Zum Begriff der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“
der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, Lars Herrmann, Martin Hess, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ spielt in dem der Presse bereits bekannten Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur AfD das Kriterium der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ eine bedeutende Rolle. Damit folge das BfV dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, das bereits mit diesem Begriff operiere (www.sueddeutsche.de/politik/gutachtenverfassungsschutz-afd-hoecke-1.4295585).
Der bayerische Verfassungsschutz versteht als „verfassungsschutzrelevant“ eine „islamfeindliche Agitation“, die den Islam als Weltreligion mit „Islamismus und islamistischem Terrorismus“ gleichsetze und den Islam als „faschistische Ideologie“ darstelle, „von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft“ ausgehe.
Den „Islamfeinden“ (so die Diktion des bayerischen Verfassungsschutzes) wird vorgeworfen, sich gegen die „im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“, insbesondere das Diskriminierungsverbot (Artikel 3 des Grundgesetzes – GG) und die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) zu wenden, sie für „Muslime und den Islam und seine Glaubensgemeinschaften“ außer Kraft setzen zu wollen (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/index.html).
Als Beleg für solche Bestrebungen wird u. a. die Forderung eines sog. Islamfeindes zitiert, der von Muslimen den Verzicht auf seiner Auffassung nach „verfassungsfeindliche Bestandteile“ des Islams verlangte (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/situation/index.html).
Zur „Ideologie“ der Islamfeinde heißt es, dass sie den Islam als Gegenpol zum „liberalen Westen“ ansehen und als „intolerant, homophob und frauenfeindlich“ beschreiben würden. Gewalt sei für sie ein Teil des Islam und die Ursache für Gewalt unter Muslimen sei aus ihrer Sicht „stets im Islam selbst zu finden“. Sie unterstellten dem Islam einen Machtanspruch („Islamisierung“), nicht nur über gewalttätige Eroberungen, sondern auch über die „schleichende“ Einführung islamischer Normen.
Eine Unterscheidung zwischen dem „Islam als Religion“ und dem „Islamismus als extremistischer politischer Ideologie“ würden sie ablehnen und dem Islam seine „Vereinbarkeit mit einem demokratischen System“ grundsätzlich absprechen. Die „Islamfeinde“ würden „Rand- und Ausnahmeerscheinungen“ des Islam „verallgemeinern“ und dabei „ignorieren“, dass es „sehr unterschiedliche Islamauslegungen gibt, von denen die meisten in völligem Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelebt werden“ (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/ideologie/index.html).
Zur „Strategie“ der sog. Islamfeinde heißt es, dass diese „immer wieder durch Polemiken gegen den Islam“ auffallen würden. Als „Forum“ dafür würden sie das Internet sowie eigene Kundgebungen und auch öffentliche Dialogveranstaltungen nutzen, die sie durch „provokative Wortmeldungen“ störten (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/strategie/index.html).
„Aktionsfelder“ der Islamfeinde seien insbesondere Initiativen gegen Moscheebauten. Zugleich wird festgestellt, dass das Sammeln von Unterschriften gegen Moscheen „nicht per se extremistisch“ sei und Personen, die sich in eine Unterschriftenliste eintragen, „nicht vom Verfassungsschutz beobachtet“ würden (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/aktionsfelder/index.html).
Ferner hält der bayerische Verfassungsschutz fest, dass eine „Kritik, die im Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung auf Gefahren eines politischen Islam für unsere Grundwerte hinweist“, nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes unterliege. Auch wird festgestellt, dass bei der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ die für „Rechtsextremismus typischen Ideologieelemente“ (u. a. autoritäres Staatsverständnis, Rassismus, Antisemitismus) fehlen würden (www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/index.html).
Aus Sicht der Fragesteller ergeben sich aus diesen Darlegungen Fragen von bundespolitischer Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 5 GG verbürgte Meinungs- und Redefreiheit.
Dass diese auch die Kritik an Religionen und religiösen Institutionen umfasst, gilt gemeinhin als Errungenschaft der Aufklärung und des freiheitlichen Verfassungsstaats. In Bezug auf die christlichen Kirchen beschränkt sich diese Kritik nicht auf ein „politisches Christentum“, sondern richtet sich fundamental gegen ihre Dogmen, ihre Lehre und ihre Wirkungsgeschichte.
Es ist nach Ansicht der Fragesteller nicht unüblich, die Historie des Christentums sehr negativ darzustellen, als gekennzeichnet durch Verbrechen, Gewalt, Machtansprüche und Eroberung (Exemplarisch für diese Sichtweise: www.zeit.de/2013/13/Karlheinz-Deschner-Kriminalgeschichte-Christentum).
Namentlich die katholische Kirche wird als „mittelalterlich“, „frauenfeindlich“, „homophob“ und sogar als „totalitäres“ Regime kritisiert (Beispiele: www.taz.de/!5366884/; www.tagesspiegel.de/politik/fanatismus-beck-will-meisner-weiterhassprediger-nennen-duerfen/1100188.html; www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/versagen-der-kirche-autoritaer-reaktionaer-totalitaer-a-687124.html).
Die Religionskritik in Bezug auf Kirche und Christentum beschränkt sich keineswegs auf eine rein geistige Auseinandersetzung, sondern umfasst auch Kundgebungen und Demonstrationen (als Beispiel: www.faz.net/aktuell/politik/papstbesuch/demonstration-gegen-den-papstbesuch-keine-macht-den-dogmen-11340215.html).
Kirchenkritische Protestaktionen gingen so weit, dass Gottesdienste gestört wurden; die freie Religionsausübung also unmittelbar beeinträchtigt wurde (Beispiele: www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/femen-aktivistin-springt-bei-weihnachtsgottesdienst-nackt-auf-altar-a-940838.html; https://magazin.hiv/2016/09/29/randalierende-aids-positive/).
Christentums- und Kirchenkritiker organisieren sich zivilgesellschaftlich und erheben politische Forderungen, die Folgen für die Ausübung von Grundrechten, insbesondere der Religionsfreiheit, implizieren (exemplarisch: www.ibka.org/de).
Den Fragestellern ist nicht bekannt, in welchen Fällen solche Religionskritiker vom Verfassungsschutz beobachtet oder „geprüft“ worden sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Trifft es zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz folgend, mit dem Kriterium der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“ arbeitet, um verfassungsfeindliche Gruppen, Personen und Bestrebungen zu identifizieren?
Übernimmt das Bundesamt die Definition des Phänomenbereichs „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz?
Trifft es zu, dass diese sog. verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit für die Einstufung der AfD als „Prüffall“ durch das BfV eine Rolle spielt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es „sehr unterschiedliche Islamauslegungen gibt, von denen die meisten in völligem Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelebt werden“ (vgl. www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/ideologie/index.html)?
Falls ja, auf welche Quellen und Informationen stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Recherchen zur Verbreitung theokratischer, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Menschenrechte gerichteter Predigten und Schriften in deutschen Moscheen (z. B.: www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/insideislam-constantin-schreiber-moscheen-freitagspredigten/komplettansicht; www.derstandard.de/story/2000074801713/islamforscherin-moscheen-sindgrundsaetzlich-nicht-integrativ) lediglich „Rand- und Ausnahmeerscheinungen“ des Islam in Deutschland beschreiben (vgl. www.verfassungsschutz.bayern.de/weitere_aufgaben/islamfeindlichkeit/definition/ideologie/index.html)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine öffentlich artikulierte, kritische Sicht auf den Islam, sein gegenwärtiges Erscheinungsbild und seine Geschichte (in Bezug auf Gewalt, Eroberungen, etwaige wissenschaftliche und kulturelle Rückständigkeit etc.) verfassungsschutzrelevant ist?
Falls nicht, wo zieht die Bundesregierung die Grenze zu einer „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindschaft“?
Welche Fälle der Prüfung oder Beobachtung von Christentums- und Kirchengegnern seitens des Verfassungsschutzes sind der Bundesregierung bekannt?
Sofern keine solchen Fälle bekannt sind, wie lässt es sich nach Auffassung der Bundesregierung begründen, dass es keine „verfassungsschutzrelevante Christentums- und Kirchenfeindschaft“, aber dennoch „eine verfassungsschutzrelevante Islamfeindschaft“ gibt?
Betrachtet die Bundesregierung Muslime als eine Minderheit, die eines besonderen Schutzes bedarf (etwa im Unterschied zu den Angehörigen christlicher Konfessionen und ihrer Geistlichen)?
Trifft die Darstellung der „Süddeutschen Zeitung“ zu, dass das BfV mit seinem Gutachten zur AfD einen „Tendenzwechsel“ vollzogen hat, insofern nicht der Kampf gegen die (von der AfD ausdrücklich bejahte) freiheitliche demokratische Grundordnung mit dem Ziel eines „Systemwechsels“, sondern kritische Einstellungen zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. zu ihrer fehlenden „Anpassung an die Lebensgewohnheiten der Mehrheitsbevölkerung“ die Grundlage der Beurteilung sind?
Falls die Bundesregierung hierin keinen „Tendenzwechsel“ sieht, in welchen anderen Fällen wurden Parteien, Organisationen und Gruppen, die sich ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, dennoch als „verfassungsfeindlich“ eingestuft bzw. vom Verfassungsschutz geprüft oder beobachtet?