Bericht zu den Sitzungen der Eurogruppe und des ECOFIN-Rates am 4. und 5. Dezember 2019
der Abgeordneten Dr. Bruno Hollnagel, Albrecht Glaser, Stefan Keuter, Franziska Gminder, Peter Boehringer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Ecofin Bericht auf Ausschussdrucksache 19(7) 355 vom 10. Dezember 2019 auf Seite 4 von der Aufnahme einer Öffnungsklausel in den ESM-Vertragstext berichtet, und auf Seite 6 werden Artikel 50 AEUV oder Artikel 115 AEUV als mögliche Rechtsgrundlagen für die Richtlinie zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen angegeben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welches Ziel soll mit der Öffnungsklausel erreicht werden, die beim ESM vereinbart werden soll?
Welche Sachverhalte und Vertragsklauseln sind von der Öffnungsklausel betroffen?
Welche Folgen hat die Öffnungsklausel auf die Rechte des Deutschen Bundestages?
Wann wurde die Öffnungsklausel zwischen den Verhandlungspartnern vereinbart?
In welchem Vertragsentwurf ist die Öffnungsklausel enthalten?
Welche Rechtsgrundlage erachtet die Bundesregierung bei der Richtlinie zur Offenlegung von Ertragsteuerinformation für einschlägig?
Warum lehnt die Bundesregierung die andere Rechtsgrundlage als nicht einschlägig ab?
Welche Position hat die Bundesregierung zu der europaweiten Offenlegungspflicht von Ertragsteuer-Informationen unabhängig von der gewählten EU-Rechtsgrundlage?