines Versicherten mit Wohnsitz in der Türkei sind nur dann ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie nicht ohnehin leistungsberechtigt nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates aufgrund einer eigenen Versicherung (z. B. wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) oder der Versicherung einer anderen Person sind, sie dabei nicht über eigene Einkünfte bzw. Eigentum verfügen und der unterhaltsverpflichtete Versicherte ihnen gegenüber tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt.“
Es existieren praktisch keine Zahlen darüber, wie sich die Ausgaben der deutschen gesetzlichen Krankenkassen für dieses Abkommen mit der Türkei (und Jugoslawien sowie dessen Nachfolgestaaten) im Lauf der Jahre entwickelt haben.
Kostenträger bzw. die Sachleistungsaushilfe an die Türkei erstattende Stelle ist der GKV-Spitzenverband – Spitzenverband Bund Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) –, mit Sitz in Bonn.
Der Spitzenverband hat alle Abkommen veröffentlicht, aber keine Zahlen hierzu, obwohl die Kassen nach Auffassung der Fragesteller nach § 305 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dazu verpflichtet wären (wonach jährlich die Mittelverwendung ausführlich zu veröffentlichen ist). Angaben über die Kosten finden sich nur sporadisch und lückenhaft und wurden auch teilweise durch die Währungsumstellung der türkischen Lira erschwert. Einem Rundschreiben der DVKA aus dem Jahr 2004 sind die vorgeblichen Voraussetzungen der Sachleistungsaushilfe für Eltern zu entnehmen, die von der türkischen Seite definiert wurden. Darin (Rundschreiben 89/2004 vom 7. Dezember 2004) heißt es:
„Die türkische Seite informierte uns klarstellend darüber, dass unterhaltsberechtigte Eltern nur dann als anspruchsberechtigt auf Aushilfesachleistungen eingeschrieben werden, wenn sie
- nicht über eigene Einkünfte bzw. Eigentum verfügen
- nicht berufstätig und
- nicht selbst versichert sind.
Weitere Voraussetzung ist, dass vom Versicherten tatsächlich Unterhalt an die Eltern gezahlt wird.“
Auf den ersten Blick scheint eine Anspruchsberechtigung von Eltern tatsächlich von so vielen Voraussetzungen abhängig gemacht zu werden, dass deren Zahl vernachlässigbar scheint.
Allerdings ist nach Auffassung der Fragesteller die türkische Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Ob die o. g. Voraussetzungen bei den Eltern vorliegen oder nicht und ob eine Prüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben gegenüber den Behörden stattfindet, ist nicht bekannt. Es gibt keine Statistik über die Zusammensetzung der erstattungsberechtigten Familien.
Im Jahr 2006 hatte die Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Renate Blank auf Bundestagsdrucksache 16/2319 geantwortet:
„Unabhängig davon ist es Ziel der Bundesregierung, im Rahmen der beabsichtigten Verhandlungen über die Revision des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens durch entsprechende Änderungen im Abkommen selbst und in der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung sicherzustellen, dass künftig der Kreis der in der Türkei lebenden Familienversicherten bei einem in Deutschland lebenden Stammversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Dadurch würde auch die Mitversicherung von in der Türkei lebenden Eltern türkischer Stammversicherter ausgeschlossen.“
Über eine Revision des Abkommens ist nichts bekannt geworden, auch hieraus ergeben sich viele Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben und Daten der Sachleistungsaushilfe im Fall der Türkei dar (bitte dargestellt in Form einer fünfspaltigen Tabelle (Beträge bis Einführung Euro in DM) 1. Spalte: Zeitreihe von 1980 bis 2017; 2. Spalte: Zahl der begünstigten Familien bzw. Monatspauschalen insgesamt …; 3. Spalte: … davon Zahl der begünstigten Familien, die nur aus Eltern des Stammberechtigten bestehen; 4. Spalte: Pauschbetrag pro Familie und Monat; 5. Spalte: Gesamtbetrag der Erstattungsleistungen)?
Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben und Daten der Sachleistungsaushilfe im Fall Jugoslawiens und seiner Nachfolgestaaten dar (bitte dargestellt in Form einer fünfspaltigen Tabelle (Beträge bis Einführung Euro in DM) 1. Spalte: Zeitreihe von 1980 bis 2017; 2. Spalte: Zahl der begünstigten Familien bzw. Monatspauschalen insgesamt …; 3. Spalte: … davon Zahl der begünstigten Familien, die nur aus Eltern des Stammberechtigten bestehen; 4. Spalte: Pauschbetrag pro Familie und Monat; 5. Spalte: Gesamtbetrag der Erstattungsleistungen)?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Stammberechtigte eine weitere Ehefrau (neben einer hier lebenden Ehefrau) in der Türkei auf diese Weise versicherten oder versichern wollten, und ist dies nach dem Abkommen möglich?
Können in der Türkei lebende Eltern allein – also ohne gleichzeitige Anwesenheit von Ehefrau und/oder Kindern – als sachleistungsaushilfeberechtigt angemeldet werden?
Wenn ja, wie viel Prozent der Familien bestehen nur aus den Eltern oder einem Elternteil des Stammberechtigten (siehe Tabelle in Frage 1)?
In wie vielen Fällen, auf welche Weise und aufgrund welcher Familienkonstellationen werden Rentner und deren Familienangehörige „per Vorschuss“ abgerechnet?
