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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Überlegungen zu einem Verbot des Auftretens der Grup Yorum

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

17.07.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/290421.06.2018

Überlegungen zu einem Verbot des Auftretens der Grup Yorum

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Dr. Diether Dehm, Heike Hänsel, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Auf der Tagesordnung der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. bis 8. Juni 2018 wurde unter TOP 18 die Thematik „Ausländerextremismus – Grup Yorum als Bestandteil der DHKP-C – Prüfung eines Verbots des Auftretens der Grup Yorum unter allen rechtlichen Aspekten“ behandelt. Als Berichterstatter wurde das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) benannt.

Die 1985 gegründete Band Grup Yorum, die mehr als 20 Alben veröffentlicht hat, ist die wohl populärste linksgerichtete Musikgruppe der Türkei. In der Türkei sieht sich Grup Yorum politischer Verfolgung ausgesetzt. Dutzende ihrer Konzerte wurden verboten, gegen die über 40 Musikerinnen und Musiker, die bislang der Gruppe angehörten, wurden um die 500 Verfahren eröffnet, alle Mitglieder wurden mehrfach festgenommen oder inhaftiert, zum Teil auch gefoltert. Die türkischen Behörden beschuldigen Grup Yorum, der illegalen linken DHKP-C anzugehören, die als terroristische Vereinigung verfolgt wird. „Wir sind marxistisch-leninistische Musiker“, erklärte einer der Künstler gegenüber der Tageszeitung „DIE WELT“ zu diesem Vorwurf: „Aber diese Organisation kämpft bewaffnet, wir machen Musik.“ (www.welt.de/kultur/pop/article143151517/Wo-hoert-die-Musik-auf-wo-faengt-die-Propaganda-an.html).

Mehrfach gab es Bestrebungen, auch in Deutschland Konzerte von Grup Yorum zu verbieten bzw. es erfolgten entsprechende Verbote. So hat das BMI hat am 23. Mai 2017 ein Rundschreiben an die für den Vollzug des DHKP-C-Verbots zuständigen obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen versandt, in dem über Grup Yorum als nach Ansicht des BMI „integraler Bestandteil der verbotenen DHKP-C“ informiert wurde.

Nach Ansicht des BMI dienen solche Auftritte „insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankengutes der DHKP-C, der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gewinnerzielung“ (Bundestagsdrucksache 18/13098).

Zuletzt kippte das Verwaltungsgericht Meiningen ein vom Landkreis verhängtes Auftrittsverbot für Grup Yorum beim „Rebellischen Musikfestival“ am Pfingstwochenende 2018 im südthüringischen Schalkau unter der Auflage, dass keine Werbung für terroristische Vereinigungen gemacht werde (www.mdr.de/thueringen/sued-thueringen/sonneberg/auftrittsverbot-tuerkische-band-100.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Aus welchem konkreten Anlass und durch wen wurde TOP 18 „Ausländerextremismus – Grup Yorum als Bestandteil der DHKP-C – Prüfung eines Verbots des Auftretens der Grup Yorum unter allen rechtlichen Aspekten“ auf die Tagesordnung der 208. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) aufgenommen?

a) Welche genauen Ausführungen welchen Inhalts haben Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat als Berichterstatter zu diesem TOP 18 „Grup Yorum“ vorgelegt bzw. vorgetragen?

b) Welche Absichten oder konkreten Schritte welcher Akteure in welchem zeitlichen Rahmen wurden auf der IMK bezüglich der „Prüfung eines Verbots des Auftretens der Grup Yorum unter allen rechtlichen Aspekten“ vereinbart?

2

Inwieweit und aus welchen Überlegungen heraus hält die Bundesregierung ein generelles Verbot von Auftritten von Grup Yorum für wünschenswert oder geboten?

a) Welche rechtlichen oder politischen Hindernisse stehen einem solchen Verbot nach Kenntnis der Bundesregierung bislang entgegen?

b) Inwieweit hält die Bundesregierung ein generelles Verbot von Grup-Yorum-Auftritten für wünschenswert und möglich, ohne dass die Musikgruppe selbst verboten ist?

3

Inwieweit und wann hat das BMI sein am 23. Mai 2017 an die obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfahlen versandtes Rundschreiben mit Informationen über Grup Yorum auch an weitere Landesbehörden welcher weiterer Bundesländer geschickt (Bundestagsdrucksache 18/13098)?

4

Welche Rundschreiben bezüglich Grup Yorum hat das BMI außer dem Rundschreiben vom 23. Mai 2017 seitdem zu dieser Thematik mit welchem genauen Inhalt und welcher Intention an welche anderen Landesbehörden welcher Bundesländer geschickt?

5

Inwieweit trifft es zu, dass das BMI den Ländern empfohlen hat, Auftritte von Grup Yorum zu verhindern?

Wann, auf welche Weise, und mit welcher Begründung wurde gegebenenfalls eine solche Empfehlung gegenüber den für die Umsetzung des Versammlungsrechts sowie von Vereinsverboten zuständigen Ländern gegeben (www.mdr.de/thueringen/sued-thueringen/sonneberg/auftrittsverbot-tuerkische-band-100.html)?

