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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rückholaktion des Auswärtigen Amts für im Ausland gestrandete Deutsche (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21521)

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

02.11.2020

Aktualisiert

28.02.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/2339115.10.2020

Rückholaktion des Auswärtigen Amts für im Ausland gestrandete Deutsche

der Abgeordneten Dr. Anton Friesen, Armin-Paulus Hampel, Dr. Roland Hartwig, Petr Bystron, Waldemar Herdt, Paul Viktor Podolay, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Lothar Maier, Dr. Robby Schlund und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach Auffassung der Fragesteller hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20961 zum einen teils unzureichend geantwortet, zum anderen hat sich aufgrund der Antwort für die Fragesteller ein weiterer Aspekt ergeben, der der Klärung bedarf:

Die Bundesregierung gibt an, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums für Verteidigung habe im fraglichen Zeitraum 394 Flüge in Form von Einzelstrecken durchgeführt, dabei sei „eine Passagiermitnahme im verkehrsüblichen Sinne grundsätzlich nicht möglich“ gewesen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/21521, Antwort zu Frage 8).

Darüber hinaus sind den Fragestellern vertrauliche Informationen bekannt geworden, denen zufolge es öffentliche Ausschreibungen im Zuge der Rückholaktion gegeben habe. Diese Information widerspräche der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/21521.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Ist die Antwort der Bundesregierung, „angesichts der Anzahl der zu befördernden deutschen Reisenden“ (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/21521) „keinen Bedarf“ (vgl. Antwort zu den Fragen 5 bis 5b auf Bundestagsdrucksache 19/19122) dafür zu sehen, auch nur einen der Flüge der Rückholaktion mit bundeseigenen Flugzeugen durchzuführen dahinngehend zu verstehen, dass

a) die Anzahl der zu befördernden deutschen Reisenden zu hoch dafür war, auch nur einen dieser Flüge mit bundeseigenen Flugzeugen durchzuführen,

b) die Anzahl der zu befördernden deutschen Reisenden zu niedrig dafür war, auch nur einen dieser Flüge mit bundeseigenen Flugzeugen durchzuführen,

c) das Erwirken von Landegenehmigungen für bundeseigene Flugzeuge zum Zwecke der Rückholung in keinem einzigen Fall möglich gewesen ist,

d) Kostengründe dafür sprachen, ausnahmslos auf kommerzielle Fluggesellschaften zurückzugreifen,

e) es ggf. einen oder mehrere zwingende Gründe gab, die auch nur einem einzigen Rückholflug mit einer bundeseigenen Maschine entgegenstanden?

2

Hat die Bundesregierung erwogen, die „übergeordnete Aufgabenerfüllung“ der Flugbereitschaft des Bundesministeriums für Verteidigung (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/21521) für die zeitlich begrenzte Rückholaktion in der Zeit der Pandemie teilweise hintanzustellen, um auch Rückflüge durchführen zu können, und wenn ja, inwiefern?

3

Erwägt die Bundesregierung, die „übergeordnete Aufgabenerfüllung“ der Flugbereitschaft des Bundesministeriums für Verteidigung für eine möglicherweise künftig erforderliche weitere zeitlich begrenzte Rückholaktion teilweise hintanzustellen, um auch Rückflüge durchführen zu können, und wenn ja, inwiefern?

4

Inwiefern verstand die Bundesregierung die Rückholaktion als „Passagiermitnahme im verkehrsüblichen Sinn“ (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/21521)?

5

Kann die Bundesregierung die Informationen der Fragesteller (vgl. Vorbemerkungder Fragesteller) bestätigen, dass es zumindest vereinzelt öffentliche Ausschreibungen im Zuge der Rückholaktion gegeben hat, und wenn ja, inwiefern?

Berlin, den 28. September 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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