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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Situation des Strafvollzugs in Deutschland

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

26.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2160412.08.2020

Situation des Strafvollzugs in Deutschland

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Roman Johannes Reusch, Dr. Lothar Maier, Jens Maier, Stephan Brandner, Thomas Seitz und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Im Zuge der Föderalismusreform wurde den Ländern 2006 die Zuständigkeit für den Strafvollzug zugewiesen – eine Verantwortung des Bundes wurde damit abgegeben. Eine nachvollziehbare Begründung findet sich nach Ansicht der Fragesteller bis heute nicht – ehemalige Justizminister, Professoren, Gewerkschaften, Verbände der Vollzugsbediensteten, freie Initiativen und Kirchen, Anwaltsverbände, die neue Richtervereinigung und der Deutsche Richterbund (vgl. https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/wettlauf-der-schabigkeiten, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020) rieten allesamt von dem Vorhaben ab.

Noch in der vorhergehenden Legislaturperiode hieß es in den Referentenentwürfen des damaligen Bundesministeriums der Justiz, dass eine bundeseinheitliche Regelung die Qualitätssicherung gewährleiste und das länderübergreifende Zusammenwirken zwischen Gerichten, Staatsanwälten und Justizvollzugsbehörden so sichergestellt würde (vgl. http://www.bag-s.de/fileadmin/user_upload/Stellungnahme_foederalismusreform.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2020). In der eben genannten Stellungnahme (ebd., S. 2) wird ausgeführt, dass der Zugriff der Länder ohne jede fachliche und vollzugspolitische Begründung erfolgte, und sich weder die Justizministerkonferenz noch der zuständige Strafvollzugsausschuss der Länder mit dem Vorhaben befasst hätten und noch nicht einmal Diskussionen in den Landesparlamenten stattfanden. Diese „demokratische“ Willensbildung sei ein einmaliger Vorgang seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland (ebd., S. 2).

Unbeeindruckt von den Warnungen und der drohenden Verfassungswidrigkeit einer nicht mehr bundeseinheitlichen Gesetzeslage (vgl. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/08-05/index.php?sz=6, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020) im Strafvollzug, fand eine Grundgesetzänderung trotzdem statt.

Im Zuge der Zuständigkeitsverlagerung versiegte auch die öffentliche Diskussion über den Reformbedarf im Strafvollzug – eine Zuständigkeit von Deutschem Bundestag und Bundesrat wird abgelehnt, der Bundespräsident und Bundesminister der Justiz melden sich nicht mehr zu Wort. Die Debatte über den Strafvollzug findet zerstückelt in den einzelnen Ländern statt, die Wissenschaft im Strafvollzug ist nun marginalisiert (vgl. https://heribertprantl.de/prantls-blick/staatsbuerger-hinter-gittern/, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2020).

Der kooperative Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland ist nun aber nicht auf Trennung, sondern auf Kooperation zwischen Bund und Ländern angelegt. Sie müssen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben zusammenwirken und können sich so gegenseitig kontrollieren und beeinflussen, was ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt. Durch dieses Staatsstrukturprinzip soll die Effizienz staatlichen Handelns durch Absprachen und Verhandlungsprozesse erhöht werden (vgl. https://www.bpb.de/izpb/159339/zusammenarbeit-im-deutschen-foederalismus, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020).

Eine gemeinsame Diskussion und damit Kooperation fehlt jedoch bis heute (vgl. https://www.sueddeutsche.de/panorama/gefaengnis-die-debatten-ueber-den-strafvollzug-sind-verstummt-1.3628256, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2020). Auf Nachfrage verweist die Bundesregierung stets auf die ausschließliche Zuständigkeit der Länder und die nun fehlende Dienstaufsicht über die Strafvollzugsbehörden des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sie hätte nur punktuelle Erkenntnisse im Bereich des Strafvollzugs (vgl. Bundestagsdrucksache 19/17626). Auf Nachfrage der Fragesteller beim BMJV wurde von der guten Kooperation zwischen Bund und Ländern im Strafvollzug gesprochen. Am jährlichen Strafvollzugsausschuss der Länder würde der Bund teilnehmen. Und gerade in diesem Strafvollzugsausschuss erklärte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht, dass gerade im Strafvollzug einheitliche Bundesgesetze notwendig wären zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (vgl. http://www.bag-s.de/fileadmin/user_upload/Stellungnahme_foederalismusreform.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2020).

