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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Gerichtliche Bestätigungen positiver Entscheidungen der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(insgesamt 40 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
26.01.2021
Antwortdauer
40 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
BT19/2543217.12.2020
Gerichtliche Bestätigungen positiver Entscheidungen der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt,
Christine Buchholz, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Tobias Pflüger,
Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.
Gerichtliche Bestätigungen positiver Entscheidungen der Bremer Außenstelle
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Die umstrittenen, in der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) gewährten Schutzstatus, die nach interner Prüfung vom
BAMF aufgehoben worden waren, wurden nach einer gerichtlichen
Überprüfung überwiegend wiederhergestellt (vgl. Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 19/22842). Das bedeutet, dass die Rücknahmen dieser
Schutzgewährungen in der Regel rechtswidrig waren, weil die Bremer Außenstelle zu
Recht einen Schutzbedarf anerkannt hatte. Von 2018 bis 2020 wurde in 65 von
71 gerichtlich überprüften Fällen die Rücknahme positiver Bremer
Entscheidungen wieder kassiert (Antwort zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache
19/22842). Dass lässt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
die politisch und medial skandalisierte Bremer Entscheidungspraxis und die
strafrechtlichen Vorwürfe gegen die ehemalige Leiterin der Bremer Außenstelle
(vgl. die Bundestagsdrucksachen 19/17276 und 19/8445) in einem anderen
Licht erscheinen, es stellen sich zudem Fragen zur Überprüfungs- und
Rücknahmepraxis des BAMF in Bezug auf in Bremen getroffene positive
Entscheidungen.
Die Bundesregierung hat nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller parlamentarische Fragen zur skandalisierten Entscheidungspraxis des
BAMF in Bremen falsch, irreführend oder nicht beantwortet (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/17276). Angeblich habe das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat (BMI) z. B. „nie von einem Skandal gesprochen“ – doch der
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer nannte die
Vorgänge nachweislich einen „handfesten, schlimmen Skandal“. Nachfragen zu
diesem Widerspruch wurden nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller nur ausweichend bzw. im Kern nicht beantwortet (ebd., Antwort zu den
Fragen 1 bis 3); das gilt auch in Bezug auf Ausführungen zu der Behauptung
des BMI, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere
Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ bzw. dort seien
„bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“
worden – die Wiederholung dieser unbelegten Aussagen war dem BMI gerichtlich
untersagt worden (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 4 und 5 und Vorbemerkung
der Fragesteller).
Der Bundesregierung war nach eigener Auskunft angeblich nicht bekannt, ob
der Bremer Staatsanwaltschaft bestimmte Informationen vorliegen, die die ehe-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25432
19. Wahlperiode 17.12.2020
malige Leiterin der Bremer Außenstelle hinsichtlich der gegen sie gerichteten
strafrechtlichen Vorwürfe entlasten (vgl. ebd., Antwort zu Frage 6) – was die
Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts der besonderen Fürsorgepflicht
des Dienstherrn gegenüber seinen verbeamteten Beschäftigten befremdlich
finden. Dabei geht es etwa darum, dass die Einschätzung der ehemaligen Leiterin
zu Gefährdungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien und zum rechtlichen
Umgang damit von den Gerichten inhaltlich umfassend bestätigt wurde, oder
dass es bei sogenannten Wiederaufgreifensanträgen keine gesetzlich
vorgeschriebene örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle und keine
Bindungswirkung eines vorherigen Gerichtsurteils gibt. Laut Pressemitteilung der
Bremer Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019 war der ehemaligen
Leiterin vorgeworfen worden, dass sie sich „über Gerichtsbeschlüsse und
bestandskräftige Entscheidungen anderer BAMF-Außenstellen bewusst hinweggesetzt“
habe, was unter den gegebenen Umständen jedoch rechtmäßig und geboten
gewesen sein kann, da aktuelle Erkenntnisse zu drohenden Gefährdungen
anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien vorlagen (vgl. ebd., Frage 6g). Die
Bundesregierung weigerte sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
zudem, trotz mehrfacher Nachfragen offenzulegen, wie genau die damalige
Weisungslage für den Umgang mit in Bulgarien oder anderen EU-Mitgliedstaaten
bereits anerkannten Personen lautete (vgl. ebd., Antwort zu den Fragen 10 und
11), obwohl dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der
ehemaligen Leiterin der BAMF-Außenstelle in Bremen wichtig ist. Mit Hinweis
auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ verweigerte die
Bundesregierung zudem Auskünfte zu dem Vorgang, dass innerhalb des BAMF noch
Mitte 2015 darüber diskutiert wurde, ob Zweitanträge standardmäßig nach
„Bremer-Modell“ bearbeitet werden sollten oder ob dies als fehlerhaft zu
bewerten sei. Demnach wurde innerhalb des BAMF offenbar nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller zumindest zeitweise überlegt, die im
Nachhinein skandalisierte Bremer Vorgehensweise zum Standard zu machen.
