Rechtliche Lage von somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Deutschland
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Tobias Pflüger, Martina Renner, Eva-Maria Schreiber, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In Deutschland lebende somalische Staatsangehörige sind mit der besonderen Problematik konfrontiert, dass alle somalischen Identitätsdokumente, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, grundsätzlich von deutschen Behörden nicht anerkannt werden (vgl. Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern – BMI über die Anerkennung eines Ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016, BAnz AT. 25. April 2016 BI).
Stattdessen werden in Deutschland ausgestellte Dokumente für somalische Staatsangehörige regelmäßig mit dem Vermerk „die Daten beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“ versehen. Dieser Vermerk führt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller zu vielfältigen Problemen bei der Eheschließung, bei der Arbeitsaufnahme insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen (etwa in Flughäfen, bei Wachdiensten etc.) wie auch im Einbürgerungsverfahren und neuerdings nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller sogar bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges.
Die „geklärte, feststehende Identität“ ist gemäß § 8 oder § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) „zwingende Voraussetzung“ für das Einbürgerungsverfahren. Unter diesem Gesichtspunkt werden die Einbürgerungsanträge von somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern regelmäßig abgelehnt.
Im Rahmen von Einbürgerungsverfahren soll nach einem Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 6. Juli 2016 (Aktz. II-1-01c08-12-12/003) die Bestätigung von nahen Familienangehörigen, deren Identität selbst zweifelsfrei geklärt ist, über bestehende Identitätszweifel hinweghelfen können. Von dieser Möglichkeit der Beweiserleichterung kann allerdings nur eine geringe Zahl an Einbürgerungsbewerbern profitieren, da nur wenige Betroffene Familienangehörige in Deutschland haben und diese oftmals die gleichen Probleme beim Identitätsnachweis erleben.
Das Familienverhältnis muss zudem durch einen kostenaufwändigen DNA-Test nachgewiesen werden.
Am 12. Juni 2017 konstituierte sich eine Bund-/Länderarbeitsgruppe, die einen bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug bei der Feststellung der Identität somalischer Einbürgerungsbewerber erarbeiten soll.
Auch in Familienzusammenführungsverfahren sind somalische Staatsangehörige aufgrund der beschriebenen Urkundensituation nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in vielerlei Hinsicht benachteiligt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele somalische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger leben nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchem Aufenthaltsstatus in Deutschland?
Wie viele der in Deutschland aufhältigen somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger verfügten oder verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über Ausweisdokumente, auf denen vermerkt ist, dass die Daten auf den Angaben des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin beruhen?
In welchen Bundesländern werden somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nach Kenntnis der Bundesregierung Erleichterungen bei der Beweisführung oder bei der Mitwirkungspflicht nach § 37 Absatz 1 StAG i. V. m. § 82 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gewährt, wie sehen diese Erleichterungen konkret aus und inwiefern können sie dazu beitragen, dass der Vermerk „die Daten beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“ aus den Identitätsdokumenten gelöscht wird?
Wie viele somalische Staatsangehörige haben in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung einen Antrag auf Einbürgerung gestellt (bitte soweit möglich nach Bundesländern sowie nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen wurde der Antrag nach Kenntnis der Bundesregierung bewilligt (bitte nach Regierungspräsidien aufschlüsseln)?
b) Bei wie vielen wurde der Antrag nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt (bitte nach formalen und inhaltlichen Gründen differenziert nach Regierungspräsidien aufschlüsseln)?
Welche Regelungen zum Umgang mit Dokumenten somalischer Staatsangehöriger gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen Bundesländern?
Wer ist an der Bund-/Länderarbeitsgruppe zur Konkretisierung der Anforderungen für eine Identitätsprüfung für somalische Staatsangehörige beteiligt?
a) Was ist der aktuelle Gegenstand der Gespräche der Bund-/ Länderarbeitsgruppe zur Konkretisierung der Anforderungen für eine Identitätsprüfung für somalische Staatsangehörige, und wann ist mit einem bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug zu rechnen?
b) Welche Vorschläge zu möglichen Beweiserleichterungen und Erleichterungen bei der Mitwirkungspflicht wurden bisher erarbeitet?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Deutschland geborene Kinder somalischer Staatsangehöriger, in deren Ausweisdokumenten „die Daten beruhen auf den Angaben des Ausweisinhabers“ steht, keine Geburtsurkunde erhalten, und falls ja, welche negativen Folgen kann dies nach Kenntnis der Bundesregierung für Kinder und Eltern nach sich ziehen?
