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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation in Sachen Alexej Nawalny

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

06.01.2021

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2508409.12.2020

Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation in Sachen Alexej Nawalny

der Abgeordneten Dr. Gregor Gysi, Dr. Alexander S. Neu, Heike Hänsel, Dr. André Hahn, Andrej Hunko und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der russische Blogger und Oppositionspolitiker Alexej Nawalny war während eines Fluges aus dem sibirischen Tomsk nach Moskau am 20. August 2020 zusammengebrochen. Die Maschine wurde deshalb nach Omsk umgeleitet, wo Alexej Nawalny in einem Krankenhaus behandelt wurde. Zwar noch im Koma liegend, aber für transportfähig befunden, wurde Alexej Nawalny zwei Tage später mit einem Privatflugzeug nach Berlin transportiert, wo er in der „Charité“ behandelt werden sollte. In einer gemeinsamen Erklärung beriefen sich am 24. August 2020 die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas auf Aussagen des Ärzteteams der „Charité“ und stellten fest, dass „die klinischen Befunde auf eine Vergiftung von Alexey Nawalny“ hinwiesen. Die russischen Behörden seien „aufgerufen, diese Tat bis ins letzte aufzuklären – und das in voller Transparenz“. Die „Verantwortlichen“ müssten „ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/-/2376906).

Ein Bundeswehrlabor stellte „zweifelsfrei“ fest, dass Alexej Nawalny „durch ein Nervengift aus der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde, die in der früheren Sowjetunion entwickelt wurde“ (https://www.tagesschau.de/inland/nawalny-befragung-103.html). Auch Labore in Schweden und Frankreich sollen Mitte September 2020 die deutschen Analysen bestätigt haben (https://www.tagesspiegel.de/politik/nawalny-mit-nowitschok-vergiftet-labore-in-frankreich-und-schweden-bestaetigen-deutschen-befund/26184898.html).

Die Bundesregierung schaltete zu einer weiteren Überprüfung der bei Alexej Nawalny entnommenen Proben auch die „Organisation für das Verbot chemischer Waffen“ (OPCW) ein. Bundesaußenminister Heiko Maas erklärte unter Berufung auf die Analyse-Ergebnisse der OPCW, dass auch diese die Ergebnisse der Untersuchungen in Deutschland, Frankreich und Schweden bestätigt hätten. Allen 193 Mitgliedstaaten der OPCW sollten dieses Ergebnis sowie die Analysen „– […] soweit wie möglich […] –“ zur Verfügung gestellt werden. Denn, so Heiko Maas am 6. Oktober 2020, der „Einsatz eines Nervenkampfstoffes betrifft die komplette internationale Staatengemeinschaft“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/-/2403054).

Die russische Seite hat seit dem 27. August 2020 mehrere Rechtshilfeersuchen an die Bundesregierung gerichtet (https://deutsch.rt.com/russland/108823-keine-erklaerungen-zur-sache-berlin/), die inzwischen alle aufgrund ihrer Zuständigkeit an die Berliner Landesjustizbehörden weitergeleitet wurden. Allerdings sind die russischen Rechtshilfeersuchen bisher (Stand 16. November 2020) von deutscher Seite inhaltlich unbeantwortet geblieben (https://www.diepresse.com/Deutscher Bundestag Drucksache 19/25084 19. Wahlperiode 09.12.2020 5876759/moskau-stellt-bei-berlin-vier-rechtshilfeersuchen-zu-nawalny, https://deutsch.rt.com/inland/108232-noch-keine-reaktion-auf-russische-rechtshilfeersuchen-nawalny/). Laut Medienberichten reagierte die deutsche Seite auf die ersten vier Rechtshilfeersuchen am 28. Oktober 2020 mit der Bitte um zusätzliche Erklärungen und Informationen zu den in der Russischen Föderation laufenden Ermittlungen, die nach Ansicht der Fragesteller von russischen Stellen inzwischen übermittelt wurden; die russische Staatsanwaltschaft stellte in diesem Kontext ein weiteres, fünftes Rechtshilfeersuchen (https://deutsch.rt.com/russland/108823-keine-erklaerungen-zur-sache-berlin/).

Aus Moskau verlautete der Vorwurf, Berlin behindere die russischen Ermittlungen und verstoße damit gegen das „Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen“ von 1959 (https://www.zeit.de/politik/2020-09/vergiftung-alexej-nawalny-russland-deutschland-behinderung-aufklaerung).

