Unfallversicherungsschutz Promovierender (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3665)
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Jutta Krellmann, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, Birke Bull-Bischoff, Dr. Achim Kessler, Harald Weinberg, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Promovierende sind im Rahmen ihrer promotionsbezogenen Tätigkeit sehr unterschiedlich und den Regelungen verschiedener Versicherungsträger entsprechend, zum Teil aber auch gar nicht versicherungstechnisch abgesichert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9639). Die diesbezüglichen Hinweise und Warnungen von Verbänden erreichen bei Weitem nicht alle Beteiligten (Promovierende, Hochschulen, Professorinnen und Professoren). In Einzelfällen muss immer wieder gerichtlich geklärt werden, ob oder welchen Unfallversicherungsschutz verunglückte Promovierende genießen.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zu diesem Thema (Bundestagsdrucksache 19/3665) hat die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller relevante Einzelheiten ausgelassen, die hiermit nachgefragt werden sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche der in der Antwort zu den Fragen 7 bis 10 (Bundestagsdrucksache 19/3665) erwähnten Unfallversicherungsträger bilden die Mehrheit der in Betracht kommenden Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen), die den angesprochenen Personenkreis der Promovierenden durch ihre Satzungsbestimmungen auf Grundlage des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erfassen?
Welche Bundesländer bzw. Regionen werden durch diese Mehrheit der Unfallversicherungsträger abgedeckt, und welche nicht?
Welche sind die zwei in der Antwort zu den Fragen 7 bis 10 (Bundestagsdrucksache 19/3665) erwähnten Versicherungsträger, bei denen dieser satzungsmäßige Versicherungsschutz auf der Unternehmensseite von einem Antrag der Unternehmen abhängig ist?
Bei welchen zwei in der Antwort zu den Fragen 7 bis 10 (Bundestagsdrucksache 19/3665) erwähnten Unfallkassen ist die Satzungsbestimmung so gestaltet, dass der angesprochene Personenkreis der Promovierenden nicht darunter subsumiert werden kann?
Welche gewerblichen Berufsgenossenschaften machen nach Kenntnis der Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch, Promovierende kraft Satzung in ihren Unfallversicherungsschutz aufzunehmen (vgl. Antwort zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 17/9639 und Antwort zu den Fragen 7 bis 10 auf Bundestagsdrucksache 19/3665)?