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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ein- bzw. Ausreiseverweigerungen durch die Bundespolizei zum Zweck der Verhinderung der Teilnahme an politischen Versammlungen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

12.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/525125.10.2018

Ein- bzw. Ausreiseverweigerungen durch die Bundespolizei zum Zweck der Verhinderung der Teilnahme an politischen Versammlungen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundespolizei hat in der Vergangenheit mehrfach Personen die Einreise nach bzw. die Ausreise aus Deutschland verweigert, um sie an der Teilnahme an Demonstrationen zu hindern. So wurde im vorigen Jahr 62 Personen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert, um sie von der Teilnahme an den Demonstrationen gegen den G20-Gipfel in Hamburg abzuhalten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13535, Antwort zu Frage 13). Am 20. September 2018 wurden von der Bundespolizei und der österreichischen Polizei in Freilassing knapp 70 Personen, die nach Angaben der Bundespolizei „der linksextremistischen Szene zuzuordnen waren“ (wofür die Bundespolizei allerdings keine Belege anführte), zunächst überprüft und 18 von ihnen schließlich in einen mehrstündigen Gewahrsam genommen. Die Betroffenen wollten nach Auffassung der Bundespolizei an einer Demonstration gegen einen Gipfel der Staats- und Regierungschefs der EU in Salzburg teilnehmen. 17 der Betroffenen wurde schließlich die Ausreise nach Österreich untersagt (www.presseportal.de/blaulicht/pm/64017/ 4068326). Ausreiseverbote gegen 126 Personen waren auch bereits anlässlich der Demonstrationen gegen den NATO-Gipfel 2009 in Strasbourg ausgesprochen worden (vgl. Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 16/12966).

Solche Ein- bzw. Ausreiseuntersagungen sind nicht nur ein Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit, sondern, wenn sie die Teilnahme an Versammlungen verhindern sollen, auch ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit. Da den in Freilassing in Gewahrsam genommenen Personen nicht vorgeworfen wird, Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich geführt zu haben, erscheint dieser Eingriff hier aus Sicht der Fragesteller besonders schwer. Der von der Bundespolizei veröffentlichte Vorwurf beschränkt sich darauf, dass die Betroffenen „Vermummungsgegenstände“ bzw. Gegenstände mitgeführt hätten, „die als Schutzwaffen verwendet werden können“ – jedoch ohne Angaben dazu zu machen, ob Hinweise vorliegen, dass diese Gegenstände auch zum Zweck der Vermummung bzw. des Schutzes vor Gewaltmaßnahmen mitgeführt worden sind. Die Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen darauf, dass im Zweifelsfall jedes Kleidungsstück als Vermummung verwendet werden „kann“, so dass bei strengster Auslegung Personen nur unbekleidet an Versammlungen teilnehmen dürften.

Das Bündnis gegen das Bayerische Polizeiaufgabengesetz fühlte sich in einer Pressemitteilung „an autoritäre Regime wie in der Türkei oder Russland“ erinnert (www.nopagby.de/2018/09/21/nopag-buendnis-verurteilt-verletzung- vondemonstrationsrechten/), die bayerische Linkspartei wies in einer Pressemitteilung auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung hin und verurteilte das Vorgehen der Bundespolizei als unverhältnismäßig (www.die- linke-bayern.de/nc/aktuell/presse/detail/news/grundrechte-durch- bundespolizeimissachtet/).

Der Eingriff in die Grundrechte wird insoweit noch verschärft, sofern sich die Prognoseentscheidung der Bundespolizei auf Einträge in polizeiliche Staatsschutzdateien stützt. Denn diese erweisen sich in der Praxis oft als unzuverlässig. Auch die Bundesregierung musste einräumen, dass die Informationsübermittlung zwischen Justizbehörden und Polizei uneinheitlich ist, so dass die Polizei teilweise keine Kenntnis von Umständen erhält, die zur Löschung eines Eintrages führen müssten (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/13653).

Zudem hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in ihrem Jahresbericht 2015/2016 erhebliche Kritik an der Speicherpraxis durch die Polizeibehörden geübt und genauere Kriterien für eine Negativprognose angemahnt.

Wenn Personen aufgrund einer rechtlich fragwürdigen und auf vagen Kriterien beruhenden Polizeipraxis an ihrem Recht auf Teilnahme an Versammlungen gehindert werden und darüber hinaus auch noch stundenlang eingesperrt werden, ist dies aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine inakzeptable Verletzung des Versammlungsrechts.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Anhand welcher Kriterien oder aufgrund welcher Tatsachen hat die Bundespolizei im Meridian-Zug von München nach Salzburg im Bahnhof Freilassing am 20. September 2018 „knapp 70 Personen“ der „linksextremistischen“ Szene zugeordnet, und welche Gewähr gibt es aus Sicht der Bundesregierung, dass diese knapp 70 Personen tatsächlich der linken Szene zuzuordnen sind?

2

Woher meint die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung vor Anordnung der Ingewahrsamnahme gewusst zu haben, dass diese knapp 70 Personen allesamt „an einer angekündigten Versammlung in Salzburg teilnehmen wollten“? Inwiefern ergibt sich diese Behauptung aufgrund von Einzelbefragungen oder dem bloßen Anschein, und wie bewertet die Bundesregierung die – aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller – Unterstellung, die Reisenden hätten alle das Ziel gehabt, an der Versammlung teilzunehmen?

3

Welche Hinweise genau waren es, die nach Angaben der Bundespolizei bei 18 Frauen und Männern festgestellt wurden, denen zufolge diese Personen „Störaktionen im Rahmen der Versammlung planten“ (bitte einzeln aufschlüsseln)?

a) Inwiefern zählen Einträge in polizeilichen Staatsschutzdateien bzw. ermittlungs- oder personengebundene Hinweise (EHW/PHW) im Inpol-System zu diesen Hinweisen (bitte ggf. vollständig angeben und EHW/ PHW sowie jeweilige Datei nennen)?

b) Inwiefern lagen zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme der 18 Personen rechtskräftige Urteile wegen Straf- oder Gewalttaten gegen sie vor?

c) Hatte die Bundespolizei bei der Feststellung sogenannter Vermummungsgegenstände und Gegenstände […] die als Schutzwaffen verwendet werden können gesicherte Erkenntnisse, dass diese Gegenstände auch tatsächlich zum Zweck der Vermummung bzw. des Schutzes vor fremder Gewalteinwirkung mitgeführt worden sind, und wenn ja, welche? Wenn nein, warum wurde diesen Personen überwiegend die Ausreise nach Österreich verweigert? Anhand welcher Kriterien soll die Bundespolizei entscheiden, ob ein Gegenstand zum Zweck der Begehung oder Vertuschung einer Straftat mitgeführt wird?

d) Hat die Bundespolizei bei den 18 Personen darüber hinaus Gegenstände oder Waffen gefunden, die zum Zwecke des körperlichen Angriffs auf Personen mitgeführt worden sind, und wenn ja, welche?

4

Auf welche Rechtsgrundlage genau stützte sich die Ausreiseverweigerung? Sofern sie sich auf § 10 Absatz 1 i. V. mit § 7 Absatz 1 des Passgesetzes stützt, inwiefern hätte die Ausreise der 17 Personen bzw. ihre Teilnahme an einer Demonstration „die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“?

5

Sind gegen die 18 Personen oder einzelne von ihnen nach Kenntnis der Bundesregierung im Kontext der Kontrollmaßnahme bzw. der Demonstration in Salzburg strafrechtliche Schritte eingeleitet worden, und wenn ja, welche Vorwürfe werden gegen sie erhoben?

a) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung die stundenlange Ingewahrsamnahme, die Verweigerung der Freizügigkeit und des Versammlungsrechts gegenüber Personen, gegen die keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben werden, aus menschen- und grundrechtlicher Sicht?

b) Inwiefern hat die Bundespolizei bei ihrer Maßnahme nach Auffassung der Bundesregierung berücksichtigt, dass auch eine Verletzung von Grundrechten gegenüber Unbescholtenen nach Ansicht der Fragesteller geeignet sein kann, die Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (hier: das Interesse an der Wahrnehmung demokratischer Rechte)?

6

Wie lange dauerte der polizeiliche Gewahrsam, dem die 18 Personen unterzogen worden sind (bitte in Stunden und Minuten angeben)?

7

Wie genau hat sich bei diesem Anlass nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit mit der österreichischen Polizei sowie der bayerischen Landespolizei (einschließlich Bayerischer Grenzpolizei) gestaltet, inwieweit waren diese in die Kontrolle, den Gewahrsam und die Ausreiseverweigerung eingebunden, und welche personenbezogenen Informationen wurden ihnen übermittelt?

8

Welche Kriterien genau berechtigen die Bundespolizei zu einer Ein- oder Ausreiseuntersagung gegenüber Personen, die an politischen Versammlungen teilnehmen wollen (bitte vollständig angeben und anführen, wo diese Kriterien schriftlich festgehalten sind)? Falls es keine genauen Kriterien gibt, welche Maßnahmen werden ergriffen, um den möglichen Missbrauch der Ein- und Ausreiseuntersagung durch die Bundespolizei zu verhindern?