Am 16. August 2019 erhob die Bremer Staatsanwaltschaft Anklage zu
insgesamt 121 vermeintlichen Straftaten der ehemaligen Leiterin und zweier
Rechtsanwälte im Zeitraum von Juni 2014 bis März 2018, vor allem wegen
mutmaßlicher Verstöße gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht. Ursprünglich war im
Frühjahr 2018 in den Medien von „etwa 2000 Fällen“, von Bestechlichkeit und
„bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung“ die Rede
(z. B. https://www.sueddeutsche.de/politik/eil-verdacht-auf-weitreichenden-kor
ruptionsskandal-im-bamf-1.3952546). Eine Sonder-Ermittlergruppe der
Staatsanwaltschaft mit bis zu 45 Personen und „erheblicher personeller Unterstützung
der Bundespolizei sowie der Polizei Niedersachsen und unter Einbeziehung
von Expertinnen und Experten des Bundeskriminalamtes und des BAMF“
(Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 19. September 2019)
hatte seit Ende Mai 2018 ermittelt. In unterschiedlichen Prüfgruppen des
BAMF waren zeitweilig über 100 Beschäftigte mit der Aufarbeitung und
Überprüfung von Entscheidungen und Vorgängen in Bezug auf die Bremer BAMF-
Außenstelle befasst (Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache
19/13176).
Mit Beschluss vom 4. November 2020 lehnte das Landgericht Bremen die
Eröffnung des Hauptverfahrens „in der ganz überwiegenden Zahl der angeklagten
Fälle“ ab (vgl. Pressemitteilung der Pressestelle des Gerichts Nummer 75/2020
vom 6. November 2020). Insbesondere alle asyl- und aufenthaltsrechtlich
begründeten Vorwürfe wurden zurückgewiesen. Der ehemaligen Leiterin werden
nun noch eine „Vorteilsgewährung in 2 Fällen“ (hier geht es um die strittige
Begleichung von zwei Übernachtungskosten im Wert von je 65 Euro) sowie die
Fälschung beweiserheblicher Daten und die Verletzung des Dienstgeheimnisses
in je sechs Fällen vorgeworfen. Angesichts der ursprünglichen schweren
Vorwürfe und Vorverurteilungen der ehemaligen Leiterin in Bremen stellt diese
gerichtliche Zurückweisung der allermeisten Anklagepunkte nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller für das Bundesinnenministerium, aber auch
für die Bremer Staatsanwaltschaft (siehe hierzu https://taz.de/Gericht-missbillig
t-Justizbehoerde/!5591146/) ein Desaster dar. Schon bei Bekanntwerden der
ersten Medienmeldungen und Vorwürfe hatte die Abgeordnete Ulla Jelpke im
Frühjahr 2018 vermutet, dass „eine unliebsame Mitarbeiterin des BAMF an den
Pranger gestellt werden soll, die nicht bereit war, diese [restriktive] Politik
mitzutragen“ (https://www.ulla-jelpke.de/2018/04/die-restriktive-asylpolitik-ist-de
r-eigentliche-skandal/). Die aktuelle Entwicklung bestätigt die
Fragestellerinnen und Fragesteller in ihrer Einschätzung, dass eine liberale
Entscheidungspraxis in Bremen durch haltlose Skandalisierungen gestoppt werden sollte und
hierbei anscheinend auch BAMF-Kräfte, die eine restriktivere Auffassung
vertraten, internes Wissen gezielt und einseitig verbreiteten, um der ehemaligen
Leiterin in Bremen zu schaden. Diese Vermutungen werden verstärkt durch
aktuelle Berichte (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2020:
„Ermittler im Visier“), wonach sich in einer BAMF-Gruppe, die der
Staatsanwaltschaft zuarbeitete, „Verzweiflung“ breit gemacht habe, weil ihre
Überprüfungen die erhobenen Vorwürfe gegen die ehemalige Leiterin nicht bestätigt
hätten. Darüber hinaus seien entlastende E-Mails unterschlagen und es sei
einseitig ermittelt worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Mit welcher Begründung beruft sich die Bundesregierung bei ihrer
teilweisen Nichtbeantwortung der Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/17276
auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, obwohl nach der
Rechtsprechung, wie sie dort selbst ausführt, hierzu vor allem die
Willensbildung der Regierung, etwa im Kabinett, zu rechnen ist, die sich etwa in
ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehe,
nicht aber allgemein interne Verwaltungsabläufe, zu denen die
Bundesregierung mit Verweis auf diese Rechtsprechung grundsätzlich keine
Stellung nehmen wollte (bitte nachvollziehbar begründen)?
