Klarstellung zum Grundrentenzuschlag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Dr. Anton Friesen, Martin Hebner, Jürgen Pohl, René Springer, Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2020 das Grundrentengesetz, Bundestagsdrucksache 19/18473, verabschiedet. Mit der Grundrente können Rentner mit geringen Renten trotz langjährigen Versicherungszeiten ab 2021 einen Rentenzuschlag erhalten. Begleitend werden u. a. neue Freibeträge beim Wohngeld und der Grundsicherung eingeführt.
Trotz erfolgter Sachverständigenanhörung, einer intensiven Diskussion im Plenum und im Ausschuss für Arbeit und Soziales ergeben sich nach Auffassung der Fragesteller auch nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch zahlreiche Fragen. Es besteht aus Sicht der Fragesteller ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Klarstellung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2030 die Zahl der inländischen Rentner, die Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben, entwickeln (um eine tabellarische Übersicht, differenziert nach den Bezugsberechtigten in den alten und den neuen Bundesländern, Geschlecht und soweit möglich auch nach Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten, wird gebeten)?
Wie viele Spätaussiedler gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie viele davon sind Versicherte in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) mit Anwartschaften bzw. Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (FRG), und wie viele Versicherte dieser Gruppe beziehen bereits eine Rente nach dem FRG?
Wie viele der Anwartschaften nach dem FRG bzw. der bereits gezahlten FRG-Renten sind in der Höhe nach § 22 Absatz 4 FRG bzw. § 22b FRG „gedeckelt“ (um eine tabellarische Übersicht wird gebeten)?
Wie viele Bezieher einer Rente nach dem Fremdrentengesetz (FRG), welche bislang nach § 22 Absatz 4 FRG bzw. § 22b FRG „gedeckelt“ sind, werden nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich vom Grundrentenzuschlag profitieren?
Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung nunmehr nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zur Grundrente Klarheit zur Handhabung für diejenigen Spätaussiedler mit einem Rentenzugang ab dem 1. Oktober 1996 und einer Deckelung auf 60 Prozent (vgl. § 22 Absatz 4 FRG; https://www.gesetze-im-internet.de/frg/__22.html)?
Erfolgt hier ggf. eine Aufwertung auf ein Niveau von 0,8 Entgeltpunkten und damit „Grundrentenniveau“?
Ist die für die Spätaussiedler mit einem Zuzug nach dem 6. Mai 1996 bestehende Deckelung der Rentenansprüche auf 25 Entgeltpunkte bei Alleinstehenden bzw. 40 Entgeltpunkten bei Ehepaaren (vgl. § 22b FRG, https://www.gesetze-im-internet.de/frg/__22b.html) aufgehoben, soweit ein Grundrentenzuschlag gewährt wird?
Welche Höchstbeträge der auf das Fremdrentengesetz entfallenen Renten für Spätaussiedler werden nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2021 möglich sein (um eine tabellarische Übersicht mit den Spalten: Höchstrente nach FRG für einen Versicherten West bzw. Ost, Gemeinsame Höchstrente nach FRG für Ehepaare West bzw. Ost und Eckrente, also Bruttorente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst wird gebeten)?
Wie viele Rentenbezieher mit deutscher Staatsbürgerschaft und wie viele Rentenbezieher mit ausländischer Staatsbürgerschaft werden nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich 2021 einen Grundrentenzuschlag erhalten können, und wie hoch wird für diese Rentnergruppen jeweils der durchschnittliche Zuschlag sein?
Wie viele Rentenbezieher mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Staatsbürgerschaft, und wie viele haben eine ausländische Staatsbürgerschaft?
Wie viele Rentenbezieher mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland und sonstigen Ausland werden nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich 2021 einen Grundrentenzuschlag erhalten können, und wie hoch wird für diese Rentner der durchschnittliche Zuschlag sein (um eine Erläuterung der Prognose insbesondere hinsichtlich der Höhe des Anteils der Grundrentenberechtigten bei den ausländischen Rentnern gegenüber der Vergleichsgruppe der im Inland lebenden Rentner wird gebeten)?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung für die Bestandsrentner mit aufstockender Grundsicherung verfahrenstechnisch sichergestellt werden, dass es durch die zeitlich verzögerte Umsetzung der Grundrente zu keinen Nachteilen für die Rentner kommt sowohl hinsichtlich der Einkommensanrechnung der dann punktuellen Rentennachzahlung sowie hinsichtlich der neuen Einkommensfreibeträge in der Grundsicherung für die gesetzliche Rente?