Werden die Ausgaben der Sachleistungsaushilfe aus den Fragen 1 und 2 in Rechenschaftsberichten, Haushaltsplänen oder dergleichen der Krankenkassen veröffentlicht, und ggf. wo (bitte genaue Fundstelle angeben)?
Falls keine Veröffentlichung erfolgt, wie ist dies mit § 305 b SGB V zu vereinbaren?
In welcher Form, durch welches Gremium mit wie vielen Mitgliedern von welcher Seite, wie oft, an welchem Ort und zu wessen Kosten werden die jährlichen Pauschalbeträge zwischen der deutschen und der türkischen Seite ausgehandelt?
Oder werden diese Beträge von der türkischen Seite vorgegeben?
Wann und wo fand die letzte „Verhandlungsrunde“ im Sinne der Frage 8 statt?
Welche Kontrollmechanismen gibt es auf deutscher Seite, um die Einhaltung der Voraussetzungen, wie sie aus Absatz 9 und 10 des Rundschreibens 89/2004 vom 7. Dezember 2004 hervorgehen, zu überprüfen?
Oder verlässt sich Deutschland auf die Angaben der türkischen Seite, um betrügerische Inanspruchnahmen zu verhindern?
Für wie wahrscheinlich hält es die Bundesregierung, dass die Krankenkassen einen Missbrauch der Sachleistungsaushilfe in der Türkei effektiv verhindern können oder wollen, nachdem bereits im Inland seit Jahren ein schwunghafter Handel mit und Missbrauch von Krankenversichertenausweisen zu beklagen ist (www.merkur.de/wirtschaft/krankenkassen-milliardenbetrug-versicherungskarten-375533.html)?
Wie prüft nach Kenntnis der Bundesregierung die türkische Seite, dass die Eltern des Stammberechtigten nicht über eigene Einkünfte oder Eigentum verfügen, nicht berufstätig und nicht selbst versichert sind und ob die Stammberechtigten tatsächlich von Deutschland aus ihren Eltern Unterhalt gewähren?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem 7. Dezember 2004 von der DVKA oder einem anderen Träger ein Rundschreiben mit einer Änderung der Voraussetzungen?
Wenn ja, wie lautet die Fundstelle und dessen Wortlaut?
Wie ist gewährleistet, dass anspruchsentfallende Änderungen jedweder Art bei der Vielzahl der Sachleistungsaushilfeberechtigten und der Leistungsvoraussetzungen der deutsche Seite zeitnah zur Kenntnis gelangen, erfasst werden und zur Einstellung der Zahlungen führen?
Wie, wann und wie zeitnah nach Veränderungen erfährt nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Seite von diesen Änderungen im Sinne der Frage 14?
Wie ist umgekehrt gewährleistet, dass die Pauschalzahlungen für in der Türkei lebende Sachleistungsaushilfeberechtigte gestoppt werden, wenn der Stammberechtigte in Deutschland aus seiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit ausscheidet, beispielsweise durch Selbstständigkeit, Eintritt des Rentenalters, Wechsel in eine Privatkasse, Arbeitslosigkeit, Tod oder dergleichen?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung insoweit ein Meldesystem der Krankenkassen an die DVKA?
Wie viele Mitarbeiter bei welchen Institutionen der Krankenkassen (also bei der DVKA und anderswo) sind hauptamtlich mit der Sachleistungsaushilfe befasst, oder erfolgen die Überweisungen in die Türkei dezentral an den Wohnorten der Stammberechtigten?
Liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei (und des ehemaligen Jugoslawien) zur Einbeziehung der Eltern in die Krankenversicherung geführt haben (also im Wesentlichen die Erleichterung der Gewinnung von Arbeitskräften aus der Türkei) weiterhin vor, und wenn nein, warum gibt es dann die Sachleistungsaushilfe immer noch?
Kam es seit 2006, als wie eingangs dargelegt die Bundesregierung erklärte (Bundestagsdrucksache 16/2319), dass es Ziel der Bundesregierung sei, im Rahmen der beabsichtigten Verhandlungen über die Revision des Abkommens mit der Türkei die Eltern von der Mitversicherung auszunehmen, zu Verhandlungen über dieses Ziel?
Falls Frage 20 mit Nein beantwortet wird, warum kam es entgegen der Aussage der Bundesregierung nicht zu Verhandlungen, oder wurden solche Verhandlungen – ggf. wann – von der türkischen Seite abgelehnt?
Bis zu welchem Jahr wurde die der Türkei vergleichbare Sachleistungsaushilfe für den jugoslawischen Vertragspartner als eigenständiger Staat gewährt?
Gab es während des Krieges im ehemaligen Jugoslawien eine zeitweise Aussetzung der Sachleistungsaushilfe?
Wann wurden mit welchem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien rechtlich eigenständige Sozialversicherungsabkommen als Nachfolger des deutsch-jugoslawischen Abkommens geschlossen, und war darin jeweils ebenfalls die Sachleistungsaushilfe für Eltern möglich?
Was geschah nach Kenntnis der Bundesregierung mit diesen Abkommen, davon ausgehend, dass mit allen Nachfolgestaaten Jugoslawiens als eigenständige Staaten ohne EU-Zugehörigkeit nach dem dortigen Krieg eigene Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden, mit diesen Abkommen im Falle Sloweniens und Kroatiens nach deren EU-Beitritt?