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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Anwendung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und Pläne zu seiner Reform

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/522923.10.2018

Anwendung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und Pläne zu seiner Reform

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit dem sogenannten Datenaustauschverbesserungsgesetz wurden 2016 zahlreiche Änderungen am Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) vorgenommen, die eine umfangreichere und präzisere datenmäßige Erfassung von Asylsuchenden und Ausländern ohne Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatten. Hiermit sollte den Behörden u. a. durch die Einführung des automatisierten Abrufs aus dem Ausländerzentralregister (AZR) ein einfacherer Zugriff auf Daten gewährleistet werden und zugleich das Problem von Mehrfachregistrierungen bekämpft werden. Als weitere flankierende Maßnahme in diesem Sinne wurde ein „Ankunftsnachweis“ für die Asylsuchenden geschaffen, die nach ihrer Registrierung (entgegen der Bestimmungen der EU-Asylverfahrensrichtlinie) nicht unmittelbar ein förmliches Asylverfahren eröffnen konnten und deshalb förmlich über keine Aufenthaltsgestattung verfügten. Hier ergaben bereits frühere Anfragen an die Bundesregierung, dass nach dem starken Absinken der Zahl neu eingereister Asylsuchender der Ankunftsnachweis nur noch für einen recht kurzen Zeitraum, im Durchschnitt 27,6 Tage, ausgegeben wurde (Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 3).

Das Bundesministerium des Innern brachte im März 2017 einen Referentenentwurf in die Ressortabstimmung, der den Fragestellern vorliegt. Dieser sah eine unbestimmte Ausweitung der Möglichkeit zum automatisierten Datenabruf aus dem AZR, die Nutzung der AZR-Nummer als Personenkennziffer im Informationsaustausch zwischen den Behörden und eine Erweiterung der im AZR enthaltenen Grunddaten zu Asylsuchenden vor. Von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen sollten bereits ab einem Alter von sechs Jahren Fingerabdrücke genommen werden. Hierzu sollten diese durch die zuständigen Jugendämter bei der Polizei vorgeführt werden. Dieser Referentenentwurf erreichte nicht mehr das parlamentarische Verfahren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Ankunftsnachweise sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes ausgegeben worden?

2

Wie viele Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stand 31. Dezember 2016, 30. Juni 2017, 31. Dezember 2017, 30. Juni 2018 einen solchen Ankunftsnachweis (bitte nach Bundesländern, den 15 Hauptherkunftsländern, Geschlecht, Alter unter bzw. über 18 Jahren differenzieren)?

3

Wie lange befanden sich Betroffene, die im ersten Halbjahr 2018 einen Ankunftsnachweis erhalten haben, nach Kenntnis der Bundesregierung im Besitz dieses Ankunftsnachweises, bis sie eine Aufenthaltsgestattung erhalten haben?

4

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Inhaber eines Ankunftsnachweises derzeit an allen Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, aber noch nicht in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, bzw. was sind die entsprechenden Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu?

5

Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Einführung des Ankunftsnachweises bei Bund, Ländern und Kommunen bislang entstanden, und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten im laufenden Betrieb 2017?

a) Wie ist die Abweichung von + 12 Mio. Euro der Kosten für die Einführung des Ankunftsnachweises gegenüber der Kalkulation (35 Mio. Euro laut Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/7043, 47 Mio. Euro laut Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 6) zu erklären?

b) Wie ist die Abweichung bei den laufenden Kosten für den Ankunftsnachweis von 3 Mio. Euro (9 Mio. pro Jahr laut Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 6, statt der im Gesetzentwurf angegebenen 6 Mio. Euro pro Jahr, Bundestagsdrucksache 18/7043) zu erklären, und wie sind derzeit die tatsächlichen Kosten pro Jahr?

6

Welche Kosten sind durch die Implementierung des neuen Kerndatensystems im Ausländerzentralregister beim Bund bislang entstanden, und sind alle mit der Implementierung angefallenen Kosten abschließend erfasst?

7

Sind die Prognosen im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/7043) von 4,5 Mio. Euro pro Jahr für die laufenden Kosten des neuen AZR-Kerndatensystems erfüllt oder nicht erfüllt worden, was sind ggf. Gründe für die Abweichung?