2. Mit welcher Begründung meint die Bundesregierung im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts nicht Auskunft geben zu müssen zu einem vor
fünf Jahren abgeschlossenen internen Verwaltungshandeln einer
Bundesbehörde, das politisch und rechtlich von großer Bedeutung ist und zu dem
die Bundesregierung die Abgeordneten auch bereits informiert hat (durch
die in Bezug genommene Ausschussdrucksache 19(4)108, S. 24 f), wie ist
dieses eingeschränkte Antwortverhalten damit vereinbar, dass der
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer den Abgeordneten
in der 12. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (vgl.
Stenografisches Protokoll 19/12, S. 13) zugesichert hatte: „Alles, was das
Bundsinnenministerium weiß – oder ich –, muss auch dem Parlament zur
Verfügung stehen“, und ist der Bundesinnenminister Horst Seehofer
darüber informiert, dass entgegen seiner persönlichen Zusicherung dem
Parlament Auskünfte zu höchst relevanten Vorgängen um die Bremer BAMF-
Außenstelle verweigert werden (bitte ausführen)?
3. Wie lauten unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den
Fragen 1 und 2 die Antworten auf die zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
19/17276 enthaltenen Fragen, die an dieser Stelle nicht wiederholt werden,
auf die jedoch vollumfänglich verwiesen wird (es geht darum, dass
jedenfalls nach Deutung der Fragestellerinnen und Fragesteller im BAMF Mitte
2015 diskutiert wurde, ob die später inkriminierte und skandalisierte
Entscheidungspraxis in Bremen („Bremer-Modell“) zum Standardverfahren
innerhalb des BAMF werden sollte; bitte so ausführlich wie möglich
antworten)?
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die ehemalige Leiterin in Bremen mit ihrer Umgangsweise
mit in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen („Bremer-Modell“) rechtmäßig,
richtig und womöglich sogar vorbildlich gehandelt hat, weil sich diese
damaligen Anerkennungen eines Schutzstatus ganz überwiegend als
rechtmäßig erwiesen haben, wenn sie gerichtlich überprüft wurden (siehe
Vorbemerkung der Fragsteller), weil die Einschätzung einer drohenden
unmenschlichen Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien auch von
der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt wurde (vgl. Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/4427) und weil schließlich auch
der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt hat, dass solche
Schutzbegehren nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, wenn die Gefahr
einer unmenschlichen Behandlung droht (Urteil vom 13. November 2019,
C-540/17 und C-541/17), und falls nein, warum nicht?
5. Sieht es die Bundesregierung mit ihrem heutigen Wissen als problematisch
an, dass rechtmäßige Bremer Entscheidungen zur Schutzgewährung in
großem Umfang skandalisiert und sogar kriminalisiert wurden, während
die rechtswidrige Verweigerung von Schutz im Regelfall folgenlos bleibt,
und falls nein, warum nicht?
6. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass es im Asylverfahren in nicht klar zu entscheidenden
Zweifelsfällen angemessen und angebracht, jedenfalls gerechtfertigt ist,
einen Schutzstatus zu erteilen, weil bei einer unberechtigten Ablehnung in
solchen Zweifelsfällen die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen,
unmenschlicher Behandlung, von Folter, Verfolgung oder Tod droht,
während im Fall einer unberechtigten Anerkennung in solchen Zweifelsfällen
zumindest immer noch die Möglichkeit besteht, diesen Schutzstatus später
zu widerrufen oder zurückzunehmen, falls sich die Gefahrenlage im
Herkunftsland bzw. im durchreisten Staat substanziell zum Besseren
gewandelt haben sollte oder sich herausstellt, dass falsche Angaben gemacht
wurden, und falls nein, warum nicht?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass das BAMF in solchen
Zweifelsfällen dem Grundsatz effektiven Schutzes Vorrang einräumt, etwa
durch entsprechende interne Verfahrensvorgaben, und falls nein, warum
nicht?
7. Was genau sah die damals maßgebliche Weisungslage (Weisungen,
Leitlinien, Erlasse, allgemeine Verwaltungsvorschriften, Anwendungshinweise
etc.) des BAMF in Bezug auf Regelungen zum Umgang mit Folge-, Zweit-
und Wiederaufgreifensanträgen vor, insbesondere für den Umgang mit
Personen, die zuvor in Bulgarien oder anderen EU-Mitgliedstaaten einen
Schutzstatus erhalten haben (inzwischen dritte Wiederholung der Frage 32
auf Bundestagsdrucksache 19/8445; es wird um präzise, in den
entscheidenden Stellen auch wortgenaue Angaben zur jeweiligen Weisungslage –
nach Zeiträumen und genauen Daten zur jeweiligen Geltung – gebeten;
falls es keine konkreten internen Vorgaben hierzu gab, bitte auch dies
kenntlich machen und gegebenenfalls zeitlich eingrenzen; die Verweise
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/17276 zu den Fragen
10 und 11 stellen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
keine ausreichende Antwort dar, da dort lediglich ausgeführt wird, dass
Abschiebungshindernisse im Einzelfall geprüft worden seien, die Frage
zielte jedoch auf eine Wiedergabe der konkreten Weisungslage zum
damaligen Zeitpunkt ab, um überprüfen zu können, ob das damalige Handeln
der Leiterin in Bremen im Widerspruch zur Weisungslage innerhalb des
BAMF stand, weil z. B. nur dann eine Rücknahme nach § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht gekommen wäre – wie in
der Ursprungsfrage ausgeführt)?
8. Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/22842 auf die Frage 8c zu unter der ehemaligen Leiterin der
Bremer BAMF-Außenstelle (angeblich) zu Unrecht erteilten Schutzstatus
auch Anerkennungen auflistet, die im Jahr 2017 bzw. im Gesamtjahr 2016
ausgesprochen wurden, obwohl die genannte Leiterin nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller bereits seit Juli 2016 keine
Leitungsfunktion mehr ausgeübt hat (bitte nachvollziehbar begründen), und wie
lauten gegebenenfalls die entsprechend korrigierten Zahlen (bitte erneut
auflisten)?
9. Gegen wie viele dieser Rücknahmen von unter der ehemaligen Leiterin
(angeblich) zu Unrecht erteilten Schutzstatus wurden Rechtsmittel
eingelegt, und wie ist bis heute das Ergebnis der jeweiligen gerichtlichen
Überprüfungen in diesen Fällen, soweit eine inhaltliche Entscheidung getroffen
wurde (bitte so differenziert wie möglich auflisten, etwa nach Jahren,
Schutzstatus und Gerichten differenziert; bitte auch die Zahl der
anhängigen Verfahren und formellen Erledigungen nennen)?
10. Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus, dass die Verwaltungsgerichte, soweit diese Rücknahmen
von Anerkennungen der Bremer BAMF-Außenstelle überprüft und hierzu
eine Entscheidung getroffen haben, ganz überwiegend die ursprüngliche
Bremer Entscheidung bestätigt und die später erfolgte Rücknahme als
rechtswidrig verworfen haben (vgl. die tabellarische Auflistung zu
Rechtsmittelentscheidungen bei Rücknahmen; Antwort zu Frage 8b auf
Bundestagsdrucksache 19/22842; bitte auch erläutern, wie diese tabellarischen
Angaben zu lesen bzw. zu deuten sind; nach hiesiger Lesart wurden von
2018 bis 2020 65 Rücknahmeentscheidungen durch die Gerichte wieder
aufgehoben, nur sechs wurden gerichtlich bestätigt)?
11. Welche und wie viele der zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 19/22842
genannten gerichtlichen Entscheidungen zu Rücknahmen eines in Bremen
gewährten Schutzstatus betrafen tatsächlich (wie gefragt) Rücknahmen
positiver Entscheidungen unter der Leitung der ehemaligen Leiterin in
Bremen, vor dem Hintergrund, dass es solche Rücknahmen insbesondere
infolge der Aufarbeitung des vermeintlichen Bremer BAMF-Skandals gab,
der medial im April 2018 bekannt wurde, sodass nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller erklärungsbedürftig erscheint, dass es hierzu
bereits im Jahr 2017 sieben gerichtliche Bestätigungen einer Rücknahme
gegeben haben soll (diese Rücknahmen hätten aus zeitlichen Gründen
noch unter der ehemaligen Leiterin erfolgt sein können; bitte ausführen)?
12. Inwieweit und wann wurde innerhalb des BAMF von wem darüber
beraten, bzw. inwieweit wurde gegebenenfalls auch das BMI mit dieser Frage
befasst (bitte mit Datum auflisten, einbezogene Personen und Ergebnisse
der Besprechungen nennen), wie damit umzugehen und wie es zu
bewerten ist, dass die Verwaltungsgerichte die inkriminierten und
zurückgenommenen Bremer Schutzanerkennungen nach einer inhaltlichen Überprüfung
überwiegend für rechtmäßig erklärten, inwieweit wurde insbesondere
erwogen, vergleichbare, noch nicht rechtskräftige Rücknahmebescheide
unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Urteile noch einmal intern zu
überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, und warum ist dies
gegebenenfalls nicht spätestens dann erfolgt, als die Fraktion DIE LINKE. die
Bundesregierung danach befragte, welche Gerichtsentscheidungen hierzu
vorliegen und die Bundesregierung im März 2019 antwortete, dass in
sechs Urteilen des Verwaltungsgerichts Hannover die Rücknahmen des
BAMF aufgehoben und die ursprünglichen Abschiebungsverbote
wiederhergestellt wurden (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache
19/8445), zumal der Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion DIE
LINKE. Jan Korte in seiner diesbezüglichen Beschwerde vom 12. April
2019 nachfragte, ob es auch Urteile gebe, mit denen Widerrufe oder
Rücknahmen von Bremer Bescheiden bestätigt wurden und die
Bundesregierung daraufhin antwortete (Auskunft des Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer
vom 17. Mai 2019), dass dem BAMF bislang „nur Urteile von
niedersächsischen Verwaltungsgerichten zu Abschiebungsverboten nach Bulgarien“
vorlägen, „mit denen die Bescheide des BAMF aufgehoben wurden“ –
hätten sich nicht spätestens daraufhin dem BMI als Aufsichtsbehörde Fragen
aufdrängen und es tätig werden müssen, um zu klären, inwieweit der
Umgang des BAMF mit den skandalisierten Bremer Bescheiden richtig und
angemessen ist, und was wurde diesbezüglich unternommen (bitte
ausführlich darlegen und mit Datum auflisten)?
