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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Gerichtliche Bestätigungen positiver Entscheidungen der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

(insgesamt 40 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

26.01.2021

Antwortdauer

40 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/2543217.12.2020

Gerichtliche Bestätigungen positiver Entscheidungen der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Gerichtliche Bestätigungen positiver Entscheidungen der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Die umstrittenen, in der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährten Schutzstatus, die nach interner Prüfung vom BAMF aufgehoben worden waren, wurden nach einer gerichtlichen Überprüfung überwiegend wiederhergestellt (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/22842). Das bedeutet, dass die Rücknahmen dieser Schutzgewährungen in der Regel rechtswidrig waren, weil die Bremer Außenstelle zu Recht einen Schutzbedarf anerkannt hatte. Von 2018 bis 2020 wurde in 65 von 71 gerichtlich überprüften Fällen die Rücknahme positiver Bremer Entscheidungen wieder kassiert (Antwort zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 19/22842). Dass lässt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller die politisch und medial skandalisierte Bremer Entscheidungspraxis und die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die ehemalige Leiterin der Bremer Außenstelle (vgl. die Bundestagsdrucksachen 19/17276 und 19/8445) in einem anderen Licht erscheinen, es stellen sich zudem Fragen zur Überprüfungs- und Rücknahmepraxis des BAMF in Bezug auf in Bremen getroffene positive Entscheidungen. Die Bundesregierung hat nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller parlamentarische Fragen zur skandalisierten Entscheidungspraxis des BAMF in Bremen falsch, irreführend oder nicht beantwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 19/17276). Angeblich habe das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) z. B. „nie von einem Skandal gesprochen“ – doch der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer nannte die Vorgänge nachweislich einen „handfesten, schlimmen Skandal“. Nachfragen zu diesem Widerspruch wurden nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nur ausweichend bzw. im Kern nicht beantwortet (ebd., Antwort zu den Fragen 1 bis 3); das gilt auch in Bezug auf Ausführungen zu der Behauptung des BMI, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ bzw. dort seien „bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“ worden – die Wiederholung dieser unbelegten Aussagen war dem BMI gerichtlich untersagt worden (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 4 und 5 und Vorbemerkung der Fragesteller). Der Bundesregierung war nach eigener Auskunft angeblich nicht bekannt, ob der Bremer Staatsanwaltschaft bestimmte Informationen vorliegen, die die ehe- Deutscher Bundestag Drucksache 19/25432 19. Wahlperiode 17.12.2020 malige Leiterin der Bremer Außenstelle hinsichtlich der gegen sie gerichteten strafrechtlichen Vorwürfe entlasten (vgl. ebd., Antwort zu Frage 6) – was die Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen verbeamteten Beschäftigten befremdlich finden. Dabei geht es etwa darum, dass die Einschätzung der ehemaligen Leiterin zu Gefährdungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien und zum rechtlichen Umgang damit von den Gerichten inhaltlich umfassend bestätigt wurde, oder dass es bei sogenannten Wiederaufgreifensanträgen keine gesetzlich vorgeschriebene örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle und keine Bindungswirkung eines vorherigen Gerichtsurteils gibt. Laut Pressemitteilung der Bremer Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019 war der ehemaligen Leiterin vorgeworfen worden, dass sie sich „über Gerichtsbeschlüsse und bestandskräftige Entscheidungen anderer BAMF-Außenstellen bewusst hinweggesetzt“ habe, was unter den gegebenen Umständen jedoch rechtmäßig und geboten gewesen sein kann, da aktuelle Erkenntnisse zu drohenden Gefährdungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien vorlagen (vgl. ebd., Frage 6g). Die Bundesregierung weigerte sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zudem, trotz mehrfacher Nachfragen offenzulegen, wie genau die damalige Weisungslage für den Umgang mit in Bulgarien oder anderen EU-Mitgliedstaaten bereits anerkannten Personen lautete (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 10 und 11), obwohl dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der ehemaligen Leiterin der BAMF-Außenstelle in Bremen wichtig ist. Mit Hinweis auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ verweigerte die Bundesregierung zudem Auskünfte zu dem Vorgang, dass innerhalb des BAMF noch Mitte 2015 darüber