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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Grundrente (Respektrente) - Versprechen, Wirkung, Bürokratie
(insgesamt 49 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
10.03.2021
Aktualisiert
02.04.2025
BT19/2479127.11.2020
Grundrente (Respektrente) - Versprechen, Wirkung, Bürokratie
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider, Jürgen Pohl
und der Fraktion der AfD
Grundrente (Respektrente) – Versprechen, Wirkung, Bürokratie
Im Koalitionsvertrag (19. Legislaturperiode) wurde zwischen CDU, CSU und
SPD die „Einführung einer Grundrente 10 Prozent über der Grundsicherung für
alle, die ein Leben lang gearbeitet haben, unter Einbeziehung von
Kindererziehungs- und Pflegezeiten“ vereinbart (https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalit
ionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 14 f.). Im Gesetzentwurf der
Bundesregierung heißt es dazu: „Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass
sie nach einem langen Arbeitsleben – auch bei unterdurchschnittlichem
Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der
wenig oder gar nicht gearbeitet […] hat.“ „Dennoch gilt es darauf zu achten, dass
eine stärkere Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen
Rentenversicherung so zielgenau wie möglich ausgestaltet, dabei aber weder für
Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer bürokratischen Last wird“
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsen
twuerfe/reg-gesetz-zur-einfuehrung-der-grundrente.pdf?__blob=publicationFile
&v=1, S. 1).
Der Bruttobedarf von Empfängern von Grundsicherung im Alter lag Ende 2019
im bundesweiten Mittel bei 814 Euro. In Berlin und Hamburg bei 860 bzw.
900 Euro (Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108). Personen – egal ob sie
wenig oder gar nicht gearbeitet haben – besitzen bei Bedürftigkeit ab Erreichen
der Regelaltersgrenze grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Der Anspruch auf eine Rente ist dabei nicht entscheidend (https://www.bpb.de/
politik/innenpolitik/rentenpolitik/289386/anspruch-und-beduerftigkeit).
Nach Berechnungen der Bundesregierung erhält eine Person nach 35
Beitragsjahren (die als Grundrentenbewertungszeiten anerkannt werden), bei
durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkten einen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung) von 812,99 Euro (Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49).
Der Rentenzahlbetrag liegt demnach 1,01 Euro niedriger als der bundesweite
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter und 47,01 Euro bzw. 87,01 Euro
niedriger als der entsprechende Bruttobedarf in Berlin bzw. Hamburg (Quelle
siehe oben).
Eine Person, die im Jahr 2020 in Vollzeit (40 Stunden pro Woche) zum
gesetzlichen Mindestlohn (9,35 Euro pro Stunde) beschäftigt ist, erzielt ein
Monatsgehalt von 1 621 Euro brutto (https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/
Mindestlohn/Rechner/mindestlohn-rechner.html). Das entspricht 19 452 Euro
brutto pro Jahr. Nach (vorläufigen) Berechnungen der Deutschen Rentenversi-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24791
19. Wahlperiode 27.11.2020
cherung (DRV) sind im Jahr 2020 insgesamt 40 551 Euro Bruttoverdienst
erforderlich, um einen Entgeltpunkt (Rentenpunkt) zu erwerben (https://www.deutsc
he-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Bericht
e/statistikpublikationen/rv_in_zahlen_2020.html, S. 14). Demnach erwirbt eine
zum Mindestlohn beschäftigte Person im Jahr 2020 für 19 452 Euro brutto
(voraussichtlich) 0,4797 Entgeltpunkte.
Ausgehend von den Berechnungen der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49) kann eine zum Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person
auch nach 35 Beitragsjahren keinen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung) erwarten, der über dem bundesweiten Bruttobedarf der
Grundsicherung im Alter (814 Euro) liegt. Wohnt diese Person in Hamburg, reichen
selbst 40 Beitragsjahre nicht aus, um einen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung) zu erhalten, der über dem entsprechenden Bruttobedarf
liegt und den eine bedürftige Person erhält, die gegebenenfalls wenig oder gar
nicht gearbeitet hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Bruttobedarf von
Empfängern der Grundsicherung im Alter im Dezember 2019, März 2020
sowie Juni 2020 (bitte nach Bund und Bundesländern getrennt ausweisen)?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zu erwartende
Rentenzahlbetrag insgesamt (bestehend aus erworbenen Rentenansprüchen
einschließlich des Grundrentenzuschlags nach dem Grundrentengesetz)
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie dem aktuell durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der
gesetzlichen Krankenversicherung für eine Person, die über 33, 34, 35, 36, 37, 38,
39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre sowie über jeweils
durchschnittlich 0,3, 0,4, 0,5, 0,6 sowie 0,7 Entgeltpunkte verfügt, wenn der
aktuelle Rentenwert von 34,19 Euro (West) zugrunde gelegt wird (bitte
analog Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49 ausweisen)?