a) Haftet der Eintrag der „ungeklärten Identität“ den betroffenen somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern lebenslänglich an, auch wenn es nach jahrelangem oder jahrzehntelangem Aufenthalt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die „eigenen Angaben“ unzutreffend sind (bitte begründen)?
b) Wird der Eintrag der ungeklärten Identität an die Kinder vererbt, und wenn ja, über wie viele Generationen oder unbegrenzt?
c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein hier geborenes und aufgewachsenes Kind, das sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland gelebt hat, deren gesamte Biografie behördlich dokumentiert ist, über keine geklärte Identität verfügt, nur weil die Angaben der Eltern über ihre eigenen Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit „auf eigenen Angaben“ beruhen, und stellt dies einen Faktor dar, der einer Einbürgerung entgegensteht?
Sind der Bundesregierung Fälle aus den letzten zehn Jahren bekannt, in denen nach einer Einbürgerung, die allein aufgrund eigener Identitätsangaben und eigener eidesstattlicher Versicherungen erfolgt war, festgestellt wurde, dass die Einbürgerung unter Verwendung falscher Identitätsangaben erfolgt ist? Um wie viele Fälle handelt es sich (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Trifft es zu, dass im Nachkriegsdeutschland zahlreiche deutsche Bürger kriegsbedingt über keine Identitätsnachweise verfügten und auch viele Gemeinden infolge der Zerstörung von Verwaltungsgebäuden über keine Geburtenregister verfügten? Ist der Bundesregierung die Zahl der Personen bekannt, die hiervon in den Nachkriegsjahren betroffen waren?
Trifft es zu, dass die damalige Verwaltungspraxis den Betroffenen lediglich die Abgabe einer eigenen eidesstattlichen Versicherung oder einer einfachen Zeugenerklärung zu den Personaldaten ausreichte, um die Identität als geklärt anzuerkennen? Ist der Bundesregierung die Zahl der Personen bekannt, deren Angaben über ihre Namen, Geburtsdaten und deutsche Staatsangehörigkeit in den Nachkriegsjahren auf diesem Wege als geklärt anerkannt wurden?
Wie viele Anträge auf Visa durch somalische Staatsangehörige wurden in den letzten 48 Monaten an den deutschen Botschaften in Addis Abeba, Khartum, Djibouti Ville und Nairobi gestellt (bitte quartalsweise aufschlüsseln, soweit möglich Anträge für Visa zum Familiennachzug getrennt aufführen)?
a) Mit wie vielen dieser Anträge wurde der Nachzug von Familienangehörigen zu in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen beantragt (bitte jeweils in Nachzug minderjähriger Kinder, Nachzug von Ehegatten, Nachzug nach § 36 Absatz 1 AufenthG, Nachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG aufschlüsseln)?
b) Wie viele Anträge wurden positiv beschieden (bitte jeweils in Nachzug minderjähriger Kinder, Nachzug von Ehegatten, Nachzug nach § 36 Absatz 1 AufenthG, Nachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG aufschlüsseln)?
c) Wie viele der in Rede stehenden Anträge wurden abgelehnt, mit welchen Begründungen (bitte wie in den vorherigen Fragen aufschlüsseln und die Ablehnungsgründe nennen)?
d) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen der Familiennachzug zu anerkannten somalischen Flüchtlingen trotz DNA-Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse abgelehnt wurde? Falls ja, aus welchen Gründen wurden sie abgelehnt, und um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten 24 Monate wenn möglich quartalsweise aufschlüsseln)?
e) Gibt es Fälle bei denen minderjährige somalische Staatsbürger den Nachzug zu als Flüchtling anerkannten Eltern oder Elternteilen beantragt hatten und abgelehnt wurden? Falls ja, aus welchen Gründen wurden sie abgelehnt, und um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten 24 Monate wenn möglich quartalsweise aufschlüsseln)?
f) Gibt es Fälle, bei denen der Familiennachzug zu anerkannten somalischen Flüchtlingen mit der Begründung fehlender Personenstandsurkunden abgelehnt wurde? Falls ja, aus welchen Gründen wurden sie abgelehnt, und um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten wenn möglich 24 Monate quartalsweise aufschlüsseln)?
g) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Visaanträge zum Familiennachzug zu anerkannten somalischen Flüchtlingen aufgrund fehlender Heiratsurkunden abgelehnt wurde? Falls ja, wie vielen dieser Ablehnungen lagen Nachweise (DNA-Tests) über gemeinsame Kinder vor, und um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten 24 Monate wenn möglich quartalsweise aufschlüsseln)?
h) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Visaanträge somalischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit der Begründung, es seien gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt worden, abgelehnt wurden? Falls ja, um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten 24 Monate wenn möglich quartalsweise aufschlüsseln)?
i) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen somalischen Visaantragstellerinnen und Visaantragstellern bei Vorsprachen mit gebuchten Terminen in der Botschaft Nairobi die Entgegennahme der Anträge verweigert wurde? Falls ja, aus welchen Gründen geschah dies, und um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten 24 Monate wenn möglich quartalsweise aufschlüsseln), und ist eine solche Praxis auch aus anderen Vertretungen bekannt, und wenn ja, bitte aufschlüsseln?
j) Wird beim Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen die Ablehnung eines Nachzugsantrags oder die Weigerung der Entgegennahme des Antrags allein wegen des Fehlens von Personenstandsurkunden von der Bundesregierung als konform mit Artikel 11 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie angesehen?
k) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen somalischen Visaantragstellerinnen und Visaantragstellern bei Vorsprachen mit gebuchten Terminen in der Botschaft Nairobi die Entgegennahme der Anträge mit der Begründung verweigert wurde, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Vorsprache keine Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) aus Somalia vorlegen konnten? Falls ja, um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten wenn möglich 24 Monate quartalsweise aufschlüsseln), und wie lässt sich dies mit der seit 1991 geltenden Praxis der Nichtanerkennung somalischer Dokumente durch Bundesbehörden vereinbaren?
l) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen der Familiennachzug zu anerkannten somalischen Flüchtlingen aufgrund fehlender Unterhaltssicherung und/oder fehlenden Wohnraums abgelehnt wurden? Falls ja, um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die letzten wenn möglich 24 Monate quartalsweise aufschlüsseln)?
Erkennen deutsche Botschaften im Rahmen des Familiennachzugs zu in Deutschland anerkannten Flüchtlingen aus Somalia somalische Heiratsurkunden und Dokumente an, und falls nein, welche alternativen Prüfverfahren der Verwandtschaft werden genutzt, und inwiefern kann eine rechtliche Vaterschaft nachgewiesen werden?
Wie lange dauern die Visaverfahren für somalische Staatsbürger an den Botschaften in Karthum, Addis Abeba, Djibouti Ville und Nairobi (bitte durchschnittliche, minimale und maximale Verfahrensdauer für die Jahre 2015, 2016, 2017 aufschlüsseln)?
Aus welchem Grund fordert die Botschaft Nairobi nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller somalische Staatsangehörige auf, Personenstandsurkunden aus Somalia vorzulegen, obwohl diese nicht überprüfbar sind und auch nicht anerkannt werden, und falls ja, an welchen anderen deutschen Vertretungen wird diese Praxis ebenfalls angewandt?
Finden Prüfverfahren somalischer Dokumente statt, und wenn ja, an welchen Botschaften, und wie lange dauern diese im Durchschnitt, und inwiefern werden diese Dokumente dann in ein Nachzugsverfahren miteinbezogen?
Gibt es Weisungen, Hinweise, Handlungsanleitungen oder Ähnliches zum Umgang mit somalischen Visaantragsstellern und ihren Dokumenten für deutsche Behörden und Botschaften, welche sind dies, was beinhalten sie konkret, und hat es in den letzten Jahren Aktualisierungen gegeben?
Hat es in den letzten vier Jahren neue Richtlinien für die Entgegennahme von Visaanträgen somalischer Staatsbürger an deutschen Botschaften gegeben, und falls ja, was war ihr Inhalt?
Inwiefern dürfen deutsche Botschaften die Annahme von Visumsanträgen von somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verweigern, wenn diese nicht bereit oder in der Lage sind, entsprechende Identitätsdokumente oder Urkunden vorzulegen?
Inwiefern beeinträchtigt die Nichtanerkennung somalischer Dokumente die Visavergabe im Rahmen des Familiennachzugs zu anerkannten somalischen Flüchtlingen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung mit Blick auf das Recht auf Familie, Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, daraus?