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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einkommen von Soloselbständigen sichern - Beihilferechtliche Bewertung eines "Unternehmerlohns" in der Corona-Krise

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

12.01.2021

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2519914.12.2020

Einkommen von Soloselbständigen – Beihilferechtliche Bewertung eines „Unternehmerlohns“ in der Corona-Krise

der Abgeordneten Simone Barrientos, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Dr. Birke Bull-Bischoff, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Dr. Gregor Gysi, Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Caren Lay, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam), Żaklin Nastić, Victor Perli, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Soloselbständige können erstmals im Rahmen der Überbrückungshilfen III („Neustarthilfe für Soloselbständige“) einen einmaligen Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum geltend machen und werden damit als „Unternehmen“ eingestuft. Diese „Neustarthilfe für Soloselbständige“ beträgt maximal 5 000 Euro und ist bislang ausgelegt auf den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021. Aufgrund ihrer Zweckbindung wird die gewährte Neustarthilfe nicht mit den Zahlungen der Grundsicherung oder Ähnlichem verrechnet (vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201113-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche.html).

Verbände, Gewerkschaften, Vereine, die die Interessen von Soloselbständigen, Selbstständigen und Freiberuflerinnen und Freiberuflern vertreten, fordern schon seit Monaten einen fiktiven Unternehmerlohn in den Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder zur Einkommenssicherung. Insbesondere für Verbände der Kultur- und Kreativwirtschaft liegt hier der entscheidende Ansatz, da gerade dort die meisten Personen keine laufenden Betriebskosten haben und deshalb keinen Zugang zu den bisherigen Direkt- und Überbrückungshilfen.

Bereits im Juni 2020 forderten die Länder Berlin und Bremen in einer Bundesratsinitiative die Bundesregierung auf, endlich ein Bundesprogramm für Selbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler im Kultur- und Medienbereich aufzulegen. In der Entschließung fordert der Bundesrat, „für den begrenzten Zeitraum der Pandemie die Möglichkeit eines pauschalen monatlichen Zuschusses zur Abfederung von Einnahmeverlusten [zu eröffnen]“ (Bundesratsdrucksache 230/20 [Beschluss]).

Als Hindernis für die Einführung eines fiktiven Unternehmerinnen- und Unternehmerlohns zur Kompensation der Lebenshaltungskosten wird u. a. die EU-Beihilferegelung genannt. Generell werden Zuschüsse an Unternehmen unter 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfen aufgefasst, da die ausgezahlte Summe keine wettbewerbsverfälschenden Effekte auf den EU-Binnenmarkt hätte (vgl. https://ec.europa.eu/competition/consumers/government_aid_de.html#:~:text=Erh%C3%A4lt%20ein%20Unternehmen%20%C3%B6ffentliche%20Gelder,zwischen%20den%20EU%2DMitgliedstaaten%20hat). Zudem sind im EU-Beihilferecht Soloselbständige als „funktionale Unternehmen“ definiert (vgl. https://www.eu-kommunal-kompass.de/downloads/Beihilferechtlicher%20Unternehmensbegriff.pdf; vgl. u. a. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, Rs. C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, EC-LI:EU:C:2006:8, Rn. 107;). Als Kriterium gilt schlicht das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Form der Bereitstellung von Waren- und Dienstleitungsangeboten.

Gemäß dem EU-Beihilferechtsgrundlage Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzen Beihilfen nicht die Prinzipien des EU-Binnenmarkts, wenn (2) b) „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden [eingesetzt werden], die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, und d) „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes [dienen], soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12008E107&from=DE).

Exemplarisch wurde anhand dieser Linie in Österreich eine Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler aufgelegt. Versicherte bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) können seit Juli eine Einmalzahlung von 6 000 Euro beantragen, wobei diese Summe im Oktober auf 10 000 Euro erhöht wurde (vgl. https://www.bmkoes.gv.at/Kunst-und-Kultur/Neuigkeiten/K%C3%BCnstlerInnen-Fonds0.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche beihilferechtliche Relevanz haben nach Kenntnis der Bundesregierung Direkthilfen an Soloselbständige – die den Unternehmenshilfen III zufolge erstmalig als Unternehmen eingestuft werden – aus Sicht der Bundesregierung, bzw. warum wurde diese Regelung nicht bereits in der Überbrückungshilfe I und II eingeführt?

2

Gab es zwischen der Bundesregierung und EU-Kommission entsprechende Konsultationen im Zuge der Konzeption der Überbrückungshilfe III zum Sachverhalt des fiktiven Unternehmerinnen- und Unternehmerlohns in Höhe von ca. 1 000 bis 1 200 Euro?

Falls ja, welche konkreten Einwände oder Bedenken wurden seitens der EU-Kommission angeführt, und wie wurden diese konkret ausgeräumt?

Wird über die Einkommenssicherung von Selbständigen und Freiberuflerinnen und Freiberuflern jenseits der Beantragung von Grundsicherung weiterhin zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung beraten?

Ist der fiktive Unternehmerinnen- und Unternehmerlohn und die Erweiterung im Hinblick auf die Höhe und Personengruppe Gegenstand von Beratungen zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht?

3

Welche Einwände oder Bedenken hat die Bundesregierung gegenüber einem schnellen, unkomplizierten und zielgenauen fiktiven Unternehmerinnen- und Unternehmerlohn zur teilweisen Kompensation der nicht selbstverschuldeten Einkommensausfälle in Folge der öffentlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung seit März 2020?

4

Wieviel Soloselbständige und Freiberuflerinnen und Freiberuflerhaben nach Kenntnis der Bundesregierung den „erleichterter Zugang zur Grundsicherung“ seit Einführung der Direkt- und Überbrückungshilfen konkret in Anspruch genommen, auf den die Bundesregierung stets verweist?

5

In welcher Höhe liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlbeträge des „erleichterten Zugangs zur Grundsicherung“ für Soloselbständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler, bzw. wie hoch war bislang die kumulierte Zahl der Anträge und der gezahlten Hilfen?

6

Da der „erleichterte Zugang zur Grundsicherung“ Soloselbständige rechtlich als Arbeitssuchende einstuft, droht nach Kenntnissen der Bundesregierung der Konflikt einer Doppelten-Zuschuss-Logik, falls Soloselbständige zukünftig Überbrückungshilfen bekämen und in der Folge rechtlich als Unternehmerinnen und Unternehmer kategorisiert wären?

7

Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung keine spezifischen Hilfsprogramme zur Einkommenssicherung für Kultur- und branchennahe Kleinunternehmen, Soloselbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler nach den Artikel 107 Art 3 d) AEUV konzipiert?

8

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten acht Monaten der Pandemie entsprechende Überlegungen und Konzepte, und was hat die Bundesregierung davon abgehalten, solche bundesweiten Programme aufzulegen?

9

Wie setzt die Bundesregierung die Forderung der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Erholung der Kultur in Europa (2020/2708(RSP)) vom 14. September 2020 konkret um, der nach zwei Prozent der Summe des COVID-19-Recovery Fonds für Kulturhilfen zu reservieren seien?

Berlin, den 7. Dezember 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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