6

Welche Belege hat die Bundesregierung für ihre auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getroffenen Behauptungen, dass Grup Yorum bzw. deren Auftritte

a) integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda seien,

b) insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankenguts der DHKP-C dienen,

c) der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger dienen,

d) mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gewinnerzielung dienen?

7

Inwieweit bedeutet die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getroffene Feststellung, wonach Grup Yorum Auftritte „integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda“ seien, dass die Gruppe oder einzelne ihrer Mitglieder organisatorisch in die Organisationshierarchie eingebunden oder auf irgendeine Weise der DHKP-C gegenüber weisungsgebunden sind?

a) Welche Belege hat die Bundesregierung gegebenenfalls für eine solche organisatorische Einbindung von Grup Yorum in oder Unterordnung unter die DHKP-C?

b) Sollten Belege für eine solche Einbindung bestehen, inwieweit fällt dann Grup Yorum nach Ansicht der Bundesregierung automatisch unter das DHKP-C-Verbot?

c) Sollten sich keine Belege für eine solche Einbindung erbringen lassen, inwieweit sind dann generelle, anlassunabhängige Auftrittsverbote von Grup Yorum nach Ansicht der Bundesregierung möglich, wünschenswert und zulässig?

8

Inwieweit sieht die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getroffenen Behauptungen, wonach Grup Yorum bzw. deren Auftritte integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda seien, insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankenguts der DHKP-C, der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gewinnerzielung dienen, auch bezüglich Tonträgern mit Aufnahmen von Grup Yorum zutreffen?

a) Inwieweit, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ein Verbot des Verkaufs von Tonträgern oder Merchandise-Artikeln von Grup Yorum für möglich und erforderlich?

b) Inwieweit, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung ein Verbot des Abspielens von Liedern von Grup Yorum im öffentlichen Raum, bei Aufzügen, Veranstaltungen und Festen, im Rundfunk etc. für möglich und erforderlich?

9

Inwieweit, mit welcher Begründung, und in welchen Fällen hält die Bundesregierung ein Verbot von Liedtexten von Grup Yorum oder Teilen davon für wünschenswert und möglich?

a) Inwieweit sieht die Bundesregierung ihre auf Bundestagsdrucksache 18/13098 getätigten Behauptungen, wonach Grup Yorum integraler Bestandteil der DHKP-C-Propaganda sei und insbesondere auch in Deutschland der Verbreitung des Gedankenguts der DHKP-C und der Rekrutierung neuer, meist jugendlicher Anhänger diene, auch bezüglich der Liedtexte von Grup Yorum zutreffen, wenn diese von anderen Personen als den Bandmitgliedern von Grup Yorum vertont oder in schriftlicher Form verbreitet werden?

b) Inwieweit sind die von der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 18/13098 vermuteten verklausulierten Bezüge auf die DHKP-C in Liedtexten von Grup Yorum („gelber Stern“ als Symbol der Organisation, „Hoffnung“ als Synonym für DHKP-C, Dayi/Onkel als ehrenvolle Bezeichnung für den verstorbenen DHKP-C-Generalsekretär Dursun Karatas etc.) nach Kenntnis der Bundesregierung für Besucherinnen und Besucher von Grup-Yorum-Konzerten erkennbar?

10

Inwieweit macht es aus Sicht der Bundesregierung politisch und rechtlich einen Unterschied, ob ein Grup-Yorum-Konzert von einer zumindest nach Ansicht der Bundesregierung DHKP-C-nahen Vereinigung oder einer deutschen Partei oder Organisation veranstaltet wird und ob das Publikum überwiegend türkeistämmig ist und sich darunter gegebenenfalls Sympathisantinnen und Sympathisanten der DHKP-C befinden oder es sich um ein überwiegend nicht türkeistämmiges Publikum handelt?

11

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein von Thüringer Behörden verhängtes Auftrittsverbot für Grup Yorum beim „Rebellischen Musikfestival“ an Pfingsten 2018 in Schalkau und ein gegenläufiges Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen?

a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verlauf des „Rebellischen Musikfestivals“ und insbesondere den Auftritt von Grup Yorum?

b) Inwieweit gab es bezüglich des Grup-Yorum-Auftritts auf dem „Rebellischen Musikfestival“ Kontakt zwischen dem BMI und Thüringer Landesbehörden? Welcher Art war dieser Kontakt? Inwieweit haben sich Landesbehörden an das BMI gewandt oder umgekehrt?

c) Inwieweit gehören welche Thüringer Behörden zum Empfängerkreis von welchen Rundschreiben des BMI bezüglich Grup Yorum?

d) Inwieweit war das gerichtlich gescheiterte Auftrittsverbot von Grup Yorum in Schalkau Thema im Rahmen des TOP 18 auf der IMK?

12

Inwieweit, wann und mit welchem Inhalt waren Auftritte von Grup Yorum seit 2017 Thema welcher bilateraler Gespräche deutscher und türkischer Behörden oder Regierungsstellen?

13

Inwieweit wurde von türkischen Behörden oder Regierungsstellen bislang der Wunsch geäußert, dass Auftritte von Grup Yorum in der Bundesrepublik Deutschlandunterbunden werden sollten?

14

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang mit Grup-Yorum-Auftritten in anderen EU-Staaten, und inwieweit ist es dort bislang zu Auftrittsverboten gekommen?

Berlin, den 14. Juni 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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