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, dass es für die
Richtigkeit und Angemessenheit der Entscheidungspraxis unter der
ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle spricht, wenn die
damaligen Anerkennungen eines Schutzstatus nach gerichtlicher Überprüfung
ganz überwiegend bestätigt werden, und inwieweit spricht der Umstand,
dass die Rücknahmen dieser Entscheidungen von den Gerichten
überwiegend als rechtswidrig verworfen werden, dafür, dass die damalige
Entscheidungspraxis der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle
auch BAMF-intern zu Unrecht kritisiert wurde und es womöglich sogar
falsche Verdächtigungen innerhalb des BAMF gegen die ehemalige
Leiterin in Bremen gab (bitte ausführen)?
14. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragstellerinnen und
Fragesteller, dass die ursprünglichen Schutzgewährungen in Bremen
jedenfalls nicht strafrechtlich relevant gewesen sein können, wenn sie von den
Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten mehrheitlich bestätigt
wurden und es diesbezüglich auch nicht darauf ankommen kann, ob die
Rechtsprechung des OVG Lüneburg am Ende aus Sicht des BAMF mit der
Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist oder nicht, weil es sich angesichts
der vielen verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Bestätigungen
offenkundig um rechtlich jedenfalls gut begründbare Entscheidungen
handelte, und falls nein, warum nicht (Nachfrage zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/17276)?
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass das
Bremer Landgericht die ganz überwiegende Zahl der Anklagevorwürfe
gegen die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle verworfen hat,
insbesondere jene, die mit vermeintlichen Verstößen gegen das Asyl- und
Aufenthaltsrecht begründet worden waren (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
16. Inwieweit hält das Bundesinnenministerium mit heutigem Kenntnisstand
an der ursprünglich öffentlich geäußerten Einschätzung fest, der Vorgang
in Bremen sei ein „handfester, schlimmer Skandal“ (Bundesinnenminister
Horst Seehofer, z. B.: taz vom 30. Mai 2018: „Ein handfester, schlimmer
Skandal“) bzw. in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig
mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“
(Parlamentarischer Staatssekretär Stephan Mayer in der Fernsehsendung „Anne
Will“; die Wiederholung dieser Äußerung, die gegen die
Unschuldsvermutung und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstieß, wurde bereits
gerichtlich untersagt; vgl. OVG Bremen 2 B 213/18 vom 10. September
2018; bitte ausführen), und inwieweit beabsichtigt das
Bundesinnenministerium, sich gegenüber der ehemaligen Leiterin in Bremen für die
öffentlich ausgesprochenen Beschuldigungen und Vorverurteilungen zu
entschuldigen, bzw. inwieweit ist dies bereits geschehen (wenn nicht, bitte
begründen)?
17. Trifft nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung die
Vermutung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es innerhalb des
BAMF offenbar unterschiedliche fachliche Auffassungen dazu gab, wie
mit Schutzersuchen von bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten
(insbesondere Bulgarien) anerkannten Flüchtlingen umzugehen sei, wenn ihnen dort
eine unmenschliche Behandlung droht, und dass möglicherweise
Beschäftigte innerhalb des BAMF, die die Entscheidungspraxis der ehemaligen
Leiterin in Bremen für falsch, rechtswidrig oder zu liberal hielten, versucht
haben, diese Entscheidungspraxis einseitig als rechtswidrig und skandalös
darzustellen, sowohl innerhalb des BAMF als auch gegenüber Medien, um
ihre davon abweichende Auffassung durchzusetzen – was innerhalb des
BAMF und anfänglich auch gegenüber den Medien anscheinend gelang,
aber von den Verwaltungsgerichten am Ende mehrheitlich anders bewertet
wurde, und falls nein, warum nicht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
18. Welche Beschäftigte des BAMF aus welchen Abteilungen und welchen
Standorten wurden für die internen Überprüfungen der positiven Bremer
Entscheidungen eingesetzt, wie viele Beschäftigte haben in wie vielen
Gruppen über welche Zeiträume hinweg solche Überprüfungen
vorgenommen, und inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass hiermit auch
Beschäftigte befasst waren, die das „Bremer-Modell“ für falsch hielten und
insofern nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ein
Eigeninteresse daran gehabt haben könnten, der ehemaligen Bremer Leiterin zu
schaden?