Moskau verlangte nicht nur den vollständigen Bericht des Technischen Sekretariats der OPCW über die bei Alexej Nawalny entnommenen Proben, sondern auch die Antworten auf die vier an die Bundesregierung gerichteten Rechtshilfeersuchen, die erforderlich seien, „um gemäß den russischen Gesetzen und allgemein anerkannten Strafprozess-Normen das Vorprüfungsverfahren über die Feststellung der Merkmale eines eventuellen Verbrechens bei der Situation um Alexej Nawalny abzuschließen“ (https://www.mid.ru/de/web/guest/foreign_policy/news/-/asset_publisher/cKNonkJE02Bw/content/id/4373061).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Was hat die Bundesregierung bisher getan, um die russischen Behörden dabei zu unterstützen, die Vergiftung von Alexej Nawalny bis ins letzte aufzuklären?

2

Wie viele Rechtshilfeersuchen mit Bezug zur Vergiftung Alexej Nawalnys stellte die Russische Föderation an die Bundesrepublik Deutschland (bitte unter Angabe des jeweiligen Eingangsdatums beantworten)?

3

Um welche konkreten Rechtshilfeleistungen hat die Russische Föderation jeweils ersucht und ggf. welche Ermittlungshandlungen oder Unterstützungsleistungen erbeten?

4

Auf welche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsgrundlagen bezieht sich die Russische Föderation bezüglich dieser Rechtshilfeersuchen?

5

Inwieweit steht einer Rechtshilfeleistung das Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage in dem zwischen Deutschland und der Russischen Föderation geltenden Rechtshilfeübereinkommen (Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2001 II S. 759) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2001 II S. 759) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039; 2019 II S. 1137)) einschließlich der Vorbehalte und Erklärungen einer Seite entgegen?

6

Was ist Verfahrensstand bezüglich der von der Russischen Föderation im Hinblick auf die Vergiftung Alexej Nawalnys gestellten Rechtshilfeersuchen – welche Verfahren sind abgeschlossen (ggf. mit welchem Ausgang), welche befinden sich noch in der Bearbeitung?

7

Welchen dieser Rechtshilfeersuchen wurde bislang in welchem Umfang und bezüglich welcher konkreten Rechtshilfeleistung entsprochen?

Wann wurde diese Entscheidung getroffen, und wann wurde sie umgesetzt?

8

Welche mit welchen dieser Rechtshilfeersuchen erbetene konkrete Rechtshilfeleistung wurde bereits verweigert oder soll absehbar verweigert werden?

Wann wurde diese Entscheidung von welcher Stelle – ggf. auf Basis von Stellungnahmen welcher anderen Stelle bzw. Stellen – getroffen?

9

Welche zusätzlichen Erklärungen und Informationen hat die Bundesregierung Ende Oktober 2020 bei welcher Behörde bzw. Stelle der Russischen Föderation zu den dortigen Ermittlungen erbeten?

10

Inwieweit und wann wurden die erbetenen Erklärungen und Informationen seitens der Behörden bzw. Stellen der Russischen Föderation übermittelt, und welche Auswirkungen hat dies auf die Behandlung der Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation?

11

Kennt die Bundesregierung eine Begründung für eine ggf. mehrmonatige Nicht-Erledigung dieser Rechtshilfeersuchen oder ggf. Verweigerung von Rechtshilfe, insbesondere mit Blick auf die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation geltende völkerrechtliche Vereinbarung in Kapitel I Artikel 1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, wonach die Vertragsparteien sich verpflichten, „innerhalb kürzester Frist und so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten“?

12

Weiß die Bundesregierung, ob Alexej Nawalny sich bereit erklärt oder sich geweigert, bezüglich seiner Vergiftung im Rahmen der Rechtshilfeleistung Behörden bzw. Vertreterinnen und Vertreter der Russischen Föderation zu informieren?

13

Mit welcher Begründung verweigert Alexej Nawalny nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. diese Information?

14

Sofern u. a. um Ermöglichung einer Vernehmung per Videokonferenz ersucht wurde, inwieweit wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt, dass gemäß Kapitel II Artikel 9 Absatz 7 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen die Zeugnis-, d. h. Aussagepflicht Alexej Nawalnys nach der Strafprozessordnung (vgl. § 48 ff. der Strafprozessordnung – StPO) Anwendung findet?

Welches Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht wäre danach für Alexej Nawalny einschlägig?

15

Hat die Bundesregierung ggf. eine Weigerung Alexej Nawalnys bewertet, sich den russischen Behörden als Zeuge aus Deutschland heraus zur Verfügung zu stellen?

16

Haben nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Stellen bezüglich der Vergiftung Alexej Nawalnys ihrerseits Rechtshilfeersuchen an die Russische Föderation gestellt?

Was ist insoweit Verfahrensstand?

Berlin, den 25. November 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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