Beschäftigungspolitische Zukunft nach dem Kohleausstieg
der Abgeordneten René Springer, Tino Chrupalla, Steffen Kotré, Dr. Heiko Heßenkemper, Leif-Erik Holm, Enrico Komning, Hansjörg Müller, Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/17342; https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kohleausstiegsgesetz-1716678) ermächtigt in § 42 die Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. In § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Kohleausstiegsgesetzes ist vorgesehen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag insbesondere eine Entschädigung für die endgültige Stilllegung regeln soll, die auch die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des vorzeitigen Kohleausstiegs im Hinblick auf notwendige Personalrestrukturierungen umfasst. Weitere Vorgaben zu Art und Maßnahmen sowie deren Kosten im Bereich der notwendigen Personalrestrukturierungen werden nicht geregelt. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass es zwingende Voraussetzung für den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, eine Verständigung der Vertragspartner zu finden, die die „nationale und internationale energie-, wirtschafts-, umwelt- und klimapolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht einschränkt“ (Kohleausstiegsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/17342, S. 138).
Ohne Industriearbeitsplätze wird es deutlich weniger Kaufkraft in den Regionen geben, was sich insbesondere auf Infrastruktur, Handel und Handwerk auswirkt (Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes [DGB] vom 22. August 2019 zum Entwurf des Strukturstärkungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/13398, S. 2, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-Strukturstaerkungsgesetz-Kohleregionen/dgb.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Für die nationale wirtschaftspolitische Handlungsfähigkeit im Rahmen eines Strukturwandels ist dabei entscheidend, „dass Arbeitsplätze und Wertschöpfung nur dann wegfallen dürfen, wenn zeitgleich ein adäquater Ersatz bei Arbeitsplätzen und Wertschöpfung geschaffen wird“ (DGB, a. a. O., S. 1, 2).
Der Strukturwandel muss so gestaltet werden, „dass Strukturbrüche mit ihren unkalkulierbaren Auswirkungen vermieden werden. Und das heißt vor allem: Wir müssen nicht nur für die mehr als 20 000 Menschen Perspektiven schaffen, die derzeit direkt in der Braunkohleindustrie in Deutschland Arbeit haben, sondern für die gesamten Regionen“ (Gastbeitrag des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, in der Wirtschaftswoche [WiWo] vom 2. August 2018, https://www.bmas.de/DE/Presse/Reden/Hubertus-Heil/2018/2018-08-02-wiwo.html).
Die Strukturbrüche nach dem Ende der DDR hatten zur Folge, dass „in kürzester Zeit industrielle Kerne kaputt gingen, Millionen von Menschen ihre Arbeit verloren“ (Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, a. a. O.). Insgesamt lassen sowohl das Kohleausstiegsgesetz als auch das Strukturstärkungsgesetz den Bereich Arbeitsmarkt jedoch weitgehend außen vor (s. a. DGB, a. a. O., S 2).
Der Entwurf des „Öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland“ (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-zur-reduzierung-und-beendigung-der-braunkohleverstromung-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier, und den Anlage- und Tagebaubetreibern und Gesellschaften der Braunkohleverstromung sieht deshalb im Bereich der notwendigen Personalrestrukturierungen vor, dass sich die Anlagen- und Tagebaubetreiber dazu verpflichten, den sogenannten Stilllegungspfad sozialverträglich umzusetzen und nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die keine unbilligen Härten beinhalten oder zur Folge haben (Vertragsentwurf, Präambel, S. 8).
