Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2017 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 10,7 Monate, im Jahr 2016 waren es 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache, 19/1631 und 18/11262). Asylsuchende aus Russland und Somalia mussten 2017 sogar über 14 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal über diesen Werten, denn die Wartezeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird nicht erfasst. Im Jahr 2017 lagen im Durchschnitt 4,2 Monate zwischen Einreise und Asylantragstellung, wobei das erste Asylgesuch nicht immer direkt nach der Einreise gestellt worden sein muss.
Am 12. Juli 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Asylsuchende eine Untätigkeitsklage gegenüber dem BAMF erheben können, wenn über ihren Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist – im konkreten Fall war diese Klage auch zulässig, nachdem eine afghanische Asylsuchende 22 Monate nach ihrem Asylantrag noch nicht einmal angehört worden war (BVerwG 1 C 18.17). Die Verfahrensdauern sind nach erheblichen Personalaufstockungen und Verfahrensänderungen im BAMF inzwischen wieder rückläufig, im zweiten Quartal 2018 lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei 7,3 Monaten, bei Dublin-Verfahren bei nur 1,5 Monaten (Bundestagsdrucksache 19/3861).
Die Bundesregierung bzw. das BAMF beziehen sich bei Angaben zur Verfahrensdauer auf unterschiedliche Berechnungsmethoden – nach Auffassung der Fragestellenden geschieht dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chefweise/). So sprach der ehemalige Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière (dpa vom 16. Juni 2017) von durchschnittlichen Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten – dabei wurden bereits länger anhängige Verfahren einfach nicht berücksichtigt. Eine Zeit lang wurden Angaben zur Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“ gemacht, dies bezog sich nur auf Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen worden waren – was rein rechnerisch zwangsläufig kürzere Verfahrensdauern ergibt.
Diese Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden zwischenzeitlich abgelöst durch Angaben zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu den Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017 begrenzt sind. Dabei wurde davon ausgegangen, dass nach den großen Antragszahlen im Jahr 2016 die Asylanträge „nun im Regelbetrieb bearbeitet werden können“ (ebd.). Auch bei einer solchen Betrachtung gehen länger anhängige Verfahren (Antragstellung vor 2017) nicht in die Berechnung mit ein. Je länger der Stichtag des 1. Januar 2017 jedoch zurückliegt, umso länger werden die durchschnittlichen Verfahrensdauern bei so genannten Neuverfahren, weil auch länger anhängige Verfahren in die statistische Berechnung mit eingehen können (dies bestätigte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/3861). Entsprechend war ein kontinuierlicher Anstieg dieser so berechneten durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Neuverfahren ab dem 1. Januar 2017 von 1,7 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9) auf 3,3 Monate im zweiten Quartal 2018 festzustellen (Bundestagsdrucksache 19/3861).
Obwohl die Bundesregierung im April 2018 auf eine diesbezügliche Anfrage noch erklärt hatte, auch im Jahr 2018 gelte „als Stichtag für die Verfahrensdauer von Neuverfahren […] weiterhin der 1. Januar 2017“ (Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24), wurde die nach außen kommunizierte Berechnungsmethode erneut geändert, nachdem die Dreimonatsgrenze überschritten worden war. Der neue Präsident des BAMF, Hans-Eckhard Sommer, erklärte im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 24. September 2018 (vgl. Protokoll der 22. Sitzung des Innenausschusses, Seite 14), dass die durchschnittliche Dauer für die Bearbeitung neu gestellter Asylanträge seit über einem Jahr konstant bei rund drei Monaten liege, aktuell seien es 2,9 Monate für Anträge, die in den letzten zwölf Monaten gestellt worden sind – mit dieser Begrenzung der Betrachtung von maximal zwölfmonatigen Asylverfahren wird die rechnerische Verfahrensdauer erneut statistisch „gedeckelt“.
Der Bund hatte sich auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 gegenüber den Bundesländern dazu verpflichtet (www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publicationFile), Asylverfahren – nicht Neuverfahren – „auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“ (Punkt 4.10.).
Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, ergab sich auf Nachfragen (vgl. zuletzt Bundestagesdrucksache 19/3861), dass diese Verfahren in der Praxis nahezu keine Rolle spielen: Gerade einmal 0,3 Prozent aller Asylverfahren sind beschleunigte Asylverfahren, zudem werden neun von zehn als beschleunigte Verfahren begonnene Verfahren als „normale“ Asylverfahren fortgesetzt, weil die gesetzliche Einwochenfrist, innerhalb der eigentlich zu entscheiden wäre, in der Praxis häufig nicht einzuhalten ist. Für die Betroffenen sind diese Verfahren allerdings mit erheblichen Beschränkungen ihrer Lebensbedingungen und Verfahrensrechte verbunden, die Schutzquote im beschleunigten Verfahren ist bei gleichen Herkunftsländern auch nur etwa halb so hoch wie in normalen Verfahren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2018 bzw. im Jahr 2018 zum letzten Stand (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen in diesen Zeiträumen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale des BAMF entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?
Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Ende September 2018 bzw. zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF, und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt anhängig?
Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im dritten Quartal 2018 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 7) machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im dritten Quartal 2018 bzw. zum bisherigen Jahr 2018 zum letzten verfügbaren Stand (bitte soweit möglich nach Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)?
Wie hoch war die unbereinigte bzw. die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte differenzieren) im bisherigen Jahr 2018 in den Organisationseinheiten, in denen beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG durchgeführt wurden, im Vergleich zu den jeweiligen Schutzquoten bei anderen Organisationseinheiten ohne solche beschleunigte Asylverfahren, und wie erklärt oder bewertet die Bundesregierung etwaige Abweichungen (bitte ausführen)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF dazu machen, in welchem ungefähren Umfang nicht nur bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten, sondern auch bei anderen Asylsuchenden (vgl. § 30a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 AsylG) ein beschleunigtes Asylverfahren eingeleitet wird bzw. wurde (bitte ausführen)?
Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im dritten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Asylsuchende, bei denen kein beschleunigtes Asylverfahren (mehr) durchgeführt wird, weil eine Entscheidung nicht innerhalb einer Woche getroffen werden konnte, weiterhin in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung verbleiben müssten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 12), obwohl § 30a Absatz 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich nur „Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden“ – was in diesen Fällen nicht zutrifft, weil bei ihnen das Verfahren als „reguläres Asylverfahren“ fortgeführt wird, ebd. – verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (bitte gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2018, M 3 E 17.5029, S. 14 ff. begründen)?
Wie viele Verfahren wurden im dritten Quartal bzw. im bisherigen Jahr 2018 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten bei Neuverfahren (Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017) in allen Organisationseinheiten des BAMF im dritten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 (bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren)?
Hat es inzwischen eine Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu der Frage gegeben, ob die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehene „unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung“ durch tatsächlich unabhängige Stellen (z. B. Nichtregierungsorganisationen oder Wohlfahrtsverbände) oder durch das BAMF erfolgen soll (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 15, bitte genauer darlegen und den letzten Stand der Planung bzw. Umsetzung schildern), und wie ist es zu erklären, dass es konkretere Planungen zur Verfahrensberatung durch das BAMF gibt (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)168E, S. 8), obwohl es jedenfalls Mitte August 2018 noch gar keine Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung dazu gegeben hat, ob dies dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD entspricht (a. a. O., bitte darlegen), und inwieweit soll es die „flächendeckend“ geplante Verfahrensberatung zunächst nur an ausgewählten Standorten (z. B.: „AnkER-Einrichtungen“) und/oder für ausgewählte Gruppen (z. B. Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern) geben?
An welchen BAMF-Standorten werden für bestimmte Fallgruppen oder in bestimmten Konstellationen beschleunigte Verfahren (Entscheidung innerhalb von zwei bzw. wenigen Tagen nach Asylantragstellung – hier sind keine Verfahren nach § 30a AsylG gemeint) durchgeführt, welche Regelungen gibt es hierzu, nach welchen Kriterien werden solche Verfahren ausgewählt und eingeleitet, und welchen Umfang haben sie in der Praxis (bitte ausführen; auf Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 16 verwies die Bundesregierung darauf, dass „unter diesem konkreten Begriff“ – „Schnellverfahren“ – „aktuell kein Verfahren durchgeführt“ würde; die Frage war aber, ob und unter welchen Bedingungen Schnellverfahren im BAMF durchgeführt werden – und sei es unter einem anderem oder unter keinem speziellen Namen)?
Wie lang war im dritten Quartal bzw. im bisherigen Jahr 2018 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren), und was entgegnet die Bundesregierung auf den Vorhalt, dass eine solche Berechnung, die mehr als zwölfmonatige Verfahren systematisch aus der Durchschnittsberechnung ausschließt, „geschönte“ Werte ergibt (bitte begründen)?
Wie lang war im dritten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und warum haben die Bundesregierung bzw. das BAMF die Berechnung dieser Verfahrensdauer bei Neuverfahren entgegen ihrer ausdrücklich anders lautenden Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/1631 (man wolle an dem Stichtag 1. Januar 2017 festhalten, weil ab diesen Zeitpunkt von einer regulären Asylbearbeitung im BAMF ausgegangen werden könne), erneut geändert (bitte darlegen), und inwieweit kann die Bundesregierung den Vorhalt entkräften, dass dies geschehen ist, weil im zweiten Quartal 2018 dieser so errechnete Wert mit 3,3 Monaten erstmals die Dreimonatsfrist überschritten hat, die als politische Vorgabe für die Verfahrensdauer im BAMF gilt (bitte begründen)?
Inwieweit ist die angestiegene Verfahrensdauer bei Neuverfahren (Asylantragstellung ab 1. Januar 2017) eine Folge der vorgezogenen Widerrufsprüfungen, von Überprüfungen aller Entscheidungen der Bremer BAMF-Außenstelle seit dem Jahr 2007 bzw. von internen Priorisierungen, etwa von Dublin-Verfahren und/oder von Regel-Widerrufsprüfungen (bitte darlegen)?