Der Strafvollzug (und damit auch bessere oder schlechtere Haftbedingungen) hängt nun also vom Zufall des Wohnsitzes ab. Es ist bekannt, dass Straftäter z. B. in Berlin einen Wohnsitz anmelden, um in den offenen Vollzug zu kommen, was in anderen (süddeutschen) Bundesländern nicht möglich wäre (vgl. bpb, https://www.bpb.de/system/pdf/5P6XI7.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020).

Ebenso bedenklich ist nach Auffassung der Fragesteller, dass bereits vor der Reform in allen Ländern Sparmaßnahmen auch im Vollzug realisiert wurden, und damit einhergehend die Teilprivatisierung von Justizvollzugsanstalten (JVAs) (vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/407046/27f9d04e8dc54423e2696a2cc058251f/wd-7-076-07-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020), welche sich, wie inzwischen bekannt, nicht einmal mehr mit einer besseren Wirtschaftlichkeit begründen lassen (vgl. https://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2014/artikel/privater-strafvollzug-kein-beleg-fuer-wirtschaftlichkeit, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020).

Dieses Streben nach Wirtschaftlichkeit führt dazu, dass Länder versuchen, ihre Justizhaushalte von Vollzugskosten zu befreien. Die Gefahr, Kosten bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit zu reduzieren ist nach Ansicht der Fragesteller vorprogrammiert (vgl. https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/wettlauf-der-schabigkeiten, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020) und der prognostizierte „Wettlauf der Schäbigkeit“ (vgl. https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46925774.html, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2020) eingeleitet.

Und es geht weiter: Das Bundesverfassungsgericht formulierte die verfassungsrechtliche Pflicht der Resozialisierung im Strafvollzug (vgl. BVerfGE 98, 169). Im Zuge der Föderalismusreform formulieren die einzelnen Bundesländer nun ihre eigenen Ziele wie die Sicherheit der Allgemeinheit mit der Folge, dass gerade diese Zieländerung nicht zu mehr Sicherheit führt (vgl. https://www.bpb.de/system/pdf/5P6XI7.pdf, S. 24 ff., zuletzt abgerufen am 10. Juli 2020) und die Überbelegung weiterhin anhält (vgl. https://www.suedkurier.de/ueberregional/panorama/Ich-weiss-nicht-wo-ich-die-Leute-noch-unterbringen-soll-Viele-Gefaengnisse-in-Deutschland-leiden-unter-UEberbelegung;art409965,10006512, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2020).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Verlagerung des Strafvollzugs in die Länderzuständigkeit gegenwärtig?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Zuständigkeitsverlagerung auf die Länder im Vergleich zum Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und seine bundeseinheitlichen Ausführungsvorschriften, welche sich in der Umsetzung in der Praxis grundlegend und weitgehend bewährt haben?

3

Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Uneinheitlichkeit des Strafvollzugs, insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich des staatlichen Gewaltmonopols, und inwieweit findet ein dokumentierter Austausch darüber im jährlichen Strafvollzugsausschuss, an welchem der Bund teilnimmt, statt?

4

Hat die Bundesregierung Untersuchungen oder Begleitmaßnahmen bezüglich des Strafvollzugs seit der Föderalismusreform in die Wege geleitet, und wenn ja, welche, mit welchem Ergebnis?

5

Welche konkreten Ausarbeitungen bzw. Ergebnisse des Strafvollzugsausschusses sind der Bundesregierung bekannt, welche sich mit der Länderzuständigkeit des Strafvollzugs auseinandersetzen?

6

Gibt es vor dem Hintergrund der Vorbemerkung der Fragesteller Überlegungen der Bundesregierung, eine Bund-Länder-Kommission zur Koordination und Auswertung des Strafvollzugs einzuführen, oder sieht sie den Strafvollzugsausschuss als ausreichend an, um den Informationsfluss zu gewährleisten?

7

Gibt es gegenwärtige Überlegungen der Bundesregierung, den Strafvollzug erneut in die Bundeszuständigkeit zu überweisen, und wenn nein, mit welcher Begründung?

Berlin, den 7. August 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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