diskutiert wurde, ob Zweitanträge standardmäßig nach „Bremer-Modell“ bearbeitet werden sollten oder ob dies als fehlerhaft zu bewerten sei. Demnach wurde innerhalb des BAMF offenbar nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zumindest zeitweise überlegt, die im Nachhinein skandalisierte Bremer Vorgehensweise zum Standard zu machen. Am 16. August 2019 erhob die Bremer Staatsanwaltschaft Anklage zu insgesamt 121 vermeintlichen Straftaten der ehemaligen Leiterin und zweier Rechtsanwälte im Zeitraum von Juni 2014 bis März 2018, vor allem wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht. Ursprünglich war im Frühjahr 2018 in den Medien von „etwa 2000 Fällen“, von Bestechlichkeit und „bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung“ die Rede (z. B. https://www.sueddeutsche.de/politik/eil-verdacht-auf-weitreichenden-kor ruptionsskandal-im-bamf-1.3952546). Eine Sonder-Ermittlergruppe der Staatsanwaltschaft mit bis zu 45 Personen und „erheblicher personeller Unterstützung der Bundespolizei sowie der Polizei Niedersachsen und unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten des Bundeskriminalamtes und des BAMF“ (Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 19. September 2019) hatte seit Ende Mai 2018 ermittelt. In unterschiedlichen Prüfgruppen des BAMF waren zeitweilig über 100 Beschäftigte mit der Aufarbeitung und Überprüfung von Entscheidungen und Vorgängen in Bezug auf die Bremer BAMF- Außenstelle befasst (Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/13176). Mit Beschluss vom 4. November 2020 lehnte das Landgericht Bremen die Eröffnung des Hauptverfahrens „in der ganz überwiegenden Zahl der angeklagten Fälle“ ab (vgl. Pressemitteilung der Pressestelle des Gerichts Nummer 75/2020 vom 6. November 2020). Insbesondere alle asyl- und aufenthaltsrechtlich begründeten Vorwürfe wurden zurückgewiesen. Der ehemaligen Leiterin werden nun noch eine „Vorteilsgewährung in 2 Fällen“ (hier geht es um die strittige Begleichung von zwei Übernachtungskosten im Wert von je 65 Euro) sowie die Fälschung beweiserheblicher Daten und die Verletzung des Dienstgeheimnisses in je sechs Fällen vorgeworfen. Angesichts der ursprünglichen schweren Vorwürfe und Vorverurteilungen der ehemaligen Leiterin in Bremen stellt diese gerichtliche Zurückweisung der allermeisten Anklagepunkte nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller für das Bundesinnenministerium, aber auch für die Bremer Staatsanwaltschaft (siehe hierzu https://taz.de/Gericht-missbillig t-Justizbehoerde/!5591146/) ein Desaster dar. Schon bei Bekanntwerden der ersten Medienmeldungen und Vorwürfe hatte die Abgeordnete Ulla Jelpke im Frühjahr 2018 vermutet, dass „eine unliebsame Mitarbeiterin des BAMF an den Pranger gestellt werden soll, die nicht bereit war, diese [restriktive] Politik mitzutragen“ (https://www.ulla-jelpke.de/2018/04/die-restriktive-asylpolitik-ist-de r-eigentliche-skandal/). Die aktuelle Entwicklung bestätigt die Fragestellerinnen und Fragesteller in ihrer Einschätzung, dass eine liberale Entscheidungspraxis in Bremen durch haltlose Skandalisierungen gestoppt werden sollte und hierbei anscheinend auch BAMF-Kräfte, die eine restriktivere Auffassung vertraten, internes Wissen gezielt und einseitig verbreiteten, um der ehemaligen Leiterin in Bremen zu schaden. Diese Vermutungen werden verstärkt durch aktuelle Berichte (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2020: „Ermittler im Visier“), wonach sich in einer BAMF-Gruppe, die der Staatsanwaltschaft zuarbeitete, „Verzweiflung“ breit gemacht habe, weil ihre Überprüfungen die erhobenen Vorwürfe gegen die ehemalige Leiterin nicht bestätigt hätten. Darüber hinaus seien entlastende E-Mails unterschlagen und es sei einseitig ermittelt worden. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Mit welcher Begründung beruft sich die Bundesregierung bei ihrer teilweisen Nichtbeantwortung der Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/17276 auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, obwohl nach der Rechtsprechung, wie sie dort selbst ausführt, hierzu vor allem die Willensbildung der Regierung, etwa im Kabinett, zu rechnen ist, die sich etwa in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehe, nicht aber allgemein interne Verwaltungsabläufe, zu denen die Bundesregierung mit Verweis auf diese Rechtsprechung grundsätzlich keine Stellung nehmen wollte (bitte nachvollziehbar begründen)?  2. Mit welcher Begründung meint die Bundesregierung im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts nicht Auskunft geben zu müssen zu einem vor fünf Jahren abgeschlossenen internen Verwaltungshandeln einer Bundesbehörde, das politisch und rechtlich von großer Bedeutung ist und zu dem die Bundesregierung die Abgeordneten auch bereits informiert hat (durch die in Bezug genommene Ausschussdrucksache 19(4)108, S. 24 f), wie ist dieses eingeschränkte Antwortverhalten damit vereinbar, dass der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer den Abgeordneten in der 12. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. Stenografisches Protokoll 19/12, S. 13) zugesichert hatte: „Alles, was das Bundsinnenministerium weiß – oder ich –, muss auch dem Parlament zur Verfügung stehen“, und ist der Bundesinnenminister Horst Seehofer darüber informiert, dass entgegen seiner persönlichen Zusicherung dem Parlament Auskünfte zu höchst relevanten Vorgängen um die Bremer BAMF- Außenstelle verweigert werden (bitte ausführen)?  3. Wie lauten unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 die Antworten auf die zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/17276 enthaltenen Fragen, die an dieser Stelle nicht wiederholt werden, auf die jedoch vollumfänglich verwiesen wird (es geht darum, dass jedenfalls nach Deutung der Fragestellerinnen und Fragesteller im BAMF Mitte 2015 diskutiert wurde, ob die später inkriminierte und skandalisierte Entscheidungspraxis in Bremen („Bremer-Modell“) zum Standardverfahren innerhalb des BAMF werden sollte; bitte so ausführlich wie möglich antworten)?  4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die ehemalige Leiterin in Bremen mit ihrer Umgangsweise mit in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen („Bremer-Modell“) rechtmäßig, richtig und womöglich sogar vorbildlich gehandelt hat, weil sich diese damaligen Anerkennungen eines Schutzstatus ganz überwiegend als rechtmäßig erwiesen haben, wenn sie gerichtlich überprüft wurden (siehe Vorbemerkung der Fragsteller), weil die Einschätzung einer drohenden unmenschlichen Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien auch von der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt wurde (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/4427) und weil schließlich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt hat, dass solche Schutzbegehren nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, wenn die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht (Urteil vom 13. November 2019, C-540/17 und C-541/17), und falls nein, warum nicht?  5. Sieht es die Bundesregierung mit ihrem heutigen Wissen als problematisch an, dass rechtmäßige Bremer Entscheidungen zur Schutzgewährung in großem Umfang skandalisiert und sogar kriminalisiert wurden, während die rechtswidrige Verweigerung von Schutz im Regelfall folgenlos bleibt, und falls nein, warum nicht?  6. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es im Asylverfahren in nicht klar zu entscheidenden Zweifelsfällen angemessen und angebracht, jedenfalls gerechtfertigt ist, einen Schutzstatus zu erteilen, weil bei einer unberechtigten Ablehnung in solchen Zweifelsfällen die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen, unmenschlicher Behandlung, von Folter, Verfolgung oder Tod droht, während im Fall einer unberechtigten Anerkennung in solchen Zweifelsfällen zumindest immer noch die Möglichkeit besteht, diesen Schutzstatus später zu widerrufen oder zurückzunehmen, falls sich die Gefahrenlage im Herkunftsland bzw. im durchreisten Staat substanziell zum Besseren gewandelt haben sollte oder sich herausstellt, dass falsche Angaben gemacht wurden, und falls nein, warum nicht? Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass das BAMF in solchen Zweifelsfällen dem Grundsatz effektiven Schutzes Vorrang einräumt, etwa durch entsprechende interne Verfahrensvorgaben, und falls nein, warum nicht?  7. Was genau sah die damals maßgebliche Weisungslage (Weisungen, Leitlinien, Erlasse, allgemeine Verwaltungsvorschriften, Anwendungshinweise etc.) des BAMF in Bezug auf Regelungen zum Umgang mit Folge-, Zweit- und Wiederaufgreifensanträgen vor, insbesondere für den Umgang mit Personen, die zuvor in Bulgarien oder anderen EU-Mitgliedstaaten einen Schutzstatus erhalten haben (inzwischen dritte Wiederholung der Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 19/8445; es wird um präzise, in den entscheidenden Stellen auch wortgenaue Angaben zur jeweiligen Weisungslage – nach Zeiträumen und genauen Daten zur jeweiligen Geltung – gebeten; falls es keine konkreten internen Vorgaben hierzu gab, bitte auch dies kenntlich machen und gegebenenfalls zeitlich eingrenzen; die Verweise der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/17276 zu den Fragen 10 und 11 stellen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller keine ausreichende Antwort dar, da dort lediglich ausgeführt wird, dass Abschiebungshindernisse im Einzelfall geprüft worden seien, die Frage zielte jedoch auf eine Wiedergabe der konkreten Weisungslage zum damaligen Zeitpunkt ab, um überprüfen zu können, ob das damalige Handeln der Leiterin in Bremen im Widerspruch zur Weisungslage innerhalb des BAMF stand, weil z. B. nur dann eine Rücknahme nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht gekommen wäre – wie in der Ursprungsfrage ausgeführt)?  8. Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/22842 auf die Frage 8c zu unter der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle (angeblich) zu Unrecht erteilten Schutzstatus auch Anerkennungen auflistet, die im Jahr 2017 bzw. im Gesamtjahr 2016 ausgesprochen wurden, obwohl die genannte Leiterin nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller bereits seit Juli 2016 keine Leitungsfunktion mehr ausgeübt hat (bitte nachvollziehbar begründen), und wie lauten gegebenenfalls die entsprechend korrigierten Zahlen (bitte erneut auflisten)?  9. Gegen wie viele dieser Rücknahmen von unter der ehemaligen Leiterin (angeblich) zu Unrecht erteilten Schutzstatus wurden Rechtsmittel eingelegt, und wie ist bis heute das Ergebnis der jeweiligen gerichtlichen Überprüfungen in diesen Fällen, soweit eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde (bitte so differenziert wie möglich auflisten, etwa nach Jahren, Schutzstatus und Gerichten differenziert; bitte auch die Zahl der anhängigen Verfahren und formellen Erledigungen nennen)? 10. Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, dass die Verwaltungsgerichte, soweit diese Rücknahmen von Anerkennungen der Bremer BAMF-Außenstelle überprüft und hierzu eine Entscheidung getroffen haben, ganz überwiegend die ursprüngliche Bremer Entscheidung bestätigt und die später erfolgte Rücknahme als rechtswidrig verworfen haben (vgl. die tabellarische Auflistung zu Rechtsmittelentscheidungen bei Rücknahmen; Antwort zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 19/22842; bitte auch erläutern, wie diese tabellarischen Angaben zu lesen bzw. zu deuten sind; nach hiesiger Lesart wurden von 2018 bis 2020 65 Rücknahmeentscheidungen durch die Gerichte wieder aufgehoben, nur sechs wurden gerichtlich bestätigt)? 11. Welche und wie viele der zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 19/22842 genannten gerichtlichen Entscheidungen zu Rücknahmen eines in Bremen gewährten Schutzstatus betrafen tatsächlich (wie gefragt) Rücknahmen positiver Entscheidungen unter der Leitung der ehemaligen Leiterin in Bremen, vor dem Hintergrund, dass es solche Rücknahmen insbesondere infolge der Aufarbeitung des vermeintlichen Bremer BAMF-Skandals gab, der medial im April 2018 bekannt wurde, sodass nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erklärungsbedürftig erscheint, dass es hierzu bereits im Jahr 2017 sieben gerichtliche Bestätigungen einer Rücknahme gegeben haben soll (diese Rücknahmen hätten aus zeitlichen Gründen noch unter der ehemaligen Leiterin erfolgt sein können; bitte ausführen)? 12. Inwieweit und wann wurde innerhalb des BAMF von wem darüber beraten, bzw. inwieweit wurde gegebenenfalls auch das BMI mit dieser Frage befasst (bitte mit Datum auflisten, einbezogene Personen und Ergebnisse der Besprechungen nennen), wie damit umzugehen und wie es zu bewerten ist, dass die Verwaltungsgerichte die inkriminierten und zurückgenommenen Bremer Schutzanerkennungen nach einer inhaltlichen Überprüfung überwiegend für rechtmäßig erklärten, inwieweit wurde insbesondere erwogen, vergleichbare, noch nicht rechtskräftige Rücknahmebescheide unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Urteile noch einmal intern zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, und warum ist dies gegebenenfalls nicht spätestens dann erfolgt, als die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung danach befragte, welche Gerichtsentscheidungen hierzu vorliegen und die Bundesregierung im März 2019 antwortete, dass in sechs Urteilen des Verwaltungsgerichts Hannover die Rücknahmen des BAMF aufgehoben und die ursprünglichen Abschiebungsverbote wiederhergestellt wurden (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/8445), zumal der Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion DIE LINKE. Jan Korte in seiner diesbezüglichen Beschwerde vom 12. April 2019 nachfragte, ob es auch Urteile gebe, mit denen Widerrufe oder Rücknahmen von Bremer Bescheiden bestätigt wurden und die Bundesregierung daraufhin antwortete (Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer vom 17. Mai 2019), dass dem BAMF bislang „nur Urteile von niedersächsischen Verwaltungsgerichten zu Abschiebungsverboten nach Bulgarien“ vorlägen, „mit denen die Bescheide des BAMF aufgehoben wurden“ – hätten sich nicht spätestens daraufhin dem BMI als Aufsichtsbehörde Fragen aufdrängen und es tätig werden müssen, um zu klären, inwieweit der Umgang des BAMF mit den skandalisierten Bremer Bescheiden richtig und angemessen ist, und was wurde diesbezüglich unternommen (bitte ausführlich darlegen und mit Datum auflisten)? 