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zu erwartende
Rentenzahlbetrag insgesamt (bestehend aus erworbenen Rentenansprüchen
einschließlich des Grundrentenzuschlags nach dem Grundrentengesetz)
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie dem aktuell durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der
gesetzlichen Krankenversicherung für eine Person, die über 33, 34, 35, 36, 37, 38,
39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre sowie über jeweils
durchschnittlich 0,3, 0,4, 0,5, 0,6 sowie 0,7 Entgeltpunkte verfügt, wenn der
aktuelle Rentenwert von 33,23 Euro (Ost) zugrunde gelegt wird (bitte analog
Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49 ausweisen)?
4. Wie viele Entgeltpunkte (Rentenpunkte) hat nach Kenntnis der
Bundesregierung eine zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person
(40 Stunden pro Woche) in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils erzielt?
5. Wie viele Entgeltpunkte wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person (40 Stunden pro
Woche) im Jahr 2019 (voraussichtlich) erzielen, wenn das vorläufige von
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2019 ermittelte
durchschnittliche Bruttojahresentgelt von 38 901 Euro (siehe DRV:
Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand: 24. Juli 2020, S. 14) zur
Berechnung herangezogen wird?
6. Wie viele Entgeltpunkte wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person (40 Stunden pro
Woche) im Jahr 2020 (voraussichtlich) erzielen, wenn das vorläufige von
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2020 ermittelte
durchschnittliche Bruttojahresentgelt von 40 551 Euro (siehe DRV:
Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand: 24. Juli 2020, S. 14) zur
Berechnung herangezogen wird?
7. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen war nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils erforderlich,
um 0,4; 0,5; 0,6; 0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) in der Rentenversicherung zu
erhalten?
8. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen ist nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 (voraussichtlich) erforderlich, um
0,4, 0,5, 0,6, sowie 0,7 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung zu
erreichen, wenn das vorläufige von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
für das Jahr 2019 ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt von
38 901 Euro (siehe DRV: Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand:
24. Juli 2020, S. 14) zur Berechnung herangezogen wird?
9. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen ist nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 (voraussichtlich) erforderlich, um
0,4, 0,5, 0,6, sowie 0,7 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung zu
erreichen, wenn das vorläufige von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
für das Jahr 2020 ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt von
40 551 Euro (siehe DRV: Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand:
24. Juli 2020, S. 14) zur Berechnung herangezogen wird?
10. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 nicht das erforderliche
Bruttojahresentgelt erzielt, um jeweils 0,4, 0,5, 0,6, 0,7 sowie 1
Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen,
Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den relativen Anteil an
der jeweiligen Gesamtheit der sozialversicherungspflichtigen Männer,
Frauen usw. ausweisen)?
11. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den alten
Bundesländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2018 nicht das erforderliche Bruttojahresentgelt erzielt, um 0,4, 0,5, 0,6,
0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern, Frauen,
Deutschen, Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den
relativen Anteil an der jeweiligen Gesamtheit der
sozialversicherungspflichtigen Männer, Frauen usw. in den alten Bundesländern ausweisen)?
12. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den neuen
Bundesländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2018 nicht das erforderliche Bruttojahresentgelt erzielt, um 0,4, 0,5, 0,6,
0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern, Frauen,
Deutschen, Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den
relativen Anteil an der jeweiligen Gesamtheit der
sozialversicherungspflichtigen Männer, Frauen usw. in den neuen Bundesländern ausweisen)?
13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 (letzter verfügbarer Stand) jeweils die Zahl der ausschließlich
geringfügig Beschäftigten (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen, Ausländern,
EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-Asylherkunftsländern
getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den relativen Anteil an der
jeweiligen Gesamtheit der ausschließlich geringfügig Beschäftigten Männer,
Frauen usw. ausweisen)?
14. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung das (vorläufige) von der
Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2019 ermittelte
durchschnittliche Bruttojahresentgelt voraussichtlich festgeschrieben?
15. In welchem Quartal des kommenden Jahres werden nach Einschätzung der
Bundesregierung die notwendigen Daten aus der Versichertenstatistik für
das Jahr 2019 voraussichtlich vorliegen, um die Schriftliche Frage 73 auf
Bundestagsdrucksache 19/24118 beantworten zu können?
16. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Kerngruppe haben
nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß der Beschäftigungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit (Merkmal „Entgelt“) im Jahr 2019 ein
Bruttojahresentgelt von
a) 27 231 Euro (entspricht 70 Prozent von 38 901 Euro),
b) 23 340 Euro (entspricht 60 Prozent von 38 901 Euro),
c) 19 451 Euro (entspricht 50 Prozent von 38 901 Euro),
d) 15 560 Euro (entspricht 40 Prozent von 38 901 Euro),
e) 11 670 Euro (entspricht 30 Prozent von 38 901 Euro)
oder niedriger bezogen (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen,
Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen; falls in der Beschäftigungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit das Merkmal „Entgelt“ nur auf Monatsbasis und
klassiert in 50-Euro-Schritten vorliegt, bitte die unter Buchstabe a bis e
angegebenen Werte jeweils durch 12 teilen und auf die nächsten vollen 50-Euro
abrunden), und wie hoch ist jeweils der Anteil der Männer, Frauen etc. an
allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Kerngruppe?
17. Wie viele Altersrentner in Deutschland hatten nach Kenntnis der
Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
18. Wie viele Altersrentner in den alten Bundesländern hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
19. Wie viele Altersrentner in den neuen Bundesländern hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
20. Wie viele Altersrentner in den einzelnen Bundesländern hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019
durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mindestens 0,8 (oder mehr)
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
21. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von der
Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als durchschnittlich
0,3 Entgeltpunkte und oder weniger als 33 Jahre Grundrentenzeit verfügen
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländer, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
22. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von der
Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als durchschnittlich
0,3 Entgeltpunkte verfügen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten
Bundesländern, Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
23. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von der
Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als 33 Jahre
Grundrentenzeit verfügen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten
Bundesländern, Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
24. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019
jeweils ein Monatseinkommen von mehr als 1 600 Euro zur Verfügung
hatten (bitte nach Bund, neue Bundesländer, alten Bundesländern, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
25. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 600 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
26. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019
jeweils ein Monatseinkommen von mehr als 1 250 Euro zur Verfügung
hatten (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
27. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 250 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
28. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils
ein Monatseinkommen von mehr als 2 300 Euro zur Verfügung hatten
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie
Frauen getrennt ausweisen)?
29. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 2 300 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
30. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils
ein Monatseinkommen von mehr als 1 950 Euro zur Verfügung hatten
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie
Frauen getrennt ausweisen)?
31. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 950 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
32. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung des Ziel des
Grundrentengesetzes (noch) erreicht werden, dass die Grundrente „weder für
Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer bürokratischen
Last wird“ (siehe hierzu https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.skepsis-
der-rentenversicherung-verwaltungskosten-belasten-grundrente-schwer.34
233e75-5a62-458c-969a-17d94d730226.html sowie Bundestagsdrucksach
e 19/23550, S. 137, Aussagen der Bundesregierung zum Bundeszentralamt
für Steuern)?
33. Wie viele zusätzliche Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Zusammenhang mit der
Einführung der Grundrente bislang geschaffen?
a) Wann werden die geschaffenen Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung voraussichtlich besetzt sein, und wie viele der zusätzlich
geschaffenen Stellen sind bereits besetzt?
b) Plant die Bundesregierung, weitere Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Grundrente zu schaffen, und
wenn ja, wie viele, und warum?
c) Welche Gesamtkosten werden nach Ansicht der Bundesregierung für
die Schaffung der zusätzlichen Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung in den Jahren 2020 bis 2025 voraussichtlich anfallen?
34. Wie viele zusätzliche Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich der Einführung der Grundrente bei anderen staatlichen Stellen
bzw. Einrichtungen geschaffen (bitte nach einzelnen staatlichen Stellen
bzw. Einrichtungen getrennt ausweisen)?
35. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Kosten, die im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente bislang
angefallen sind?
Wie setzen sich die Kosten im Einzelnen zusammen?
36. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Kosten, die in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit der
Grundrente voraussichtlich anfallen werden (ohne die Kosten für den
Grundrentenzuschlag selbst)?
Wie setzen sich die Kosten im Einzelnen zusammen?
37. Ist aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung
der Grundrente mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei den
Wohngeldanträgen zu rechnen?
Wenn ja, inwieweit wurde damit die einhergehende „bürokratische Last“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) für die Rentner und die Verwaltung
nicht noch weiter erhöht, gegebenenfalls sogar vermindert?
38. Ist aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung
der Grundrente mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei der
Grundsicherung im Alter zu rechnen?
Wenn ja, inwieweit wurde damit die einhergehende „bürokratische Last“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) für die Rentner und die Verwaltung
nicht noch weiter erhöht, gegebenenfalls sogar vermindert?
39. Wann wird aus Sicht der Bundesregierung der geplante Datenaustausch
zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Finanzämtern
voraussichtlich aufgebaut und in vollem Umfang zur Verfügung stehen?
40. Wann wird die Bundesregierung bzw. die DRV die Grundrentenzeiten
voraussichtlich statistisch erfassen können (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 118 auf Bundestagsdrucksache 19/24261, wonach „[...]
Grundrentenzeiten statistisch noch nicht erfasst werden“), und wie wird die DRV die
Grundrentenzuschläge ab dem 1. Januar 2021 ohne diese Daten berechnen
können?
41. Plant die Bundesregierung, den neu geschaffenen Freibetrag in der
Grundsicherung im Alter bzw. beim Wohngeld (100 Euro der monatlichen
Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente werden nicht
angerechnet, wobei der Freibetrag auf 50 Prozent des Regelsatzes zur
Grundsicherung – aktuell 216 Euro – begrenzt wird) auch für Rentner mit
weniger als 33 Jahren an Grundrentenzeiten einzuführen?
Wenn nicht, welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung
dafür, Menschen – mit beispielsweise mit 32 Jahren an Grundrentenzeiten
– nicht an dieser Regelung partizipieren zu lassen?
42. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung die zu erwartende
Bruttorente (Altersrente einschließlich Grundrentenzuschlag nach dem
Grundrentengesetz) für eine Person aus Hamburg, die
a) über 33 Jahre an Grundrentenzeiten,
b) über 35 Jahre an Grundrentenzeiten,
c) über 40 Jahre an Grundrentenzeiten,
d) über 45 Jahre an Grundrentenzeiten
sowie über durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkte verfügt, wenn der aktuelle
Rentenwert (West) von 34,19 Euro zugrunde gelegt wird?
43. Besitzt die in Frage 42a genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
44. Besitzt die in Frage 42b genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
45. Besitzt die in Frage 42c genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
46. Besitzt die in Frage 42d genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
47. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung der Freibetrag
(siehe Frage 41), den die Person aus
a) Frage 43,
b) Frage 44,
c) Frage 45,
d) Frage 46
im Rahmen der Grundsicherung im Alter in Anspruch nehmen kann?
48. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung jeweils das
Einkommen der Person aus
a) Frage 43,
b) Frage 44,
c) Frage 45,
d) Frage 46,
welches sich – wenn ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht –
aus der Grundsicherung im Alter sowie dem entsprechenden Freibetrag
zusammensetzt bzw. – wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter
besteht – aus der Altersrente einschließlich Grundrentenzuschlag nach dem
Grundrentengesetz zusammensetzt?
49. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es zu Fallkonstellation
kommen kann, in der eine Person, die Grundrente bezieht und darüber hinaus
noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter besitzt, aufgrund der
Freibetragsregelung (siehe Frage 41) letztlich über ein höheres
Einkommen verfügt als eine Person, die Grundrente bezieht jedoch keinen
(zusätzlichen) Anspruch auf Grundsicherung im Alter besitzt?
Wenn nicht, welche Fallkonstellationen sind der Bundesregierung hierzu
bekannt?
Berlin, den 23. November 2020
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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