Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Reinhard Houben, Dr. Marcel Klinge, Dr. Martin Neumann, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Dr. Lukas Köhler, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Am 23. September 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021) beschlossen (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/09/20200923-altmaier-eeg-novelle-2021-klares-zukunftssignal-fuer-mehr-klimaschutz-und-mehr-erneuerbare.html). Gegenüber dem vorab veröffentlichten Referentenentwurf haben sich im Rahmen der Ressortabstimmung Änderungen ergeben (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/referentenentwurf-aenderung-eeg-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Im Gesetzentwurf wird u. a. das Ziel festgelegt, dass bereits vor 2050 sämtlicher in Deutschland erzeugter und verbrauchter Strom klimaneutral ist. Außerdem wird ein technologiespezifischer Ausbaupfad festgelegt, mit dem ein Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent am Bruttostromverbrauch in 2030 erreicht werden soll. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Einzelregelungen, die laut Gesetzesbegründung u. a. der besseren Markt- und Netzintegration, der Ausweitung der Flächenkulisse, der Steigerung der Akzeptanz, der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie der besseren Koordinierung des Erneuerbaren-Ausbaus zwischen Bund und Ländern dienen soll. Ein Konzept für den Ausstieg aus der Förderung erneuerbarer Energien kündigt die Bundesregierung für spätestens 2027 an.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Warum kündigt die Bundesregierung Vorschläge für den Einstieg in die „Post-Förderung-Ära“ im Vortext erst für spätestens 2027 an, und inwiefern passt dies zu Aussagen des Bundesministers für Wirtschaft und Energie aus 2018, wonach erneuerbare Energien „in absehbarer Zeit, das heißt in vier bis fünf Jahren, ihre Wettbewerbsfähigkeit vollständig erreicht haben“ (vgl. u. a. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/wirtschaftsminister-altmaier-haelt-subventionen-fuer-erneuerbare-energien-bald-fuer-nicht-mehr-noetig/21182610.html?ticket=ST-2466997-uuhV7LxNuy1fvaFeWnKR-ap1)?
Wie definiert die Bundesregierung diese von Bundesminister Peter Altmaier angekündigte „vollständige Wettbewerbsfähigkeit“, und welche Kriterien setzt sie dafür an?
Welche Anreize setzt die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf für den ungeförderten Ausbau erneuerbarer Energien?
Plant die Bundesregierung neben der EEG-Novelle in dieser Legislaturperiode regulatorische Erleichterungen für den ungeförderten Ausbau erneuerbarer Energien, zum Beispiel zur Stärkung sogenannter Power Purchase Agreements (PPA) und von handelbaren Herkunftsnachweisen für die grüne Eigenschaft erneuerbar erzeugten Stroms, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung das neue Ziel aus § 1 Absatz 2 EEG 2021, dass bereits vor 2050 der gesamte in Deutschland verbrauchte, also auch der aus dem EU-Ausland importierte Strom treibhausgasneutral erzeugt werden soll, als vereinbar mit den Vorschriften des Energiebinnenmarktes?
Stuft die Bundesregierung Strom aus Kernenergie dabei als klimaneutral ein?
Auf welchen Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 bezieht sich das Ziel von 65 Prozent in § 1 Absatz 2 EEG 2021, und warum hält die Bundesregierung diese Zielvorgabe angesichts der Unklarheit über den künftigen Stromverbrauch weiterhin für eine geeignete Steuerungsgröße?
Wie definiert die Bundesregierung das Ziel aus § 1 Absatz 4 EEG 2021, wonach der Ausbau erneuerbarer Energien kosteneffizient erfolgen soll, anhand welcher konkreter Kriterien soll dies gemessen werden, und mit welchen konkreten Maßnahmen soll dies sichergestellt werden?
Wie definiert die Bundesregierung das Ziel aus § 1 Absatz 4 EEG 2021, wonach der Ausbau erneuerbarer Energien netzverträglich erfolgen soll, anhand welcher konkreter Kriterien soll dies gemessen werden, und mit welchen konkreten Maßnahmen soll dies sichergestellt werden?
Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen hat die Formulierung aus § 1 Absatz 5 EEG 2021, wonach der Ausbau erneuerbarer Energien „der öffentlichen Sicherheit“ dient?
Inwiefern könnten auf dieser Grundlage z. B. auch Flächen für die Errichtung von Windenergie- oder PV-Freiflächenanlagen enteignet werden?
In welchem Verhältnis stehen die technologiespezifischen Ausbaupfade für die installierte Leistung in § 4 EEG 2021 und der Strommengenpfad in § 4a EEG 2021, welche Annahmen liegen diesen zugrunde, und welche Steuerungsgröße gilt als maßgeblich für die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien?
Inwiefern werden dabei unterschiedliche Wetterjahre mit schwankender Stromproduktion je installierter Leistung berücksichtigt?
Warum führt die Bundesregierung ein zweites Ausschreibungssegment für Solaranlagen ein (auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand), auf welchen Annahmen basieren die gewählten Schwellenwerte bei der Anlagengröße, und wieso soll die Ausschreibungspflicht nicht auch für kleinere Freiflächenanlagen oder „überdachte Stellplatzflächen“ gelten, die ebenfalls nicht in Flächennutzungskonkurrenz mit anderen Bereichen stehen?
Auf welchen Berechnungen basiert die in § 38e EEG 2021 vorgesehene Sicherheit bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen auf Gebäuden in Höhe von 70 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung?
Welche Studien und Gutachten hat die Bundesregierung zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs in Auftrag gegeben?
a) Wer sind die Auftragnehmer?
b) Welche Kosten fallen dafür an?
c) Wann werden diese, sofern noch nicht geschehen, veröffentlicht?
Mit welcher Frist hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf mit Ländern und Verbänden konsultiert, und hält die Bundesregierung diesen Zeitraum für ausreichend und angemessen, um ein so umfangreiches Gesetzesvorhaben zu bewerten?
Nach welchen Kriterien wurden die beteiligten Verbände ausgewählt?
Welche Organisationen und Einzelpersonen nehmen am Stakeholder-Dialog zur geplanten Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage teil, und nach welchen Kriterien wurden diese ausgewählt?
Bis wann plant die Bundesregierung mit einem Ergebnis dieses Stakeholder-Dialogs?
Welche Optionen zur EEG-Umlagenbefreiung der grünen Wasserstoffproduktion prüft die Bundesregierung?
Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für den in der Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehenen Ausgleich der EEG-Umlagenbefreiung für Elektrolyseure für andere Verbraucher, die EEG-Umlage zahlen?
Inwieweit wird bei der Neufassung des § 61c EEG 2021, also der Wiedereinführung der erhöhten EEG-Umlagebelastung von KWK (Kraft-Wärme-Kopplung)-Anlagen, berücksichtigt, dass Anlagen im Leistungsbereich 1–10 Megawatt ab 2021 durch die Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) stark belastet werden?
Wurden hierzu neue Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Welche Gründe hat die Bundesregierung, die Empfehlung des Berichts „Sofortpaket Ladeinfrastruktur 2019“ der AG 5 der „Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität“, den Letztverbraucherbegriff im § 3 Nummer 33 EEG an die Definition in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzugleichen, im vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufzunehmen (https://www.plattform-zukunft-mobilitaet.de/wp-content/uploads/2019/03/Bericht-März-2019-AG-5-Sektorkopplung-der-NPM-Sofortpaket-Ladeinfrastruktur-2019.pdf)?
Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung, entgegen der Vorgaben aus Artikel 21 Absatz 2 lit. a) lit. ii) Richtlinie (EU) 2018/2001, Neu- und Bestandsanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp weiterhin mit Umlagen, Abgaben und Gebühren zu belasten?
Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung, entgegen der Vorgaben aus Artikel 21 Absatz 6 lit. e) Richtlinie (EU) 2018/2001, den Eigenverbrauch bei Anlagen größer als 100 kWp weiterhin nicht zuzulassen?
Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung, die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2018/2001 und 2019/944 zum gemeinschaftlichen Eigenverbrauch („Energy Communities“) nicht umzusetzen?