Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union
der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Gerald Ullrich, Alexander Graf Lambsdorff, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein- Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Carl-Julius Cronenberg, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen von europäischen Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten (EU-interner Investitionsschutz) sind derzeit tiefgreifenden Veränderungen ausgesetzt. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 6. März 2018, Rs. C-284/16 (Achmea) festgestellt, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaties, BITs) zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten, in welchen diese vereinbaren, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, gegen Unionsrecht verstoßen, indem sie die Autonomie des Unionsrechts sowie das Auslegungsmonopol des EuGH beeinträchtigen.
Bereits im Mai 2016 haben einige EU-Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, in einem sog. Non-Paper die Kommission dazu aufgefordert, einen einheitlichen, EU-internen Investitionsschutzmechanismus zu implementieren (abrufbar unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/I/intra-eu-investment-treaties.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Die Europäische Kommission verhielt sich hierzu zunächst zurückhaltend und verwies auf den aus ihrer Sicht ausreichenden Investitionsschutz, welchen die Europäischen Verträge und der europäische Gerichtsverbund (Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union – EUV, Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) gewährleisten (vgl. Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 2018, COM(2018) 547, erneut bekräftigt in COM, Ref. Ares(2020)2716046 vom 26. Mai 2020).
Im Mai 2020 wurde von 23 EU-Mitgliedstaaten ein Abkommen geschlossen, in welchem diese sich verpflichten, bestehende EU-interne BITs zu beenden, dabei auch die in den jeweiligen Verträgen vorgesehenen Übergangsklauseln für den Fall der Beendigung (sog. Sunset Clauses) nicht anzuwenden (ABl. L-169 vom 29. Mai 2020, S. 1). Das Abkommen tritt jedoch für die jeweiligen Mitgliedstaaten erst nach der Ratifikation in Kraft, eine solche ist durch die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht erfolgt.
Zeitgleich startete die Europäische Kommission ein Konsultationsverfahren, um Möglichkeiten eines einheitlichen EU-internen Investitionsschutzes zu erörtern (siehe https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12403-Investment-protection-and-facilitation-framework).
Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) resultieren hieraus aus Sicht der Fragesteller erhebliche Unsicherheiten. So ist derzeit nicht klar, ob und wann die bestehenden Investitionsschutzabkommen mit anderen EU-Mitgliedstaaten aufgekündigt werden und sich die Unternehmen gegenüber den Staaten, in denen sie Investitionen tätigen, nicht mehr hierauf berufen können. Der Wegfall der Investitionsschutzmechanismen ohne die Gewährung von Übergangsregelungen (Sunset Clauses) droht das Vertrauen in Auslandsinvestitionen zu erschüttern, gerade angesichts der schwierigen Lage die Rechtsstaatlichkeit in einigen EU-Mitgliedstaaten betreffend (vgl. etwa Justizbarometer 2020, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/justice_scoreboard_2020_en.pdf).
Umso wichtiger wäre nach Ansicht der Fragesteller eine zeitnahe Klärung der Frage, ob die Implementierung eines neuen, EU-weit einheitlichen Mechanismus vorgesehen ist.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfahren anhängig sind, in welchen gerügt wird, das o. g. Urteil des EuGH in der Rs. Achmea breche aus der bestehenden Kompetenzordnung aus, entziehe den Mitgliedstaaten zahlreiche Kompetenzen und verletze die Identität des Grundgesetzes. Das Abkommen zur Beendigung bestehender BITs entziehe darüber hinaus jeglichen Vertrauensschutz und gewährleiste keinen ausreichenden Rechtsschutz (s. hierzu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23. März 2020, 2 BvQ 6/20).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele bilaterale Investitionsschutzabkommen unterhält die Bundesrepublik Deutschland, und mit welchen Staaten (bitte nach innerhalb und außerhalb der EU aufschlüsseln)?
Verpflichtet das EuGH-Urteil in der Rs. Achmea die Bundesrepublik Deutschland, ihre EU-internen Investitionsschutzabkommen sofort zu beenden?
Bestehen aus Sicht der Bundesregierung in der Folge des EuGH-Urteils in der Rs. Achmea seit dem Urteil Rechtsschutzlücken für Investitionen durch Unternehmen aus den Mitgliedstaaten im jeweiligen EU-Ausland (bitte begründen)?
Wie bereitet die Bundesregierung ihre zukünftige Investitionsschutzpolitik auf den Fall vor, dass das Bundesverfassungsgericht das Achmea-Urteil als ausbrechenden Rechtsakt (ultra vires) einstuft, insbesondere mit Blick auf bestehende EU-interne Investitionsschutzabkommen (BITs)?
Für wann plant die Bundesregierung die Ratifikation des Aufkündigungsabkommens (bitte begründen)?
a) Warum ist eine Ratifikation bisher nicht erfolgt?
b) Wartet die Bundesregierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rs. Achmea bewusst ab?
Für welche Investitionen deutscher Unternehmen ergibt sich ein Handlungsbedarf infolge der Aufkündigung der EU-internen BITs?
Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass infolge der Aufkündigung der EU-internen BITs ohne Übergangsregelung (Sunset Clauses) der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt wird (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit oder hat die Bundesregierung Kenntnis von Klagen durch Investoren infolge des Aufkündigungsabkommens?
Welche Mitgliedstaaten der EU unterhalten nach Kenntnis der Bundesregierung bilaterale Investitionsschutzabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika?
Welche Mitgliedstaaten der EU unterhalten nach Kenntnis der Bundesregierung bilaterale Investitionsschutzabkommen mit der Volksrepublik China?
Ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung nach Inkrafttreten des Aufkündigungsabkommens bis zur Implementierung eines neuen EU- internen Investitionsschutzmechanismus eine Ungleichbehandlung von Investoren aus Drittstaaten (Nicht-EU) mit bestehenden Investitionsschutzabkommen gegenüber Investoren aus den EU-Mitgliedstaaten? Sieht die Bundesregierung hierin einen Fall von Inländerdiskriminierung (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob insbesondere finanzstarke Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten das Auslaufen des EU- internen Investitionsschutzes durch BITs durch die Gründung von Holdinggesellschaften in Drittstaaten mit bestehenden Investitionsschutzabkommen mit dem EU-Mitgliedstaat, indem sie ein Investitionsprojekt durchführen möchten, umgehen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, hierzu Erkenntnisse einzuholen?
c) Plant die Bundesregierung, einem solchen Szenario vorzubeugen, und wenn ja, wie?
Mit welchen Folgen für kleinere und mittlere Unternehmen infolge der Aufkündigung der EU-internen BITs rechnet die Bundesregierung? Sieht die Bundesregierung – auch vor dem Hintergrund von Frage 13 – eine Benachteiligung für KMU (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung Bedarf für einen EU-internen Investitionsschutzmechanismus (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Position der Kommission, wonach ausreichender Rechtsschutz aufgrund der Europäischen Verträge sowie im europäischen Gerichtsverbund besteht?
Hält die Bundesregierung an ihren Positionen aus dem sog. Non-Paper von 2016 fest, insbesondere betreffend die Zuständigkeit des Permanent Court of Abitration in Den Haag?
Wie verhielte sich nach Ansicht der Bundesregierung eine solche Zuständigkeit des Permanent Court of Abitration oder die Schaffung eines neuen EU-Investitionsgerichtes zum Auslegungsmonopol des EuGH?