8

Wurde die Möglichkeit der Zusammenführung von Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung mittlerweile geprüft, was war Ergebnis dieser Prüfungen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen hat die Bundesregierung hieraus gezogen?

9

Wurden für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und weitere Behörden des Bundes nach der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9765 weitere Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) beschafft, und welche Kosten sind dafür ggf. entstanden?

10

Wie viele Erstaufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile über eine PIK, so dass sie unabhängig von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylsuchenden befähigt sind?

11

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung, wie auf Bundestagsdrucksache 19/1814 (Antwort zu Frage 8) angekündigt, nun auch unerlaubt eingereiste oder aufhältige Ausländer mit Nutzung der PIK auch durch die Erstaufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden erkennungsdienstlich behandelt und im AZR gespeichert?

12

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis derzeit die erkennungsdienstliche Behandlung und Speicherung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern vorgenommen, und wie gestaltet sich in der Praxis der Abruf, die Speicherung und die Änderung von Daten im AZR durch die zuständigen Behörden der Kinder- und Jugendhilfe?

13

Ist die nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehene automatisierte Datenübermittlung zur Feststellung aufenthaltsrechtlicher Versagensgründe in Asylverfahren über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt mittlerweile technisch aufgebaut, und

a) seit wann,

b) wie viele Datenübermittlungen erfolgten seitdem insgesamt und jeweils in einem Halbjahr (bitte nach den empfangenden Behörden auflisten, falls Übermittlungszahlen abweichen),

c) zu wie vielen „Treffern“ hat die automatisierte Datenübermittlung geführt (bitte nach Jahren auflisten),

d) wie viele der übermittelten Datensätze wurden mit bzw. ohne Treffer bei den empfangenden Behörden gespeichert, weil diese sie für ihre Tätigkeit für „erforderlich“ hielten (bitte nach Jahren auflisten),

e) in wie vielen Fällen konnten dabei Anhaltspunkte gefunden werden, die für eine Feststellung aufenthaltsrechtlicher Versagensgründe sprachen (bitte nach Jahren auflisten),

f) in wie vielen Fällen wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Ausländerbehörden aufenthaltsrechtliche Versagensgründe durch entsprechende Meldungen oder Übermittlungen durch die oben genannten Behörden festgestellt?

14

Zu wie vielen Personen sind zum letzten Stand Daten nach

a) § 3 Absatz 2 AZRG,

b) § 3 Absatz 3 AZRG,

gespeichert gewesen (bitte nach Aufenthaltstitel und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

15

Zu wie vielen der nach § 3 Absatz 2 AZRG waren tatsächlich auch Angaben gespeichert zu

a) § 3 Absatz 2 Nummer 10 AZRG,

b) § 3 Absatz 2 Nummer 10a AZRG,

c) § 3 Absatz 2 Nummer 11 AZRG?

16

Welche Stellen sind derzeit zum automatisierten Abrufverfahren aus dem AZR zugelassen?

17

Welchen Erarbeitungsstand hat derzeit die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu überarbeitende AZRG-Durchführungsverordnung, und wird die avisierte Neufassung

a) nicht nur wie bislang Löschfristen für personenbezogene Datensätze, sondern auch zu einzelnen Datenkategorien, wie beispielsweise die Vornahme von Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen, differenzierte Löschfristen vorsehen,

b) zusätzlich zu den Löschfristen auch Prüffristen vorsehen, innerhalb derer übermittelnde Behörden die Richtigkeit der von ihr übermittelten Daten prüfen müssen und

c) klarere Zuständigkeiten für die Pflege der Daten vorsehen?

18

Welche Routinen sind derzeit systemseitig im AZR vorgesehen oder vorgegeben, um eine regelmäßige und mindestens fristgerechte Überprüfung der Richtigkeit der Daten und der Erforderlichkeit ihrer Speicherung durch die Stellen, die die Daten eingegeben haben, in geeigneter Weise anzustoßen?

19

Welche gesetzgeberischen und untergesetzlichen Initiativen und Maßnahmen mit Bezug zum Ausländerzentralregister plant die Bundesregierung derzeit, welche befinden sich ggf. schon in Abstimmung innerhalb der Bundesregierung oder mit den Ländern, und was sind die zentralen Inhalte und Ziele dieser Initiativen und Maßnahmen?

Berlin, den 15. Oktober 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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