Neben dem Anpassungsgeld für ältere Arbeitnehmer (§ 9 des Vertragsentwurfs), regelt § 8 des Vertragsentwurfs die sozialverträgliche Umsetzung des Stilllegungspfads für alle anderen betroffenen Arbeitnehmer. § 8 Absatz 1 Satz 1 formuliert das Ziel, „nach Möglichkeit, Beschäftigte auch unternehmens- und regionenübergreifend intern oder an einen anderen Arbeitgeber zu vermitteln“. § 8 Absatz 2 des Vertragsentwurfs verpflichtet die Anlagen- und Tagebaubetreiber sowie die Gesellschaften dazu, unmittelbar nach Abschluss des Vertrages mit den im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmervertretungen Maßnahmenkonzepte zu erarbeiten, um die sozialverträgliche Umsetzung des Vertrages zu gewährleisten. Weitere konkrete Vorgaben zur Vermeidung eines Anstiegs der Arbeitslosigkeit durch den Kohleausstieg enthält der Vertragsentwurf nicht. Nach dem Stilllegungspfad in der Anlage des Vertragsentwurfs (S. 45) erfolgt die erste endgültige Stilllegung einer Anlage am 31. Dezember 2020.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat in der Regierungsbefragung von Mittwoch, dem 15. Januar 2020 im Hinblick auf die sich ihm selbst aufwerfende Frage, „welche Folgen unsere Politik, die darauf abzielt dem menschengemachten Klimawandel entgegenzuwirken für Wirtschaft und Arbeitsplätze hat���, darauf verwiesen, noch am selben Tag Gespräche mit Vertretern der Automobilwirtschaft und Beschäftigtenvertretern zu führen, um diesen Industriezweig beschäftigungspolitisch zu begleiten (Plenarprotokoll 19/139, 139. Sitzung des Deutschen Bundestages, Mittwoch, 15. Januar 2020, S. 17330 [B]). Eine Aussage des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur beschäftigungspolitischen Begleitung des Industriezweigs der Braunkohleverstromung oder deren Sachstand ist unterblieben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Hat die Bundesregierung, nicht zuletzt im Zuge der Corona-Pandemie, die beschäftigungspolitischen Folgen des Kohleausstiegs überdacht?
a) Wenn ja, welche konkreten Vorgaben sollen zur Vermeidung von Strukturbrüchen mit unkalkulierbaren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Berücksichtigung finden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie eine beschäftigungspolitische Begleitung inhaltlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Verhandlungen mit den Anlagen- und Tagebaubetreibern sowie Gesellschaften als Vertragspartner des Entwurfs des öffentlichrechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland erfolgt?
a) Wenn ja, welche speziellen Anforderungen stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an die sozialverträgliche Umsetzung des Stilllegungspfades?
b) Wenn ja, wo besteht nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell, auch pandemiebedingt, die größte Herausforderung bei der Umsetzung?
c) Wenn ja, wie ist der aktuelle Sachstand der Gespräche mit den beteiligten Vertragspartnern?
d) Wenn nein, warum nicht?
Ergeben sich gegebenenfalls Verzögerungen, auch pandemiebedingt, bei der sozialverträglichen Umsetzung des Stilllegungspfads?
a) Wenn ja, wie stellt die Bundesregierung bis zur ersten endgültigen Stilllegung am 31. Dezember 2020 sicher, dass ein passgenaues Maßnahmenkonzept der beteiligten Anlagen- und Tagebaubetreiber sowie Gesellschaften vorliegt?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung bis zur ersten endgültigen Stilllegung am 31. Dezember 2020 die sozialverträgliche Umsetzung des Kohleausstiegsgesetzes sicher?
Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung, auch wegen der beschäftigungspolitischen Folgen der Corona-Pandemie, weitere Elemente zur Vermeidung steigender Arbeitslosigkeitszahlen in den öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand der Vertragspartner im Bereich der Personalrestrukturierung?
Wie war nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand der Umsetzung der Personalrestrukturierung vor der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes?
Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie nach Kenntnis der Bundesregierung auf die weitere Planung der sozialverträglichen Personalrestrukturierung infolge des Kohleausstiegsgesetzes?
Mit welchem Sachstand der Umsetzung der Personalrestrukturierung rechnet die Bundesregierung nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Vertragsentwurfs inhaltlich eingebunden war?
a) Wenn ja, welche spezifischen Anpassungen, insbesondere bei der regionenübergreifenden Vermittlung, wurden vorgenommen?
b) Wenn ja, welche Vorschläge der Bundesagentur für Arbeit fanden keine Berücksichtigung?
c) Wenn nein, warum nicht?
Mit welchen gesamtgesellschaftlichen Kosten aus der Personalrestrukturierung rechnet die Bundesregierung außerhalb der Entschädigungsleistungen für die Anlagen- und Tagebaubetreiber sowie Gesellschaften und des Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmer?