Einbeziehung des Medienbereichs in das Außenwirtschaftsrecht
der Abgeordneten Thomas Hacker, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Seit dem 29. Dezember 2018 gilt das novellierte Außenwirtschaftsrecht. Die überarbeitete Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist in Kraft getreten, welche Änderungen insbesondere bei den §§ 55 ff. AWV vorgesehen hat. Die Verordnung ermöglicht der Bundesregierung die Prüfung, ob durch Beteiligungen von außerhalb der Europäischen Union ansässigen Firmen an deutschen Unternehmen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. Bisher lag der für die Prüfung erforderliche Schwellenwert bei 25 Prozent, welcher nunmehr auf eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent abgesenkt worden ist. Neu ist ebenfalls, dass in die Liste der benannten Unternehmen gemäß §§ 56 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AWV Medienunternehmen aufgenommen worden sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Einbeziehung von Medienunternehmen in das Außenwirtschaftsrecht – konkret die Aufnahme von Medienunternehmen in § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AWV? Welche Argumente sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für eine Erweiterung der AWV auf Medienunternehmen?
Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Senkung der Prüfschwelle auf 10 Prozent gemäß § 56 AWV im Allgemeinen und insbesondere bei Medienunternehmen? Welche Argumente sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für und gegen eine 10-Prozent-Schwelle?
Inwiefern gefährdet aus Sicht der Bundesregierung eine zehnprozentige Unternehmensbeteiligung eines Unionsfremden an einem einzelnen inländischen Medienunternehmen die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung der Bundesrepublik Deutschland?
Inwieweit misst die Bundesregierung der Benchmark-Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD von 2008 bezüglich der 10-Prozent-Schwelle für Kontrollansprüche von Investoren noch Aktualität bei?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Gesetzesnovellierung für den Medienstandort Deutschland sowohl kurz- als auch langfristig?
Wie viele Personen sind im zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit der Prüfung entsprechend § 55 ff. AWV befasst?
a) Werden durch die Neuaufnahme des Medienbereiches mehr Mitarbeiter zur Prüfung hinzugezogen? Falls ja, wie viele, und bis wann wird die Aufstockung erfolgen? Falls nein, warum nicht?
b) Sofern Frage 6a positiv beantwortet worden ist, welche Qualifikationen besitzen die prüfenden Mitarbeiter, und sind spezielle Qualifikationen und Kenntnisse des Medienbereiches erforderlich?
c) Welche finanziellen Auswirkungen werden durch die zusätzliche Prüfung von Medienunternehmen im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erwartet?
d) Über welchen Zeitraum erstreckt sich eine solche Prüfung bisher, und sind durch die Neuaufnahme von Medienunternehmen in den Katalog des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AWV zeitliche Verschiebungen hinsichtlich der Prüfdauer zu erwarten?
In welchem Zusammenhang respektive Konkurrenzverhältnis steht die Prüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu sonstigen Prüfungen wie im Wettbewerbs-, Kartell- und Medienkonzentrationsrecht?
Sieht die Bundesregierung Überschneidungen mit den Aufgaben der Kommission zur Ermittlung der Konzentrationswirkung im Medienbereich (KEK)? Falls ja, wie lässt sich dies im Lichte des Föderalismus mit Blick auf die Kompetenzen der Länder für Kultur und Medien verfassungsrechtlich begründen?
Welche Voraussetzungen knüpft die Bundesregierung an die in § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AWV genannten Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf Medienunternehmen, welche aufgrund der besonderen Aktualität und Breitenwirkung zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen?
Welche Maßstäbe legt die Bundesregierung respektive das prüfende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an die jeweiligen unbestimmten Rechtsbegriffe an? Welche nationalen Anbieter von Rundfunk, Telemedien und Druckerzeugnissen fallen aktuell unter die Prüfregelung des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AWV?
Was versteht die Bundesregierung unter dem etablierten Kriterium „Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ speziell in Bezug auf Medienunternehmen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung durch die Novellierung der AWV einen Vorgriff auf die am 14. Februar 2019 vom Europäischen Parlament gebilligte EU-Verordnung für einen europaweiten Rahmen zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen? Sieht die Bundesregierung Diskrepanzen zwischen dieser EU-Verordnung für ausländische Direktinvestitionen und der novellierten AWV?
Welche Rolle spielte der Versuch chinesischer Erwerber, 20 Prozent der Anteile an dem Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH zu erwerben, für die Novellierung der AWV?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Regulierungen anderer Staaten hinsichtlich Eigentümerstrukturen im Medienbereich, vor allem hinsichtlich Beschränkungen in der Höhe der Anteilsstrukturen ausländischer Investoren?