19. Welche Beschäftigte des BAMF aus welchen Abteilungen und welchen
Standorten wurden für die Zuarbeiten für die Bremer Staatsanwaltschaft
eingesetzt, wie viele Beschäftigte waren dies, und über welche Zeiträume
hinweg wurden sie für diese Aufgabe eingesetzt, wer hat über die
personelle Zusammensetzung dieser Gruppe entschieden, nach welchen
Kriterien wurden diese Beschäftigen ausgewählt, und inwieweit kann
ausgeschlossen werden, dass hiermit auch Beschäftigte befasst waren, die das
„Bremer-Modell“ für falsch hielten und insofern nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller ein Eigeninteresse daran gehabt haben
könnten, der ehemaligen Bremer Leiterin zu schaden?
20. Ist es zutreffend, dass die Bremer Staatsanwaltschaft nicht eigenständig,
d. h. durch eigene und vollständige Akteneinsicht in die maßgeblichen
Asylverfahren, die jeweiligen asylrechtlichen Sachverhalte aufgeklärt und
überprüft hat in Verfahren, zu denen sie den Vorwurf von Verstößen gegen
das Asyl- und Aufenthaltsgesetz erhoben hatte, sondern dass sie sich dabei
maßgeblich auf Zuarbeiten und Einschätzungen der zuarbeitenden BAMF-
Gruppe gestützt und verlassen hat (so Rechtsanwalt Johannes Eisenberg in
einer Presseerklärung vom 28. Oktober 2020; bitte ausführlich darlegen,
wie die Zusammenarbeit zwischen der Bremer Staatsanwaltschaft und der
BAMF-Gruppe bzw. dem BAMF hierzu im Detail verlief)?
21. Wer hat entschieden und wer war dafür verantwortlich, was genau der
Bremer Staatsanwaltschaft vom BAMF übermittelt wurde, welche Kriterien
und internen Vorgaben gab es diesbezüglich (bitte so genau wie möglich
mit Datum, verantwortlicher Stelle usw. darstellen), und wie lautete anders
herum der entsprechende konkrete Auftrag der Bremer Staatsanwaltschaft
an das BAMF (bitte so konkret wie möglich mit Datum darstellen und die
maßgeblichen Passagen im Wortlaut zitieren; gab es z. B. nur einen ganz
allgemeinen Auftrag/Wunsch der Bremer Staatsanwaltschaft, relevante
Vorgänge zu übermitteln, oder alle Verfahren aus Bremen zu übermitteln,
oder nur solche, die im BAMF für relevant oder für rechtswidrig gehalten
wurden)?
22. Inwieweit hat die Bremer Staatsanwaltschaft nach Kenntnis der
Bundesregierung bzw. des BAMF versucht, sich eine eigenständige
Rechtsauffassung dazu zu verschaffen, unter welchen Voraussetzungen und
Bedingungen die Gewährung eines Schutzstatus an für bereits in einem anderen
Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge erfolgen kann oder muss bzw. eine
Zurückweisung solcher Anträge als unzulässig oder unbegründet erfolgen
darf (oder nicht), wurden hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung
insbesondere Einschätzungen unabhängiger Sachverständiger eingeholt, oder
hat sich die Bremer Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die zugelieferten
Bewertungen und Einschätzungen des BAMF verlassen (bitte ausführen)?
23. Inwieweit hält das BMI seine Auskunft vom 17. Mai 2019
(Parlamentarischer Staatssekretär Stephan Mayer) an den Parlamentarischen
Geschäftsführer der Fraktion DIE LINKE. Jan Korte immer noch für zutreffend,
wonach die Bundesregierung der Bremer Staatsanwaltschaft eine „hohe
juristische Expertise“ bescheinigte und wonach diese „in der Lage“ sei, „die
komplexen Rechtsfragen zum Asylrecht zu durchdringen“ – auch vor dem
Hintergrund, dass das Bremer Landgericht die aufenthalts- und
asylrechtlichen begründeten Anklagepunkte der Bremer Staatsanwaltschaft
gegenüber der ehemaligen Leiterin in Bremen vollumfänglich verworfen hat
(bitte begründen)?
24. Wie beurteilt es die Bundesregierung im Nachhinein, dass sie trotz der
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/8445, mit der die Bundesregierung
gefragt wurde, inwieweit sie bzw. das BAMF der Bremer
Staatsanwaltschaft im Detail aufgeführtes Material und Erkenntnisse übermittelt hat,
weil diese Informationen die ehemalige Leiterin entlasten würden, und
trotz des Hinweises in der Beschwerde des Parlamentarischen
Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE. Jan Korte vom 12. April 2019, wonach
bei der Bremer Staatsanwaltschaft keine genauen asylrechtlichen
Kenntnisse zu extrem komplexen Rechtsfragen und keine Kenntnisse interner
Abläufe und Regelungen im BAMF vorausgesetzt werden könnten, sodass
es auch im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn
zwingend sei, die entlastenden Informationen der Bremer Staatsanwaltschaft
mitzuteilen, bei ihrer Auffassung blieb, eine solche „unaufgeforderte
Vorlage“ könne „als Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz gewertet
werden“ (Antwort des BMI vom 17. Mai 2019 an den Parlamentarischen
Geschäftsführer der Fraktion DIE LINKE. Jan Korte)?
