Förderung von NGOs in Israel und den Palästinensischen Autonomiegebieten (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21537)
der Abgeordneten Petr Bystron, Armin-Paulus Hampel, Dr. Roland Hartwig, Dr. Anton Friesen, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Udo Theodor Hemmelgarn, Prof. Dr. Lothar Maier, Dr. Robby Schlund und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21537 ergibt sich nach Auffassung der Fragesteller ein gewisser Nachfragebedarf. Aus Sicht der Fragesteller ist es nicht nachzuvollziehen, wieso die Bundesregierung Projekte in einem demokratischen Rechtsstaat wie Israel als „VS – Vertraulich“ einstuft (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/21537). Projekte zur Förderung der Zivilgesellschaft in Ländern mit geringeren Rechtsstandards wie beispielsweise der Ukraine werden hingegen nur als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/6297).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Bezieht sich der Begriff „Einzelfall“ in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 auf Bundestagsdrucksache 19/21537 auf Staaten oder Projekte?
Wieso, wenn sich der Begriff „Einzelfall“ nur auf Projekte bezieht, wurden sämtliche Projekte in Israel und den Palästinensischen Autonomiegebieten durch die Bundesregierung als „VS – Vertraulich“ eingestuft?
Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, von ihr in Israel geförderte Projekte bzw. Programme und die dazugehörigen Zuwendungsempfänger als „VS – Vertraulich“ einzustufen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/21537)?
Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung den Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ für von ihr geförderte Projekte bzw. Programme in Israel zum Schutz der Zuwendungsempfänger nicht als ausreichend an?
Inwiefern würde die offene Beantwortung der Fragen 2, 3 und 5 auf Bundestagsdrucksache 19/21537 sich nachteilig auf die „besonders schützenswerten Interessen der handelnden Akteure der Zivilgesellschaft“ (ebd.) in Israel auswirken?
Um welche „besonders schützenswerten Interessen der handelnden Akteure der Zivilgesellschaft“ in Israel handelt es sich konkret (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/21537)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Gefahr für die Zuwendungsempfänger, wenn die Förderung durch Bundesmittel an deren Projekten in Israel bekannt werden würde?
Wieso differenziert die Bundesregierung im Rahmen der Geheimhaltungseinstufung nicht zwischen Projekten in Israel einerseits und den palästinensischen Autonomiegebieten andererseits?
Ist der Bundesregierung die Kritik der israelischen Regierung und Teilen der israelischen Gesellschaft an der Förderung von israelfeindlichen NGOs durch die mittelbare Finanzierung durch den Bund bekannt (https://www.israelnationalnews.com/News/News.aspx/281640; https://www.gov.il/en/departments/news/event_germany100620)?
Wenn ja, inwiefern hält die Bundesregierung diese Kritik für gerechtfertigt, und wie reagiert sie hierauf?