13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, dass es für die Richtigkeit und Angemessenheit der Entscheidungspraxis unter der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle spricht, wenn die damaligen Anerkennungen eines Schutzstatus nach gerichtlicher Überprüfung ganz überwiegend bestätigt werden, und inwieweit spricht der Umstand, dass die Rücknahmen dieser Entscheidungen von den Gerichten überwiegend als rechtswidrig verworfen werden, dafür, dass die damalige Entscheidungspraxis der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle auch BAMF-intern zu Unrecht kritisiert wurde und es womöglich sogar falsche Verdächtigungen innerhalb des BAMF gegen die ehemalige Leiterin in Bremen gab (bitte ausführen)? 14. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragstellerinnen und Fragesteller, dass die ursprünglichen Schutzgewährungen in Bremen jedenfalls nicht strafrechtlich relevant gewesen sein können, wenn sie von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten mehrheitlich bestätigt wurden und es diesbezüglich auch nicht darauf ankommen kann, ob die Rechtsprechung des OVG Lüneburg am Ende aus Sicht des BAMF mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist oder nicht, weil es sich angesichts der vielen verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Bestätigungen offenkundig um rechtlich jedenfalls gut begründbare Entscheidungen handelte, und falls nein, warum nicht (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/17276)? 15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass das Bremer Landgericht die ganz überwiegende Zahl der Anklagevorwürfe gegen die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle verworfen hat, insbesondere jene, die mit vermeintlichen Verstößen gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht begründet worden waren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 16. Inwieweit hält das Bundesinnenministerium mit heutigem Kenntnisstand an der ursprünglich öffentlich geäußerten Einschätzung fest, der Vorgang in Bremen sei ein „handfester, schlimmer Skandal“ (Bundesinnenminister Horst Seehofer, z. B.: taz vom 30. Mai 2018: „Ein handfester, schlimmer Skandal“) bzw. in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ (Parlamentarischer Staatssekretär Stephan Mayer in der Fernsehsendung „Anne Will“; die Wiederholung dieser Äußerung, die gegen die Unschuldsvermutung und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstieß, wurde bereits gerichtlich untersagt; vgl. OVG Bremen 2 B 213/18 vom 10. September 2018; bitte ausführen), und inwieweit beabsichtigt das Bundesinnenministerium, sich gegenüber der ehemaligen Leiterin in Bremen für die öffentlich ausgesprochenen Beschuldigungen und Vorverurteilungen zu entschuldigen, bzw. inwieweit ist dies bereits geschehen (wenn nicht, bitte begründen)? 17. Trifft nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung die Vermutung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es innerhalb des BAMF offenbar unterschiedliche fachliche Auffassungen dazu gab, wie mit Schutzersuchen von bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Bulgarien) anerkannten Flüchtlingen umzugehen sei, wenn ihnen dort eine unmenschliche Behandlung droht, und dass möglicherweise Beschäftigte innerhalb des BAMF, die die Entscheidungspraxis der ehemaligen Leiterin in Bremen für falsch, rechtswidrig oder zu liberal hielten, versucht haben, diese Entscheidungspraxis einseitig als rechtswidrig und skandalös darzustellen, sowohl innerhalb des BAMF als auch gegenüber Medien, um ihre davon abweichende Auffassung durchzusetzen – was innerhalb des BAMF und anfänglich auch gegenüber den Medien anscheinend gelang, aber von den Verwaltungsgerichten am Ende mehrheitlich anders bewertet wurde, und falls nein, warum nicht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 18. Welche Beschäftigte des BAMF aus welchen Abteilungen und welchen Standorten wurden für die internen Überprüfungen der positiven Bremer Entscheidungen eingesetzt, wie viele Beschäftigte haben in wie vielen Gruppen über welche Zeiträume hinweg solche Überprüfungen vorgenommen, und inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass hiermit auch Beschäftigte befasst waren, die das „Bremer-Modell“ für falsch hielten und insofern nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ein Eigeninteresse daran gehabt haben könnten, der ehemaligen Bremer Leiterin zu schaden? 19. Welche Beschäftigte des BAMF aus welchen Abteilungen und welchen Standorten wurden für die Zuarbeiten für die Bremer Staatsanwaltschaft eingesetzt, wie viele Beschäftigte waren dies, und über welche Zeiträume hinweg wurden sie für diese Aufgabe eingesetzt, wer hat über die personelle Zusammensetzung dieser Gruppe entschieden, nach welchen Kriterien wurden diese Beschäftigen ausgewählt, und inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass hiermit auch Beschäftigte befasst waren, die das „Bremer-Modell“ für falsch hielten und insofern nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ein Eigeninteresse daran gehabt haben könnten, der ehemaligen Bremer Leiterin zu schaden? 20. Ist es zutreffend, dass die Bremer Staatsanwaltschaft nicht eigenständig, d. h. durch eigene und vollständige Akteneinsicht in die maßgeblichen Asylverfahren, die jeweiligen asylrechtlichen Sachverhalte aufgeklärt und überprüft hat in Verfahren, zu denen sie den Vorwurf von Verstößen gegen das Asyl- und Aufenthaltsgesetz erhoben hatte, sondern dass sie sich dabei maßgeblich auf Zuarbeiten und Einschätzungen der zuarbeitenden BAMF- Gruppe gestützt und verlassen hat (so Rechtsanwalt Johannes Eisenberg in einer Presseerklärung vom 28. Oktober 2020; bitte ausführlich darlegen, wie die Zusammenarbeit zwischen der Bremer Staatsanwaltschaft und der BAMF-Gruppe bzw. dem BAMF hierzu im Detail verlief)? 21. Wer hat entschieden und wer war dafür verantwortlich, was genau der Bremer Staatsanwaltschaft vom BAMF übermittelt wurde, welche Kriterien und internen Vorgaben gab es diesbezüglich (bitte so genau wie möglich mit Datum, verantwortlicher Stelle usw. darstellen), und wie lautete anders herum der entsprechende konkrete Auftrag der Bremer Staatsanwaltschaft an das BAMF (bitte so konkret wie möglich mit Datum darstellen und die maßgeblichen Passagen im Wortlaut zitieren; gab es z. B. nur einen ganz allgemeinen Auftrag/Wunsch der Bremer Staatsanwaltschaft, relevante Vorgänge zu übermitteln, oder alle Verfahren aus Bremen zu übermitteln, oder nur solche, die im BAMF für relevant oder für rechtswidrig gehalten wurden)? 22. Inwieweit hat die Bremer Staatsanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des BAMF versucht, sich eine eigenständige Rechtsauffassung dazu zu verschaffen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Gewährung eines Schutzstatus an für bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge erfolgen kann oder muss bzw. eine Zurückweisung solcher Anträge als unzulässig oder unbegründet erfolgen darf (oder nicht), wurden hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere Einschätzungen unabhängiger Sachverständiger eingeholt, oder hat sich die Bremer Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die zugelieferten Bewertungen und Einschätzungen des BAMF verlassen (bitte ausführen)? 23. Inwieweit hält das BMI seine Auskunft vom 17. Mai 2019 (Parlamentarischer Staatssekretär Stephan Mayer) an den Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion DIE LINKE. Jan Korte immer noch für zutreffend, wonach die Bundesregierung der Bremer Staatsanwaltschaft eine „hohe juristische Expertise“ bescheinigte und wonach diese „in der Lage“ sei, „die komplexen Rechtsfragen zum Asylrecht zu durchdringen“ – auch vor dem Hintergrund, dass das Bremer Landgericht die aufenthalts- und asylrechtlichen begründeten Anklagepunkte der Bremer Staatsanwaltschaft gegenüber der ehemaligen Leiterin in Bremen vollumfänglich verworfen hat (bitte begründen)? 24. Wie beurteilt es die Bundesregierung im Nachhinein, dass sie trotz der Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/8445, mit der die Bundesregierung gefragt wurde, inwieweit sie bzw. das BAMF der Bremer Staatsanwaltschaft im Detail aufgeführtes Material und Erkenntnisse übermittelt hat, weil diese Informationen die ehemalige Leiterin entlasten würden, und trotz des Hinweises in der Beschwerde des Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE. Jan Korte vom 12. April 2019, wonach bei der Bremer Staatsanwaltschaft keine genauen asylrechtlichen Kenntnisse zu extrem komplexen Rechtsfragen und keine Kenntnisse interner Abläufe und Regelungen im BAMF vorausgesetzt werden könnten, sodass es auch im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn zwingend sei, die entlastenden Informationen der Bremer Staatsanwaltschaft mitzuteilen, bei ihrer Auffassung blieb, eine solche „unaufgeforderte Vorlage“ könne „als Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz gewertet werden“ (Antwort des BMI vom 17. Mai 2019 an den Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion DIE LINKE. Jan Korte)? Hätte die Bremer Staatsanwaltschaft bei entsprechender Mitteilung der benannten entlastenden Informationen nicht vor der laut Bremer Landgericht zu Unrecht erfolgten Anklageerhebung zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Punkten bewahrt werden können – und damit die beschuldigte ehemalige Leiterin vor weiteren falschen Verdächtigungen (bitte ausführen)? 25. Ist das BAMF nach Auffassung der Bundesregierung für die Fehleinschätzungen der Bremer Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vom Bremer Landgericht zurückgewiesenen Anklagepunkte bezüglich des Asyl- und Aufenthaltsrechts verantwortlich, weil sich die Staatsanwaltschaft offenbar auf Einschätzungen des BAMF zur angeblichen Rechtswidrigkeit von Anerkennungsentscheidungen in Bremen verlassen hat, die aber einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in den meisten Fällen nicht standgehalten haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und falls nein, warum nicht? 26. Ist es zutreffend, dass das BAMF die Bremer Staatsanwaltschaft und auch das Bremer Landgericht nicht von sich aus darüber informiert hat, wenn sich in Bezug auf Asylverfahren, wegen derer Anklage erhoben worden war oder zu denen das BAMF Einschätzungen und Informationen übermittelt hatte, durch eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung herausgestellt hat, dass eine vermeintlich zu Unrecht erfolgte Schutzgewährung doch rechtmäßig ergangen ist (so mit Bezug auf einen konkreten Fall – Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. Oktober 2019, Az. 2 A 1955/19 – Rechtsanwalt Johannes Eisenberg in einer Presseerklärung vom 28. Oktober 2020)? Wenn nein, wie verhielt es sich stattdessen, und mit welchen zeitlichen Abständen wurden Gericht und Staatsanwaltschaft in den jeweiligen Fällen informiert? Wenn ja, wie wurde dies begründet, wer ist hierfür verantwortlich, welche Absprachen und Regelungen wurden hierzu innerhalb des BAMF oder mit dem BMI wann getroffen, und wie wäre ein solches Vorgehen zu bewerten, weil die Bremer Staatsanwaltschaft sich offenbar auf die asyl- und aufenthaltsrechtlichen Einschätzungen des BAMF verlassen hatte und nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nur das BAMF von den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wissen konnte, mit denen die Rücknahmen der angeklagten Entscheidungen als rechtwidrig beurteilt wurden (bitte ausführen)? 27. Hat es zwischen dem BMI und dem BAMF Gespräche oder Vereinbarungen dazu gegeben, welche Unterlagen, Materialien, Verfahren und Einschätzungen der Bremer Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen sind (wenn ja, bitte mit Datum, Inhalt und beteiligten Stellen auflisten), und inwieweit gab es zwischen dem BMI und dem BAMF insbesondere einen Austausch dazu, inwieweit der Bremer Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht Mitteilung zu Verwaltungsgerichtsentscheidungen gemacht werden soll, mit denen Rücknahmen angeblich rechtswidriger Bremer Entscheidungen als rechtswidrig verworfen wurden (bitte so genau wie möglich darstellen)? 28. Inwieweit hat das BAMF das BMI darüber informiert, dass seine Rücknahmeentscheidungen in Bezug auf die inkriminierten Bremer Anerkennungsbescheide von den Verwaltungsgerichten nach inhaltlicher Überprüfung mehrheitlich als rechtswidrig verworfen wurden (bitte mit Datum und handelnden Stellen auflisten)? Wenn dies geschehen ist, wie hat das BMI hierauf reagiert, wenn dies nicht geschehen ist, wer trägt hierfür innerhalb des BAMF die Verantwortung, wie bewertet es die Bundesregierung, dass das BMI über diese nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller maßgeblichen Informationen und Entwicklungen vom BAMF nicht informiert wurde, und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen (bitte ausführlich darstellen)? 29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem BAMF dazu vor, dass sich innerhalb der BAMF-Gruppe, die der Bremer Staatsanwaltschaft zuarbeitete, „Verzweiflung“ breitgemacht haben könnte, weil die allermeisten der untersuchten Fälle rechtlich in Ordnung gewesen seien (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2020: „Ermittler im Visier)? Welche in diese Richtung gehenden Zwischenmeldungen wurden aus der BAMF-Gruppe heraus an vorgesetzte Stellen innerhalb des BAMF übermittelt (bitte mit Datumsangabe auflisten, wann welche Stelle bzw. Leitungsperson innerhalb des BAMF über Zwischenergebnisse oder Inhalte der Gruppe informiert wurde, und auflisten, was inhaltlich übermittelt wurde), inwieweit wurde insbesondere der BAMF-Präsident Dr. Hans- Eckhard Sommer diesbezüglich informiert, und wer hat wann entschiedenen, wie die Arbeit der BAMF-Gruppe fortgeführt werden soll (bitte ausführen)? 30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem BAMF dazu vor, dass innerhalb der BAMF-Gruppe, die der Bremer Staatsanwaltschaft zuarbeitete, einseitig ermittelt und/oder entlastendes Material (bewusst) nicht berücksichtigt worden sein könnte (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2020: „Ermittler im Visier“; bitte ausführen)? 31. Inwieweit haben die Bremer Staatsanwaltschaft, das BMI oder das BAMF der BAMF-Ermittlungsgruppe Vorgaben dazu gemacht, sich „nur auf türkischstämmige Rechtsanwälte zu konzentrieren, obwohl auch deutsche Kanzleien involviert gewesen seien“ (so die Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2020: „Ermittler im Visier“), und falls dies nicht der Fall sein sollte, wie ist es nach Auffassung des BMI bzw. des BAMF zu erklären, dass gegen deutsche Rechtsanwälte ohne Migrationshintergrund nicht ermittelt bzw. jedenfalls keine Anklage erhoben wurde? 32. Ist es zutreffend, dass seitens des BAMF das Begehren der ehemaligen Bremer Leiterin bzw. ihrer Verteidigung auf Akteneinsicht in die ihr vorgeworfenen Asylverfahren seit Mitte 2018 konsequent verweigert wurde (bis nach zweieinhalb Jahren Einsicht in eine einzelne Akte im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährt wurde, so Rechtsanwalt Johannes Eisenberg in einer Presseerklärung vom 28. Oktober 2020), wie wurde diese Verweigerung der Akteneinsicht begründet, zumal laut Presseerklärung des Rechtsanwalts Johannes Eisenberg die Bremer Staatsanwaltschaft entsprechende Akteneinsichtsbegehren mit der Begründung abgewiesen haben soll, diese seien beim BAMF direkt zu beantragen, da der Staatsanwaltschaft diese Akten nicht vorlägen und sie diese auch nicht benötige (bitte begründen), und wer hat letztlich innerhalb des BAMF entschieden, dass entsprechende Anträge auf Akteneinsicht abgelehnt werden sollen (bitte zumindest Funktion und Leitungsebene benennen)? 33. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich im Zuge des vermeintlichen „BAMF-Skandals“ innerhalb des BAMF ein Verständnis von „Qualitätsmanagement“ eingestellt hat, in dem vor allem positive Entscheidungen kritisch gesehen werden, aus Angst, zu viele Anerkennungen könnten Aufsehen erregen oder als skandalös angesehen werden, und inwieweit kann das BAMF bestätigen, dass – wie den Fragestellerinnen und Fragestellern anonym übermittelt wurde – in Bremen vor allem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Druck gesetzt worden sein sollen, die vermeintlich zu viele positive Entscheidungen getroffen hatten (bitte ausführen)? 34. Inwieweit geht die Bundesregierung dem Verdacht nach, dass es innerhalb des BAMF Kräfte gegeben haben könnte, die ein Interesse an einer Verurteilung der ehemaligen Leiterin in Bremen hatten und deshalb intern einseitige und falsche Informationen übermittelt oder einseitige rechtliche Einschätzungen abgegeben haben, ohne deutlich zu machen, dass es auch andere mögliche legitime rechtliche Bewertungen in einer hoch komplexen Rechtsfrage gab (bitte ausführen)? 35. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der verbliebenen vergleichsweise geringen Anschuldigungen gegenüber der ehemaligen Leiterin in Bremen (zu denen noch keine Verurteilung vorliegt) den enormen Aufwand, der diesbezüglich betrieben wurde (u. a. personell aufwendige Überprüfungen aller positiven Bremer Entscheidungen innerhalb des BAMF, länger andauernde Schließung der Bremer BAMF-Außenstelle, auch im Bereich Integration, das aufwendigste Ermittlungsverfahren in Bremen in der deutschen Nachkriegsgeschichte mit umfangreichen Zuarbeiten mehrerer Bundesbehörden usw.)? 36. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der verbliebenen vergleichsweise geringen Anschuldigungen gegenüber der ehemaligen Leiterin in Bremen (zu denen noch keine Verurteilung vorliegt) den Schaden für das Ansehen der Asylprüfung bzw. für die das Ansehen von Schutzsuchenden in Deutschland, der nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts der wochenlangen Negativ-Schlagzeilen in den Medien zu dem vermeintlichen „BAMF-Skandal“ schwerwiegend ist, zumal nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die aktuellen Medienmeldungen zur Einordnung der damaligen Geschehnisse nicht einmal im Ansatz die Verbreitung haben, wie die damaligen Skandal-Meldungen, die vielen Menschen noch heute in Erinnerung sein dürften (bitte ausführen)? 37. Mit welcher Begründung wurde Jutta Cordt als Präsidentin des BAMF abberufen, und wie bewertet die Bundesregierung den Umgang des neuen BAMF-Präsidenten Dr. Hans-Eckhard Sommer mit den Vorgängen in Bremen, nachdem alle aufenthalts- und asylrechtlichen Anklagepunkte gegen die ehemaligen Leiterin zurückgewiesen wurden und angesichts des Umstands, dass sich die unter seiner Leitung erfolgten Rücknahmen der damaligen Bremer Anerkennungen nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung überwiegend als rechtswidrig erwiesen haben (bitte ausführen)? 38. Welche Fehler sieht das BMI gegebenenfalls rückblickend bei sich selbst im Umgang mit den Vorwürfen zu angeblich zu Unrecht erfolgten Schutzgewährungen in Bremen? 39. Wird das BMI Untersuchungen dazu einleiten, inwieweit es innerhalb des BAMF bei der Aufklärung, Bewertung und Aufarbeitung der inkriminierten Entscheidungspraxis in Bremen zu Fehleinschätzungen oder Fehlern gekommen ist, auch in Zusammenarbeit mit der Bremer Staatsanwaltschaft, und wenn nein, warum nicht? 40. Wie ist der aktuelle Stand des Disziplinarverfahrens gegen die ehemalige Bremer Leiterin, und inwieweit ist nach aktuellem Stand eine Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung geplant? Berlin, den 3. Dezember 2020 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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