Europäische E-Privacy-Verordnung
der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die E-Privacy-Verordnung der Europäischen Union (EU) hätte ursprünglich gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft treten sollen. Mit der Verordnung sollte die derzeit geltende E-Privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) sowie die Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) abgelöst werden, die der deutsche Gesetzgeber größtenteils im Telemediengesetz (TMG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG) umsetzte. Bislang konnten sich die EU-Mitglieder nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen. Somit bleibt die Verordnung über die Privatsphäre und elektronische Kommunikation (E-Privacy) weiterhin in der Warteschleife (https://netzpolitik.org/2019/eu-staaten-koennten-eprivacy-verordnung-abwracken/#spendenleiste).
Die von der EU geplante Verordnung sollte vor allem eine einheitliche Regelung im digitalen Binnenmarkt schaffen und somit den Schutz von Bürgern im Internet verbessern und Rechteinhaber besser schützen. Konkret sollten die Datenschutzvorgaben für digitale Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze wie zum Beispiel Messenger verschärft werden. Des Weiteren plante die EU, mit dieser Verordnung verbindliche Datenschutzregeln zu schaffen, die in der gesamten Union Geltung haben. Mit der E-Privacy-Verordnung sollte auch standardmäßig gegen Tracking im Netz und Nutzerdaten-Profiling in der EU vorgegangen werden (https://netzpolitik.org/2017/eprivacy-novelle-eu-kommission-bleibt-beim-datenschutz-auf-halber-strecke-stehen/#spendenleiste).
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wies in seinem 27. und 28. Tätigkeitsbericht darauf hin, dass die neue E-Privacy-Verordnung schnellstmöglich verabschiedet werden solle, da die aktuelle Regelung den gegenwärtigen Entwicklungen nicht mehr angemessen Rechnung für alle Beteiligten trage und Rechtsunsicherheit schaffe. Dies betreffe insbesondere das Verhältnis zwischen dem deutschen Telekommunikationsgesetz und der DSGVO. Von dem BfDI wird ferner kritisiert, dass eine stufenweise Aufweichung der Vorschriften der E-Privacy-Verordnung zu Lasten des Datenschutzes gehe. Aus Sicht des Datenschutzes sei bei der Festlegung der Befugnisse der Kommunikationsdiensteanbieter zur Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten Zurückhaltung geboten. Die Zwecke der Verarbeitung müssten klar und abschließend geregelt werden (https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/28TB_19.pdf;jsessionid=1ACEE661C1ABCA9B978D6037DDDD7782.2_cid506?__blob=publicationFile&v=8; Seite 40).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Schlüsse für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des 27. und 28. Tätigkeitsberichts des BfDI, vor allem in Bezug auf die E-Privacy-Verordnung, und teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die aktuelle Anwendung der auf der Grundlage der Richtlinie 2002/58/EG erlassenen nationalen Vorschriften den gegenwärtigen Entwicklungen nicht mehr angemessen Rechnung für alle Beteiligten trägt und Rechtsunsicherheit schafft?
Wenn ja, welche gesetzgeberischen Handlungen und Maßnahmen plant die Bundesregierung diesbezüglich?
Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik der Vorratsdatenspeicherung für einen begrenzten Zeitraum im Zusammenhang mit der E-Privacy-Verordnung?
Welche Konsequenzen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK), dass sich durch die E-Privacy-Verordnung „erhebliche Nachteile für die Innovationskraft und wirtschaftliche Entwicklung Europas“ ergeben würden (https://www.wik.org/fileadmin/Studien/2017/2017_ePrivacy-BMW.pdf; Seite 28)?
Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der Problematik des Direktmarketings per Mail, dem Tracking im Netz und bezüglich Nutzerdaten-Profiling im Zusammenhang mit der geplanten E-Privacy-Verordnung und deren gegenwärtiger nationaler Umsetzung, und wird die Bundesregierung im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft der EU diesbezügliche Vorschläge unterbreiten, und wenn ja, welche?
Teilt die Bundesregierung die Befürchtungen des deutschen Mediaagenturverbandes OMG, dass die EU-E-Privacy-Verordnung zu massiven Einbrüchen bei der Onlinewerbung führen würde (ein Minus von bis zu 30 Prozent für die Digitalwerbung deutscher Medien), während die US-Onlineriesen Google und Facebook profitieren würden, und wenn nein, warum nicht (https://t3n.de/news/e-privacy-online-werbung-912066/)?
Plant die Bundesregierung, im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft der EU einen eigenen Vorschlag zur Umsetzung und Verabschiedung in Bezug auf die E-Privacy-Verordnung zu machen, und wenn ja, wird dieser Vorschlag die Willensbekundung des Koalitionsvertrages widerspiegeln, dass ein „hohes Schutzniveau für die Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten bei der E-Privacy-Verordnung und zugleich ein Spielraum für Innovation und digitale Geschäftsmodelle erhalten“ bleibt (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1; Zeilen 2072 bis 2074)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie soll dieses hohe Schutzniveau für die Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten bei der E-Privacy-Verordnung konkret umgesetzt werden, und wie soll zugleich ein Spielraum für Innovation und digitale Geschäftsmodelle erhalten bleiben?
Setzt sich die Bundesregierung im Zusammenhang mit der E-Privacy-Verordnung für explizite Vorgaben an Dienstanbieter ein, die Möglichkeit der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereitzustellen?
Wenn nein, warum nicht?
Wann ist, nach Einschätzung der Bundesregierung, mit einer Verabschiedung einer EU-E-Privacy-Verordnung frühestens zu rechnen?
Welche Konsequenzen für ihr eigenes Vorgehen im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der kroatischen Regierung zur E-Privacy-Verordnung, welcher im Zuge der kroatischen Ratspräsidentschaft der EU am 21. Februar 2020 vorgeschlagen wurde?
Wird die Bundesregierung im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft den Vorschlag der kroatischen Ratspräsidentschaft vom 21. Februar 2020 unterstützen, und wenn nein, warum nicht?