BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Wirksamkeit der Musterfeststellungsklage

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

10.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/439219.09.2018

Wirksamkeit der Musterfeststellungsklage

der Abgeordneten Amira Mohamed Ali, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Victor Perli, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 14. Juni 2018 hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der Großen Koalition und gegen die Stimmen aller Oppositionsfraktionen den seit Jahren angekündigten Gesetzentwurf zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/2507).

Grundlage des Gesetzes war ein identischer Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Entwurf lehnt sich an das bereits bestehende Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an. Ziele des Gesetzes sollen die Überwindung des „rationalen Desinteresses“ von Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihre Rechte gerichtlich einzuklagen, und die Entlastung der Justiz durch eine verbindliche Entscheidung über wesentliche Rechts- und Tatsachenfragen sein.

Es ist zu befürchten, dass die Ziele durch das beschlossene Gesetz nicht erreicht werden. Viele offene Fragen wurden nicht geklärt. Hintergründe für gesetzgeberische Entscheidungen nicht begründet. Acht von neun Sachverständigen haben in der Anhörung im Deutschen Bundestag den Entwurf an entscheidenden Stellen kritisiert: Er sei aufgrund eines fehlenden Leistungsanspruchs nicht geeignet, das rationale Desinteresse zu überwinden. Die Klage zielt ausschließlich auf eine einheitliche Feststellung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen über Ansprüche zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen ab.

Sofern die Verfahrensparteien keinen Vergleich abschließen, müssen die Parteien evtl. festgestellte Leistungsansprüche jedoch in einem nachfolgenden Verfahren gesondert geltend machen. Außerdem seien die Fristen für die Anmeldung zu kurz.

Insbesondere beanstandeten die Sachverständigen, dass die formalen Anforderungen an den Antrag zu unbestimmt und die Hürden bei der Anmeldung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu hoch seien. Eine inhaltliche Prüfung der eingegangenen Anträge durch das Bundesamt für Justiz schließt der Gesetzentwurf ausdrücklich aus. Solange das Quorum von 50 wirksamen Anträgen nicht erreicht ist, wäre bei einem Form- oder Fristversäumnis die Klage nicht zulässig. Auch eine Verjährungshemmung soll nur erfolgen, wenn der jeweilige Antrag „wirksam“ eingereicht wurde. Die Möglichkeit der Heilung von Formfehlern oder die Nachholung von Angaben sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor, so dass momentan unklar ist, ob ein unvollständiger Antrag zumindest fristwahrend wirkt.

Die Risiken der Verjährung aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhaltes oder eines Form- oder Fristfehlers bei der Einreichung tragen somit die Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. der klageberechtigte Verband. Dies gilt ebenso für das Risiko, zu Unrecht vom Vorliegen der Verbrauchereigenschaft im Sinne von § 29 c der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgegangen zu sein. Einen gesonderten Eröffnungsbeschluss, in welchem das Gericht zeitnah über die Zulässigkeit der Klage entscheidet und somit weit vor Erlass der Gesamtentscheidung klärt, ob die verjährungsunterbrechende Wirkung eintreten kann, sieht das Gesetz trotz der einschlägigen Kritik des Deutschen Richterbundes nicht vor. Offen ist auch, wie Verbraucherinnen und Verbraucher Sicherheit darüber erlangen können, dass Anträge, fristwahrend und formgerecht gestellt sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung von erfahrenen Verbraucherrechtsexperten (zum Beispiel Prof. Dr. Astrid Stadler, „Die Musterklage ist ein Placebo-Gesetz“, www.handelsblatt.com vom 9. Mai 2018), dass das Erfordernis einer gesonderten Individualklage im Anschluss an die gerichtliche Feststellung des Anspruchs und der damit verbundene Aufwand bzw. das erneute Prozessrisiko Verbraucherinnen und Verbraucher von einer Anmeldung zu dem Musterverfahren abschreckt?

Falls nicht, aus welchen wissenschaftlichen, empirischen Erkenntnissen oder sonstigen Erwägungen leitet sie ihre gegenteilige Einschätzung ab?

2

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf davon abgesehen, das Musterfeststellungsverfahren so auszugestalten, dass nach einer Entscheidung über das Bestehen eines Anspruches sogleich die klagebefugten Verbände auf Leistung klagen können, etwa nach dem Vorbild einer Stufenklage in Sinne von § 254 ZPO?

3

Teil die Bundesregierung die Befürchtung, dass das Ziel der Musterfeststellungsklage, die Gerichte zu entlasten, droht verfehlt zu werden, weil bei Verfahren mit positivem Ausgang und zahlreichen Antragsstellerinnen und Antragsstellern mit einer Flut von anschließenden Leistungsklagen an die Gerichte zu rechnen ist und überdies sich in diesem Zusammenhang eine von Seiten der Wirtschaft befürchtete Klageindustrie etablieren kann?

Falls nicht, aus welchen wissenschaftlichen, empirischen oder sonstigen Erwägungen zieht sie ihre Erkenntnisse?

4

Aus welchen Gründen soll die Musterfeststellungsklage keine Sperrwirkung für nach deren Bekanntmachung erhobene Individualklagen entfalten, wie es in § 8 Absatz 3 KapMuG vorgesehen ist, das sogar noch weitergeht und aufgrund der Aussetzungswirkung eine Anmeldung zu dem Musterverfahren nicht zulässt, sofern bereits eine ausgesetzte individuelle Klage anhängig ist, § 10 Absatz 2 Satz 2 KapMuG?

5

Welche wesentlichen Nachteile drohen nach Einschätzung der Bundesregierung dem Beklagten oder dem Gericht, wenn die Anmeldefrist für das Zulässigkeitsquorum mehr als zwei Monate betrüge?

6

Aufgrund welcher wissenschaftlichen, empirischen oder sonst validen Erkenntnisse geht die Bundesregierung davon aus, dass die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher von den erwarteten jährlich 450 Musterfeststellungsklagen vor Ablauf der o. g. Fristen erfahren und in der Lage sind, mögliche Ansprüche rechtzeitig zu identifizieren und anzumelden, ohne dass das Gesetz hierzu klare Vorgaben trifft?

7

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass eine wesentliche Anzahl der von dem Streitgegenstand einer Musterfeststellungsklage betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern an dem Verfahren deshalb gar nicht erst teilnehmen oder auch bei einer Verfahrensteilnahme materiell nicht profitieren, weil diese

a) von der Musterfeststellungsklage nicht oder zu spät erfahren haben

b) ihre Ansprüche im Klageregister nicht ordnungsgemäß eingetragen haben oder

c) ihre Ansprüche im Anschluss eines erfolgreichen Musterfeststellungsverfahrens nicht in einer individuellen Leistungsklage geltend gemacht haben?

Aus welchen wissenschaftlichen, empirischen oder sonstigen Erwägungen zieht sie dazu ihre Erkenntnisse?

In welchem zeitlichen Rahmen wird die Bundesregierung das Gesetz mit Blick auf diese Fragen evaluieren?

8

Ab welchem Forderungsbetrag beginnt nach Einschätzung der Bundesregierung das „rationale Desinteresse“ bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, welches mit dem vorliegenden Gesetz überwunden werden soll?

Auf welche wissenschaftlichen, empirischen oder sonstigen Erwägungen stützt sie sich dabei?

9

Aufgrund welcher wissenschaftlichen, empirischen oder sonst validen Erwägungen geht die Bundesregierung davon aus, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Schadenssumme unter 100 Euro an dem Musterfeststellungsverfahren beteiligen und diesen Schaden bei einer erfolgreichen Musterklage anschließend individuell gerichtlich einklagen?