9

Wie oft hat die Bundespolizei seit 2013 ausländische Personen an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert, weil diese (nach Einschätzung der Bundespolizei) gewaltbereit an Demonstrationen teilnehmen wollten oder Gegenstände mitführten, die zur Vermummung oder zum Schutz vor Gewalteinwirkung geeignet waren, und auf welche Tatsachen hat sich diese Einschätzung jeweils gestützt (bitte Datum der Einreiseversagung und Anlass sowie möglichst Bezeichnung und Ort der Demonstration, politisches Spektrum, dem die betroffenen Personen zugeordnet wurden, oder unterstellter PMK-Phänomenbereich angeben)?

a) Sofern es sich bei den Tatsachen um Gegenstände handelte, die zur Vermummung oder zum Schutz vor Gewalt verwendet werden „können“, inwiefern hat die Bundespolizei für gesichert gehalten, dass diese Gegenstände auch zu genau diesem Zweck mitgeführt worden sind, und aufgrund welcher Erkenntnisse jeweils?

b) In wie vielen Fällen (Personen) bezogen sich diese Hinweise auf Informationsübermittlungen seitens ausländischer Sicherheitsbehörden (diese bitte nach jeweiliger Behörde und Personenzahl einzeln aufgliedern)?

c) Kann die Bundesregierung angeben, gegen wie viele der an der Einreise gehinderten Personen zum Zeitpunkt der Einreiseuntersagung rechtskräftige Urteile wegen politisch motivierter Gewaltdelikte vorlagen (bitte ggf. ausführen)?

d) Inwiefern wurden die Personen in Gewahrsam genommen, und wie lange dauerte dieser Gewahrsam jeweils?

10

Wie oft hat die Bundespolizei seit 2013 Personen an der Ausreise aus Deutschland gehindert, weil diese (nach Einschätzung der Bundespolizei) gewaltbereit an Demonstrationen im Ausland teilnehmen wollten oder Gegenstände mitführten, die zur Vermummung oder zum Schutz vor Gewalteinwirkung geeignet waren, und auf welche Tatsachen hat sich diese Einschätzung jeweils gestützt (bitte Datum der Einreiseversagung und Anlass sowie möglichst Bezeichnung und Ort der Demonstration, politisches Spektrum, dem die betroffenen Personen zugeordnet wurden, oder unterstellter PMK-Phänomenbereich angeben)?

a) Sofern es sich bei den Tatsachen um Gegenstände handelte, die zur Vermummung oder zum Schutz vor Gewalt verwendet werden „können“, inwiefern hat die Bundespolizei für gesichert gehalten, dass diese Gegenstände auch zu genau diesem Zweck mitgeführt worden sind, und aufgrund welcher Erkenntnisse jeweils?

b) In wie vielen Fällen (Personen) bezogen sich diese Hinweise auf Informationsübermittlungen seitens ausländischer Sicherheitsbehörden (diese bitte nach jeweiliger Behörde und Personenzahl einzeln aufgliedern), und in wie vielen Fällen auf Einträge in den polizeilichen Staatsschutzdateien deutscher Polizeibehörden bzw. EHW/PHW im Inpol-System?

c) Kann die Bundesregierung angeben, gegen wie viele der an der Ausreise gehinderten Personen zum Zeitpunkt der Ausreiseuntersagung rechtskräftige Urteile wegen politisch motivierter Gewaltdelikte vorlagen (bitte ggf. ausführen)?

d) Inwiefern wurden die Personen in Gewahrsam genommen, und wie lange dauerte dieser Gewahrsam jeweils?

11

Inwiefern trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass Entscheidungen über Ein- bzw. Ausreiseuntersagungen im Kontext dieser Anfrage in der Regel allein aufgrund von polizeilichen Prognosen, die sich z. T. auf Einträge in polizeilichen Datenbanken stützen, aber nur in wenigen oder gar keinen Fällen gesicherte Hinweise auf rechtskräftige Verurteilungen wegen politisch motivierter Gewaltdelikte enthalten? Wie bewertet die Bundesregierung generell das Problem, dass eine Ein- bzw. Ausreiseuntersagung aufgrund einer polizeilichen Prognose, für die keine festen Kriterien existieren, und ohne Kenntnis über rechtskräftige Verurteilungen wegen politisch motivierter Gewaltdelikte einen ernsthaften Eingriff in die Grund- und Menschenrechte der Betroffenen darstellt?

12

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen der Aus- oder Einreiseversagung die Betroffenen gerichtliche Schritte eingeleitet haben und wie hierüber entschieden wurde?

Berlin, den 16. Oktober 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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