Hätte die Bremer Staatsanwaltschaft bei entsprechender Mitteilung der
benannten entlastenden Informationen nicht vor der laut Bremer Landgericht
zu Unrecht erfolgten Anklageerhebung zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Punkten bewahrt werden können – und damit die beschuldigte ehemalige
Leiterin vor weiteren falschen Verdächtigungen (bitte ausführen)?
25. Ist das BAMF nach Auffassung der Bundesregierung für die
Fehleinschätzungen der Bremer Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vom Bremer
Landgericht zurückgewiesenen Anklagepunkte bezüglich des Asyl- und
Aufenthaltsrechts verantwortlich, weil sich die Staatsanwaltschaft offenbar
auf Einschätzungen des BAMF zur angeblichen Rechtswidrigkeit von
Anerkennungsentscheidungen in Bremen verlassen hat, die aber einer
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in den meisten Fällen nicht standgehalten
haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und falls nein, warum nicht?
26. Ist es zutreffend, dass das BAMF die Bremer Staatsanwaltschaft und auch
das Bremer Landgericht nicht von sich aus darüber informiert hat, wenn
sich in Bezug auf Asylverfahren, wegen derer Anklage erhoben worden
war oder zu denen das BAMF Einschätzungen und Informationen
übermittelt hatte, durch eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung herausgestellt
hat, dass eine vermeintlich zu Unrecht erfolgte Schutzgewährung doch
rechtmäßig ergangen ist (so mit Bezug auf einen konkreten Fall – Urteil
des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. Oktober 2019, Az. 2 A 1955/19
– Rechtsanwalt Johannes Eisenberg in einer Presseerklärung vom 28.
Oktober 2020)?
Wenn nein, wie verhielt es sich stattdessen, und mit welchen zeitlichen
Abständen wurden Gericht und Staatsanwaltschaft in den jeweiligen
Fällen informiert?
Wenn ja, wie wurde dies begründet, wer ist hierfür verantwortlich, welche
Absprachen und Regelungen wurden hierzu innerhalb des BAMF oder mit
dem BMI wann getroffen, und wie wäre ein solches Vorgehen zu
bewerten, weil die Bremer Staatsanwaltschaft sich offenbar auf die asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Einschätzungen des BAMF verlassen hatte und
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nur das BAMF von
den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wissen konnte, mit denen
die Rücknahmen der angeklagten Entscheidungen als rechtwidrig beurteilt
wurden (bitte ausführen)?
27. Hat es zwischen dem BMI und dem BAMF Gespräche oder
Vereinbarungen dazu gegeben, welche Unterlagen, Materialien, Verfahren und
Einschätzungen der Bremer Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen sind
(wenn ja, bitte mit Datum, Inhalt und beteiligten Stellen auflisten), und
inwieweit gab es zwischen dem BMI und dem BAMF insbesondere einen
Austausch dazu, inwieweit der Bremer Staatsanwaltschaft bzw. dem
Gericht Mitteilung zu Verwaltungsgerichtsentscheidungen gemacht werden
soll, mit denen Rücknahmen angeblich rechtswidriger Bremer
Entscheidungen als rechtswidrig verworfen wurden (bitte so genau wie möglich
darstellen)?
28. Inwieweit hat das BAMF das BMI darüber informiert, dass seine
Rücknahmeentscheidungen in Bezug auf die inkriminierten Bremer
Anerkennungsbescheide von den Verwaltungsgerichten nach inhaltlicher
Überprüfung mehrheitlich als rechtswidrig verworfen wurden (bitte mit Datum und
handelnden Stellen auflisten)?
Wenn dies geschehen ist, wie hat das BMI hierauf reagiert, wenn dies nicht
geschehen ist, wer trägt hierfür innerhalb des BAMF die Verantwortung,
wie bewertet es die Bundesregierung, dass das BMI über diese nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller maßgeblichen Informationen
und Entwicklungen vom BAMF nicht informiert wurde, und welche
Konsequenzen werden hieraus gezogen (bitte ausführlich darstellen)?
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem BAMF dazu
vor, dass sich innerhalb der BAMF-Gruppe, die der Bremer
Staatsanwaltschaft zuarbeitete, „Verzweiflung“ breitgemacht haben könnte, weil die
allermeisten der untersuchten Fälle rechtlich in Ordnung gewesen seien (vgl.
z. B. Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2020: „Ermittler im Visier)?