10

Aus welchen Gründen haben Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche bei dem Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn anzumelden, nicht jedoch bei dem Gericht, welches die Klage führt, und woraus leitet die Bundesregierung die Kompetenz des Bundesamtes für Justiz für die Entgegennahme und weitere Verwaltung der Anträge ab, wenn dieses die Anträge ausdrücklich nicht inhaltlich prüfen soll?

11

Aus welchen Gründen überlässt das Gesetz die Ausgestaltung des Klageregisters einer weiteren Verordnung und sieht davon ab, zumindest Mindeststandards, die zur Rechtssicherheit bezüglich der Voraussetzungen an den fristgemäßen Eingang eines Antrages oder konkretere Vorgaben für die Art und Weise der Verfahrensführung festzulegen, und warum sind die Vorgaben zu Antragstellung technikneutral formuliert?

12

Durch welche Vorgaben in dem Gesetz wie z. B. zu Mustertexten oder Musterformulare, Listen oder Tabellen, mit denen der betreffende Lebenssachverhalt konkretisiert wird, ist aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf die Vorgaben des § 608 Absatz 2 Nummer 1-5 sowie Absatz 4 ZPO (neu) ausreichend und rechtssicher informiert werden, um ihre Forderungen wirksam – wie ausdrücklich zu erklären – richtig und vollständig anzumelden, und inwieweit wird dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel als Laien am Rechtsverkehr teilnehmen und die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe viele von der Antragsstellung abhält?

13

Inwieweit ist durch die Vorgaben von § 608 Absatz 2 und 4 ZPO (neu) nach Einschätzung der Bundesregierung die Gefahr gegeben, dass sich eine Anmeldung aufgrund formeller Fehler oder Fehler beim Zugang bzw. aufgrund einer fehlenden Eingangsbestätigung nachträglich als nicht form- oder fristgerecht herausstellt, so dass das Quorum von 50 Anmeldungen nicht erreicht und somit die Klage insgesamt unzulässig wird?

Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die Beweislast für den fristgerechten Eingang des Antrages, die Verbraucherinnen und Verbraucher oder der Beklagte?

14

Aus welchem Grund hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf von der Regelung eines vor allem vom Deutschen Richterbund dringend empfohlenen Eröffnungsbeschlusses abgesehen, mit dem vorab über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage entschieden wird, so dass nicht erst in einem Urteil über die Zulässigkeit zu entscheiden ist, in einem Zeitpunkt, in dem zu dem Verfahren angemeldete Forderungen womöglich verjährt sind und eine Individualklage nicht mehr möglich ist?

15

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass die in § 608 Absatz 2 Nummer 1-6 ZPO (neu) genannten Voraussetzungen, insbesondere die gesondert zu erklärende Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben Verbraucherinnen und Verbraucher von einer Anmeldung zu dem Musterverfahren eher abschreckt?

Falls nicht, aus welchen wissenschaftlichen, empirischen oder sonstigen Erwägungen zieht sie ihre Erkenntnisse?

16

Aus welchen Gründen soll es den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht möglich sein, ähnlich wie bei einem gerichtlichen Klageverfahren, fristwahrend ihre Ansprüche anzumelden und ggf. nähere Angaben unverzüglich nachzuholen?

17

Aus welchen Gründen müssen nach § 608 Absatz 2 Nummer 6 ZPO (neu) Anmeldende die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Antrages versichern, und welche Folgen haben das Fehlen bzw. die sich im Nachhinein herausstellende Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben nach Einschätzung der Bundesregierung für die Zulässigkeit der Klage und für die anmeldende Person?

18

Aus welchen Gründen soll der Antrag nur dann verjährungshemmend sein, wenn er ohne Korrekturmöglichkeit reiner Formalia wie z. B. Aktenzeichen „formwirksam“ fristgerecht eingereicht ist, insbesondere, wenn das empfangszuständige Bundesamt für Justiz den Inhalt des Antrages und somit auch die vorgegebene Vollständigkeit der Angaben gar nicht prüft?

