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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen
(insgesamt 20 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
27.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1209501.08.2019
Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12095
19. Wahlperiode 01.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen,
Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther,
Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta,
Bettina Stark-Watzinger, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig
und der Fraktion der FDP
Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von
Drittstrommengen
Mit dem Energiesammelgesetz, das seit Januar 2019 in Kraft getreten ist, hat die
Bundesregierung zahlreiche energierechtliche Vorschriften angepasst. U. a.
wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert, um Unternehmen die
Abgrenzung von sogenannten Drittstrommengen zu erleichtern. Dies betrifft
Unternehmen, die eine Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-Umlage – KWKG =
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz –, § 19-Umlage, Offshore-Haftungsumlage) oder
der EEG-Umlage in Anspruch nehmen. Diese Ermäßigungen gelten
grundsätzlich nur für eigenverbrauchten Strom des Unternehmens. Für Drittverbräuche
durch z. B. die Kantine oder Handwerker auf dem Betriebsgelände fallen die
vollständigen Umlagen auf den Strompreis an. Die Drittstrommengen müssen
grundsätzlich mit geeichten Zählern abgegrenzt werden, sonst droht den betroffenen
Unternehmen der Verlust ihrer Privilegien.
Wann eine Strommenge als Eigenverbrauch und wann als Verbrauch von Dritten
einzuordnen ist, war immer wieder umstritten. Mit dem Energiesammelgesetz
wurden für Drittstromverbräuche erstmals sogenannte Bagatellmengen geregelt.
Diese Bagatellmengen sind nicht als Drittverbräuche abzugrenzen, sondern
können dem Eigenverbrauch zugerechnet werden. Außerdem wurde die Möglichkeit
von Schätzungen geregelt. Die Abgrenzung per Schätzung besteht allerdings
zunächst nur für eine Übergangszeit, die die Bundesregierung mit der Novelle des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes im April 2019 nochmals verlängert hat.
In der betrieblichen Praxis führen die neuen Regelungen zu Verunsicherung. Die
Änderungen sorgten „durch unbestimmte Rechtsbegriffe, eine kryptische
Gesetzesbegründung und die rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen“ für ein
„völliges Chaos“ (www.energate-messenger.de/news/191556/schweizer-drittstrom
regelung-im-eeg-geht-an-der-lebenswirklichkeit-vorbei-). Die genaue
Abgrenzung von Drittstrommengen ist weiterhin nicht eindeutig geregelt. In der Praxis
geraten nun auch Stromverbräuche wie das Laden eines Handys, Staubsaugen
oder der Betrieb von Getränkeautomaten in den Blick, die vorher von den
Unternehmen als irrelevant betrachtet wurden. Diese sollen laut Gesetzesänderungen
zwar auch in Zukunft unter das Abgrenzungskriterium der „Geringfügigkeit“
fallen, die Gesetzesbegründung macht jedoch aus Sicht der Betroffenen bei der
Auslegung dieses Kriteriums widersprüchliche Angaben, die zu großer Unsicherheit
führen. Auch wird von Seiten der Unternehmen kritisiert, dass sie sich zu
Drittverbräuchen nun rückwirkend bis zum Jahr 2018 erklären sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Normen regelten ab dem 1. Januar 2000 bis zum
Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das
Energiesammelgesetz die Abgrenzung von Strommengen zwischen Eigenversorgung und
Drittweiterleitung bei elektrischen Verbrauchseinrichtungen?
2. Aus welcher konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – folgte bis zum
Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das
Energiesammelgesetz, dass Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung nur die
natürliche oder juristische Person sein kann, die kumulativ erstens die
Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die Nutzung der
Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die wirtschaftlichen
Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt?
3. Wer war nach einer konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – als Betreiber
einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen, wenn die
vorstehenden Kriterien von zwei unterschiedlichen Personen erfüllt wurden?
4. Aus welcher konkreten Norm folgte vor dem 1. August 2014 entgegen der
Definition des Letztverbrauchers in § 3 Nummer 25 des
Energiewirtschaftsgesetzes, dass auch unentgeltlich zur Verfügung gestellter Strom eine
Lieferung i. S. d. EEG war?
5. Aus welcher konkreten Norm folgt, dass die Viertelstundenbilanzierung bei
Eigenstrom bereits vor dem 1. August 2014 anzuwenden war (Verschiedene
Oberlandesgerichte haben mittlerweile geurteilt, dass der
Viertelstundenmaßstab erst ab dem 1. August 2014 einzuhalten ist)?
6. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die
Bundesregierung, dass nur die Person als Stromletztverbraucher und damit als
Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen ist, welche
erstens die Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die
Nutzung der Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die
wirtschaftlichen Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt?
7. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die
Bundesregierung, dass mit Blick auf die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und
Stromweiterleitung eine Abgrenzung mittels einer geeichten
Messeinrichtung erfolgen muss bzw. seit jeher musste?
8. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Abgrenzung von
Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung für eine EEG-Umlagereduktion unter
europarechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, obgleich der Europäische
Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019 (Az. C-405/16 P) festgestellt hat,
dass weder die EEG-Förderung noch die EEG-Entlastung nach dem EEG
2012 als Beihilfe zu verstehen ist?
9. Welche Auswirkung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Vorgaben
der Strombinnenmarkt-Richtlinie, wonach nur Letztverbraucher ist, wer
Strom für den eigenen Bedarf kauft, und des sog. EU-Winterpakets
insgesamt auf die deutsche Letztverbraucherdefinition?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Netzbetreiber eine Anwendung der
§§ 62a und 62b EEG 2017 rückwirkend bis ins Jahr 2000 fordern?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen?
11. Wurden die Vorgaben der §§ 62a, 62b, 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf sämtliche Liegenschaften
des Bundes bereits in der Vergangenheit umgesetzt, bzw. werden diese
Vorgaben bis zum 31. Mai 2019 umgesetzt?
12. Wie erfolgt die Verbrauchsabgrenzung der eigenerzeugten Strommengen
innerhalb der bundeseigenen Liegenschaften (bitte für jede Liegenschaft
separat aufführen)?
13. Mit welcher Methode soll die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und
Stromweiterleitung mit einer „sachgerechten Schätzung“ für bereits
abgeschlossene Zeiträume für die Liegenschaften des Bundes erfüllt werden?
14. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den
Vorgaben des § 62b EEG 2017 ab dem 1. Januar 2021 technisch unmöglich sein?
15. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den
Vorgaben des § 62b EEG 2017 wirtschaftlich unvertretbar sein?
16. Von wie vielen Weiterleitungsfällen geht die Bundesregierung in ihren
Liegenschaften und insgesamt in Deutschland aus?
17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den technischen, finanziellen und
personellen Aufwand für die Abgrenzung der Weiterleitungsfälle in ihren
Liegenschaften und in ganz Deutschland?
18. Wie groß sind die Weiterleitungsfälle in den Liegenschaften des Bundes und
in ganz Deutschland in Kilowattstunden?
19. Hält die Bundesregierung den vollständigen Verlust eines Privilegs
(besondere Ausgleichsregelung, Eigenstrom etc.) für gerechtfertigt, wenn einzelne
Weiterleitungsmengen nicht bzw. nicht korrekt abgegrenzt werden?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Umsetzung der
überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU 2018/2001) in
nationales Recht viele derzeitige Weiterleitungsfälle durch die Möglichkeit der
kollektiven Eigenversorgung zu Eigenversorgungen werden?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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