Leasingunternehmen in der Corona-Krise
der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Till Mansmann, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In der Corona-Krise ist für viele Unternehmen und Selbständige die Bereitstellung von Liquidität elementar. Mit den Soforthilfen, Darlehen der Förderinstitute von Bund sowie Ländern, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds usw. sind erste Abhilfemaßnahmen ergriffen worden.
Nicht übersehen werden darf dabei, dass auch Leasingunternehmen eine liquiditätsspendende Wirkung zugunsten der Unternehmen und Selbständigen entfalten bzw. entfalten können. Aktuell sind im deutschen Mittelstand Leasinggüter im Wert von über 220 Mrd. Euro im Einsatz (ifo Institut). Die Unternehmen haben allein 2019 Neuinvestitionen in Wirtschaftsgüter (Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, IT-Equipment etc.) von fast 75 Mrd. Euro über Leasing finanziert (ifo Institut). Damit wurden mehr als 50 Prozent der außenfinanzierten Ausrüstungsinvestitionen über Leasing dargestellt (ifo Institut).
Etwa durch Stundungen könnten Leasinggeber den Unternehmen und Selbständigen schnell Liquidität zur Verfügung stellen. Bislang drohte den Leasinggebern in diesen Fällen jedoch, dass ihnen dieses Entgegenkommen gegenüber ihren Kunden im Rahmen einer Insolvenzanfechtung zum Nachteil gereichen konnte bzw. könnte (vgl. dazu Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auf Bundestagsdrucksache 19/18110, S. 2 f., 17, 23). Außerdem haben Leasinggeber aufgrund ihrer Intermediärsstellung zwischen Real- und Kreditwirtschaft darauf zu achten, dass sie durch gewährte Stundungen nicht selbst in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Denn sie unterliegen ihrerseits laufenden Zahlungsverpflichtungen aus der Refinanzierung der in ihrem Eigentum befindlichen Leasinggüter über Kreditinstitute oder den Kapitalmarkt, die aus vereinnahmten Leasingraten bedient werden müssen. Zudem unterliegen sie als Finanzdienstleistungsinstitute selbst aufsichtlichen Anforderungen an die eigene Risikotragfähigkeit.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist nach dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gesetz bzw. Gesetzentwurf (zum Entwurf s. o., zum Gesetz BGBl. 2020, Teil I, S. 569 ff.) nach Auffassung der Bundesregierung beispielsweise die Zahlung einer gestundeten Miete erst nach Ablauf des Aussetzungszeitraums (das heißt nach dem 30. September 2020) und damit die Entgegennahme dieser Zahlung nicht mehr durch die jüngste Gesetzesänderung privilegiert?
Gilt dies auch im Leasingbereich?
Trifft die Ansicht der Fragensteller zu, dass Leasingunternehmen beim KfW-Schnellkredit (KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau) im Gegensatz zum KfW-Unternehmerkredit derzeit nicht antragsberechtigt sind (zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage)?
Wenn ja, gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, Instrumente der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Globaldarlehen oder Unternehmerkredit und Haftungsfreistellung von 80/90/100 Prozent) auf Stundungen von Leasingraten und ggf. Leasingneugeschäfte zu übertragen?
Wenn ja, wie sehen diese Überlegungen konkret aus?
Wenn ja, zu wann sollen diese Überlegungen in Kraft treten?
Wenn nein, welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine entsprechende Übertragung auf das Leasinggeschäft?
Welche sonstigen Instrumente und Maßnahmen stehen aus Sicht der Bundesregierung bereits zur Verfügung, um die Liquiditätsversorgung von Leasinggebern im Fall gewährter Stundungen von Leasingraten sicherzustellen?
Welche der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommunizierten regulatorischen Erleichterungen (https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html) erfassen nicht allein Kreditinstitute, sondern ausdrücklich auch Leasingunternehmen (zum Zeitpunkt des Abrufs von https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html am 17. April 2020)?
Welche sonstigen Instrumente und Maßnahmen im Sinne der Frage 8 plant die Bundesregierung zukünftig einzuführen, und wenn ja, wann soll dies ggf. geschehen?