19

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich Grundsätze von Verfahrensregeln in der Bundesrepublik Deutschland, die sich seit Jahren in der Praxis bewährt haben, auch auf ein Musterverfahren zur Durchsetzung von massenhaft auftretenden Ansprüchen übertragen lassen (die Insolvenzordnung sieht einen Eröffnungsbeschluss zur Zulässigkeit des Verfahrens vor, eine Verjährungsunterbrechung durch eine bloße einfache Forderungsanmeldung bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens, und vor allem ein Verteilungsverfahren nach Abschluss des Verfahrens. Bis dahin ist für alle angemeldeten Forderungen die Verjährung unterbrochen)?

Wenn ja, aus welchen Gründen wurden diese etablierten Verfahren nicht als Grundlage für das verbraucherorientierte Musterfeststellungsverfahren herangezogen?

20

Aus welchen Gründen ist der Gesetzentwurf auf Verbraucherinnen und Verbraucher beschränkt?

21

Wie sollen nach Vorstellung der Bundesregierung Antragsstellerinnen und Antragssteller sichergehen, dass sie gemäß der neuen Definition in § 29c ZPO bei dem in Streit stehenden Anspruch bzw. Rechtsverhältnis „nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gehandelt haben“, vor allem mit Blick darauf, dass das Bundesamt für Justiz den Antrag nicht inhaltlich prüft und dass für den Fall, dass sich im Nachhinein spätestens bei Erlass des Gerichtsurteils herausstellt, dass der angemeldete Anspruch nicht in den Anwendungsbereich fällt und einer Individualklage eines eher gewerblich begründeten Anspruchs die Einrede der Verjährung entgegensteht?

22

Inwieweit genügt das Gesetz nach Ansicht der Bundesregierung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot in der Weise, dass Antragsteller rechtssicher erkennen können, ob sie ihren Antrag als Verbraucherin bzw. Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. § 29c ZPO stellen und nicht als Freiberufler bzw. Selbständige, und wie ist das nach Vorstellung der Bundesregierung nachzuweisen, vor allem vor dem Hintergrund, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über die Verbrauchereigenschaft kam?

23

Warum soll das Gesetz, zu dem bereits seit Anfang 2016 Entwürfe in Fachkreisen kursieren, erst am 1. November 2018 und nicht bereits früher in Kraft treten, so dass die Verbraucherverbände und Gerichte mit ausreichend Vorlauf die Fristen hinsichtlich einer möglichen Verjährung für die vom Abgasskandal betroffenen VW-Kunden wahren können?

Aus welchen Gründen ist eine Evaluierung der Vorschriften nicht geregelt worden?

24

Auf welchen wissenschaftlichen, empirischen oder sonstig validen Erhebungen und mit welchem Aussagewert bezüglich der Kompetenz und Seriosität eines klageberechtigten Verbandes beruht die Vorgabe in § 606 Absatz 1 Nummer 1 ZPO (neu), dass dem Verband mindestens zehn Verbände oder 350 natürliche Personen angehören müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt für Justiz die Seriosität der Verbandstätigkeit als Voraussetzung der Klagebefugnis ohnehin nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) fortlaufend überprüft?

25

Auf welchen wissenschaftlichen, empirischen oder sonstigen validen Erhebungen basiert die Vorgabe in § 606 Absatz 1 Nummer 5 ZPO (neu), dass ein Verband nicht mehr als 5 Prozent der finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen erlangen darf, und welcher zusätzliche Aussagewert gegenüber den Voraussetzungen des § 4 UKlaG kommt dieser Voraussetzung zu, vgl. Frage 1?

26

Welche wesentlichen Nachteile drohen nach Einschätzung der Bundesregierung dem Beklagten oder dem Gericht, wenn die Anmeldefrist für das Zulässigkeitsquorum mehr als zwei Monate betrüge?

Berlin, den 10. September 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen