Mögliche Belastung von Stromkunden durch Memorandum of Understanding zur Energieversorgungssicherheit Belgiens
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Markus Herbrand, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller, Hagen Reinhold, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Oktober 2018 wurde in einem gemeinsamen Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart, dass Deutschland Belgien in Fragen der Energieversorgungssicherheit im Hinblick auf den Winter 2018/2019 unterstützen wird. Auf Basis dieses MoU wurden ein Maßnahmenpaket, das sog. Operational Framework, für die Penta-Region vereinbart (Bundestagsdrucksache 19/7642).
Ziel des Maßnahmenpaketes ist es u. a., die Aktivierung von Notfallmaßnahmen (sog. Emergency Assistance Maßnahmen) zu vermeiden. Diese dürfen nur dann als letztes Mittel eingesetzt werden, „falls die anderen oben genannten Maßnahmen nicht ausreichend sind“ (Bundestagsdrucksache 19/7642).
Für den Fall der Aktivierung der Notfallmaßnahmen ist geregelt, dass die Übertragungsnetzbetreiber, welche die (Notfall-)Maßnahmen anfordern, um Versorgungssicherheit in ihrem Land zu garantieren, grundsätzlich die Kosten zu tragen haben (Bundestagsdrucksache 19/7642).
Ausweislich der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/7642 gibt es folglich durch den „Operational Framework“ Regelungen, die außerhalb des bisherigen Regelungsrahmens vereinbart wurden, um den Eintritt von Versorgungsengpässen in Belgien und somit die Aktivierung von Notfallmaßnahmen zu vermeiden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Können innerhalb des deutschen Netzes im Falle einer Erhöhung der Handelskapazitäten nach Belgien durch mehr Flexibilität beim Einsatz der Phasenschieber Kosten anfallen, und wenn ja, wer muss diese Kosten tragen?
Ist die Schlussfolgerung aus der Aussage „Die Übertragungsnetzbetreiber sollen diskriminierungsfreien Zugang zu grenzüberschreitendem Redispatch ermöglichen und Prozesse voranbringen, die sicherstellen, dass innerhalb der Region die effizientesten Maßnahmen für Redispatch herangezogen werden. Dieser Punkt war vor allem für Deutschland wichtig, weil grenzüberschreitender Redispatch das verfügbare Redispatchpotential erhöht und die Redispatchkosten senken kann“ korrekt, dass durch die Maßnahmen im Rahmen des „Operational Framework“ gegenüber dem Normalbetrieb zusätzlicher Redispatch notwendig werden und dieser zu zusätzlichen Kosten führen kann (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7642, Antwort zu den Fragen 1, 2, 5, 10 und 11)?
Wird bei dem Prüfungsauftrag der Ministerien, „ob es unter den o. g. Maßnahmen [den Maßnahmen des Operational Framework, Anm. der Fragesteller] Fälle gibt, bei denen in den derzeit bestehenden Vereinbarungen noch keine Kostentragungsregeln vorgesehen sind“, auf solche Kosten Bezug genommen wird, die aus dem Operational Framework zusätzlich entstehen könnten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7642, Antwort zu den Fragen 3 und 4)?
Wer muss, nach Informationen der Bundesregierung, bei den Fällen, bei denen noch keine Kostentragungsregeln vorgesehen sind, für die entstehenden Kosten aufkommen?
Würden bei Fällen, bei denen noch keine Kostentragungsregeln vorgesehen sind, die Kosten bei den für das deutsche Netz zuständigen Übertragungsnetzbetreibern verbleiben und im Ergebnis von den deutschen Kunden getragen werden müssen?
Liegen nach Informationen der Bundesregierung bereits Ergebnisse des vorbezeichneten Prüfauftrags vor?
a) Wenn ja, was ist das Ergebnis der Prüfung (bitte detailliert darstellen)?
b) Wenn nein, bis wann ist mit Ergebnissen des Prüfauftrags zu rechnen?