Überprüfung von Fahndungsersuchen bei Interpol auf Missbrauch zur politischen Verfolgung
der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Tobias Pflüger, Eva-Maria Schreiber, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, Thomas Nord, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) bereitet die Entsendung von „geeignetem Personal“ vor, um Fahndungsersuchen bei Interpol auf einen eventuellen Verstoß gegen Interpol-Statuten zu überprüfen (Bundestagsdrucksache 19/7046, Antwort zu Frage 12). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen aus den Landesjustizverwaltungen rekrutiert werden. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat bereits seit dem 1. Januar 2019 eine Volljuristin in eine am 1. August 2018 eingerichtete „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) zur Prüfung des „Fahndungsaltbestands“ bei Interpol abgeordnet. Hintergrund ist die missbräuchliche Nutzung von Interpol zur Verfolgung missliebiger Personen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4365). Die Polizeiorganisation ist nach Artikel 3 der Statuten jede „Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters“ verboten.
Der NTDF sollen sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören (Ratsdokument 5843/19). Die hohe Zahl von deutschem Personal erklärt die Bundesregierung damit, dass Deutschland drittgrößter Beitragszahler zum Haushalt von Interpol ist und zu den Mitgliedstaaten gehört, die „im größten Umfang kostenfrei Personal entsenden“ (Bundestagsdrucksache 19/7046, Antwort zu Frage 12). Die deutschen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überprüfen nur die „Rotecken“ zur Festnahme und Auslieferung. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller können aber auch „Blauecken“ zur Aufenthaltsermittlung für die politische Verfolgung instrumentalisiert werden.
Bis zur Einrichtung der NTDF hatte Interpol die alten Fahndungen selbst sporadisch auf einen Missbrauch zur politischen Verfolgung überprüft. Das Generalsekretariat stellte bei 130 Haftbefehlen einen Artikel-3-Verstoß fest und informierte darüber auch das BKA (Bundestagsdrucksache 19/3384, Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten Andrej Hunko). Aus welchen Staaten diese stammten, will die Bundesregierung geheim halten. Zur Begründung heißt es, die dort verfolgten Personen könnten Länder wie Deutschland, in denen die Fahndungen dann annulliert würden, anschließend als „sicheren Hafen“ betrachten. Fünf dieser 130 Haftbefehle hat das BKA jedoch nicht annulliert, sondern in nationale Haftbefehle umgewandelt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4365). Aus welchen Ländern diese Ersuchen stammten, teilt die Bundesregierung nicht mit.
Laut dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat das BKA bei den via Interpol verteilten „Rotecken“ in der Vergangenheit selbst „verschiedentlich“ einen Verstoß gegen Artikel 3 gefunden (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 7). Eine Statistik über die Anzahl der nicht bewilligten Fahndungsersuchen führt das BKA nicht. Aus diesem Grund kann die Bundesregierung nach eigenen Angaben jene Staaten, bei denen das BKA einen Artikel-3-Verstoß gefunden hat, nicht auflisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören nach Kenntnis der Bundesregierung der „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) derzeit an, und welche deutsche Behörden haben Personal zur dort vorgenommenen Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ zu Interpol entsandt?
a) Wie viele weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden noch gesucht, und wann sollen diese ihre Arbeit beginnen bzw. haben diese bereits begonnen?
b) Aus welchen Behörden stammt das hierzu entsandte deutsche Personal?
In welchen Abteilungen bei Interpol waren die deutschen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ tätig, und seit wann sind diese zur „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) abgeordnet?
a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören nach Kenntnis der Bundesregierung der NTDF an, woher stammen diese, und welcher Aufwuchs ist geplant?
b) Wie werden das Personal bei der NTDF und die hierfür benötigte Infrastruktur finanziert?
Welche Instrumentarien von Interpol und welche Funktionen der Interpol-Datenbank „Automated Search Facilities Stolen and Lost Travel Documents“ werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der NTDF überprüft?
a) Wie viele Ersuchen des „Fahndungsaltbestands“ werden überprüft, und in welcher Reihenfolge geht die NTDF dabei vor?
b) In welchem Zeitraum wurden die von der NTDF zu prüfenden Fahndungsersuchen erstellt (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 22)?
c) Aus welchen Gründen wurde die Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ auf diesen Zeitraum festgelegt?
d) Wann soll die Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ beendet sein?
Nach welchen Kriterien wird der „Fahndungsaltbestand“ nach Kenntnis der Bundesregierung auf einen Verstoß gegen Artikel 3 untersucht?
Welche Mechanismen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 bei Interpol in Kraft, die eine nachträgliche Überprüfung der seitdem erstellten Fahndungsersuchen überflüssig machen könnten?
Inwiefern hält es die Bundesregierung für möglich, dass auch die „Buntecken“ in den Farben Gelb (vermisste Personen), Schwarz (Tote), Grün (Warnungen) sowie Blau (Bitte um den Aufenthaltsort der Ausgeschriebenen) von einigen Staaten zur politischen Verfolgung instrumentalisiert werden, was ist ihr hierzu bereits bekannt, und wie geht Interpol mit dieser Frage um?
Aus welchen Gründen werden die übrigen „Buntecken“ nach Kenntnis der Bundesregierung von der NTDF nicht als „Fahndungsaltbestand“ überprüft, bzw. wann soll diese erfolgen?
Wie viele Fahndungen hatte Interpol nach Kenntnis der Bundesregierung vor Einrichtung der NTDF sporadisch auf einen Missbrauch zur politischen Verfolgung überprüft, und wie viele Meldungen hat das BKA hierzu erhalten?
a) Wie viele dieser Meldungen stammten aus einem EU-Mitgliedstaat?
b) Wie viele dieser Meldungen stammten aus der Türkei?
Wie viele der seit 2014 von Interpol zurückgezogenen 130 Fahndungsersuchen waren nach Kenntnis der Bundesregierung für Asylsuchende ausgestellt (Bundestagsdrucksache 19/3384)?
a) Für wie viele von Interpol zurückgezogene Fahndungsersuchen haben das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt entschieden, diese in nationale Haftbefehle umzuwandeln und in eigener Verantwortung nach den Betreffenden zu fahnden, bzw. welche Änderungen haben sich seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3384 ergeben?
b) Wie viele der als nationale Fahndungen beibehaltenen Fahndungen betrafen Asylsuchende?
Wie viele via Interpol an das BKA verteilte Haftbefehle tragen den Vermerk, dass die Gesuchten in einem Staat Asyl beantragt oder erhalten haben (Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 13a)?
a) Sofern das BKA hierzu keine Statistik führt, inwiefern ist dies überhaupt vorgekommen?
b) Inwiefern hält sich die Türkei an die Aufforderung, bei Fahndungsersuchen zu vermerken, wo die Gesuchten Asyl beantragt oder erhalten haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 9)?
Welche Verfahrensänderungen haben das BKA, das Bundesamt für Justiz, das BMJV oder das Auswärtige Amt seit 2014 eingeführt, um einen Artikel-3-Verstoß frühzeitig zu erkennen?
In wie vielen Fällen von „besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung“ hat das BKA ein Fahndungsersuchen dem Bundesamt für Justiz oder dem Auswärtigen Amt seit 2014 zur Stellungnahme oder Bewilligung vorgelegt (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 3)?
a) In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Justiz seit 2014 nach Eingehen einer Interpol-Mitteilung dem Bundesjustizministerium Bericht über einen möglichen Verstoß gegen Artikel 3 erstattet?
b) In wie vielen Fällen hat das BMJV daraufhin das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erneut geprüft?
Hat das BKA Haftbefehle über den Interpol-Kanal erhalten, zu denen das Generalsekretariat in Lyon über „Zweifel“ an der Einhaltung der Interpol-Statuten informiert wurde (Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 7)?
a) In wie vielen Fällen hat das BKA seit 2014 das Interpol-Generalsekretariat darüber informiert (dieses sei „[…] in der Vergangenheit verschiedentlich erfolgt“, vgl. Bundestagsdrucksache 19/6867, Antwort zu Frage 7)?
b) Wurden diese Überprüfungen bzw. die Ergebnisse anschließend im BKA-internen Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt?
c) Sofern die Überprüfungen bzw. Ergebnisse im Vorgangsbearbeitungssystem gespeichert sind, aus welchen Gründen kann die Bundesregierung die Staaten, bei denen ein Artikel-3-Verstoß gefunden wurde, nicht auflisten (Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 1)?
Wann, und mit wem hat der von der EU-Kommission im Jahr 2017 angekündigte Workshop zur Erarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten zu Artikel-3-Verstößen bei Interpol inzwischen stattgefunden, bzw. für wann ist dieser angekündigt (Bundestagsdrucksache 19/4365, Antwort zu Frage 14)? Sofern dieser Workshop weiterhin nicht stattgefunden hat, inwiefern hält die Bundesregierung diesen für notwendig oder entbehrlich?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, welche Datenbanken von Interpol das noch zu errichtende Europäische Reiseinformations- und Genehmigungssystem (ETIAS) abfragen soll?
a) Da es sich bei den Interpol-Dateien nicht um europäische Informationssysteme handelt, welche rechtlichen Voraussetzungen müssen hierfür geschaffen werden?
b) Wann soll der Rat der EU-Kommission hierzu ein Verhandlungsmandat erteilen?
Was ist der Bundesregierung zur Umsetzung von „I-Checkit“ bekannt, bzw. welche Änderungen haben sich zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/3236, Antwort zu Frage 7 ergeben?
Welche Unternehmen („z. B. Kreuzfahrtunternehmen, Hotelbetriebe und Banken“) nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung an den Pilotverfahren zur Nutzung von I-Checkit teil (Bundestagsdrucksache 19/7046, Antwort zu Frage 20)?
Inwiefern steht die Bundesregierung dem Vorschlag zum Ausbau des Projekts „I-Checkit“ bei Interpol weiterhin kritisch gegenüber (Bundestagsdrucksache 18/3236, Antwort zu Frage 8)?
a) Aus welchem Grund wollte oder will sich die Bundesregierung nicht daran beteiligen?
b) Hat die Bundesregierung ihren Datenbestand in der Datei „Automated Search Facilities Stolen and Lost Travel Documents“ (ASF-SLTD) zur Fahndung nach gestohlenen und als verloren gemeldeten Ausweisdokumenten sowie nach Personen, die diese Dokumente für illegale Aktivitäten nutzen, weiterhin für „I-Checkit“ gesperrt?
c) Auf welche Weise werden über das Programm „I-Checkit“ Einnahmen erzielt?
Wie viele türkische Fahndungsersuchen, die derzeit in der Datenbank ASF-SLTD gespeichert sind, stehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom Juli 2016 (Bundestagsdrucksache 18/13702, Antwort zu Frage 19)?
Welchen weiteren Interpol-Mitgliedern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 der schreibende Zugriff auf die Interpol-Datenbank ASF-SLTD (auch vorübergehend) entzogen? Für welche Staaten wurde dies wieder aufgehoben?