Welche in diese Richtung gehenden Zwischenmeldungen wurden aus der
BAMF-Gruppe heraus an vorgesetzte Stellen innerhalb des BAMF
übermittelt (bitte mit Datumsangabe auflisten, wann welche Stelle bzw.
Leitungsperson innerhalb des BAMF über Zwischenergebnisse oder Inhalte
der Gruppe informiert wurde, und auflisten, was inhaltlich übermittelt
wurde), inwieweit wurde insbesondere der BAMF-Präsident Dr. Hans-
Eckhard Sommer diesbezüglich informiert, und wer hat wann
entschiedenen, wie die Arbeit der BAMF-Gruppe fortgeführt werden soll (bitte
ausführen)?
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem BAMF dazu
vor, dass innerhalb der BAMF-Gruppe, die der Bremer Staatsanwaltschaft
zuarbeitete, einseitig ermittelt und/oder entlastendes Material (bewusst)
nicht berücksichtigt worden sein könnte (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung
vom 11. November 2020: „Ermittler im Visier“; bitte ausführen)?
31. Inwieweit haben die Bremer Staatsanwaltschaft, das BMI oder das BAMF
der BAMF-Ermittlungsgruppe Vorgaben dazu gemacht, sich „nur auf
türkischstämmige Rechtsanwälte zu konzentrieren, obwohl auch deutsche
Kanzleien involviert gewesen seien“ (so die Süddeutsche Zeitung vom
11. November 2020: „Ermittler im Visier“), und falls dies nicht der Fall
sein sollte, wie ist es nach Auffassung des BMI bzw. des BAMF zu
erklären, dass gegen deutsche Rechtsanwälte ohne Migrationshintergrund nicht
ermittelt bzw. jedenfalls keine Anklage erhoben wurde?
32. Ist es zutreffend, dass seitens des BAMF das Begehren der ehemaligen
Bremer Leiterin bzw. ihrer Verteidigung auf Akteneinsicht in die ihr
vorgeworfenen Asylverfahren seit Mitte 2018 konsequent verweigert wurde
(bis nach zweieinhalb Jahren Einsicht in eine einzelne Akte im Rahmen
des Informationsfreiheitsgesetzes gewährt wurde, so Rechtsanwalt
Johannes Eisenberg in einer Presseerklärung vom 28. Oktober 2020), wie
wurde diese Verweigerung der Akteneinsicht begründet, zumal laut
Presseerklärung des Rechtsanwalts Johannes Eisenberg die Bremer
Staatsanwaltschaft entsprechende Akteneinsichtsbegehren mit der Begründung
abgewiesen haben soll, diese seien beim BAMF direkt zu beantragen, da der
Staatsanwaltschaft diese Akten nicht vorlägen und sie diese auch nicht
benötige (bitte begründen), und wer hat letztlich innerhalb des BAMF
entschieden, dass entsprechende Anträge auf Akteneinsicht abgelehnt werden
sollen (bitte zumindest Funktion und Leitungsebene benennen)?
33. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich im Zuge des
vermeintlichen „BAMF-Skandals“ innerhalb des BAMF ein Verständnis
von „Qualitätsmanagement“ eingestellt hat, in dem vor allem positive
Entscheidungen kritisch gesehen werden, aus Angst, zu viele Anerkennungen
könnten Aufsehen erregen oder als skandalös angesehen werden, und
inwieweit kann das BAMF bestätigen, dass – wie den Fragestellerinnen und
Fragestellern anonym übermittelt wurde – in Bremen vor allem
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Druck gesetzt worden sein sollen, die
vermeintlich zu viele positive Entscheidungen getroffen hatten (bitte
ausführen)?
34. Inwieweit geht die Bundesregierung dem Verdacht nach, dass es innerhalb
des BAMF Kräfte gegeben haben könnte, die ein Interesse an einer
Verurteilung der ehemaligen Leiterin in Bremen hatten und deshalb intern
einseitige und falsche Informationen übermittelt oder einseitige rechtliche
Einschätzungen abgegeben haben, ohne deutlich zu machen, dass es auch
andere mögliche legitime rechtliche Bewertungen in einer hoch
komplexen Rechtsfrage gab (bitte ausführen)?
35. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der verbliebenen
vergleichsweise geringen Anschuldigungen gegenüber der ehemaligen Leiterin in
Bremen (zu denen noch keine Verurteilung vorliegt) den enormen
Aufwand, der diesbezüglich betrieben wurde (u. a. personell aufwendige
Überprüfungen aller positiven Bremer Entscheidungen innerhalb des BAMF,
länger andauernde Schließung der Bremer BAMF-Außenstelle, auch im
Bereich Integration, das aufwendigste Ermittlungsverfahren in Bremen in
der deutschen Nachkriegsgeschichte mit umfangreichen Zuarbeiten
mehrerer Bundesbehörden usw.)?
36. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der verbliebenen
vergleichsweise geringen Anschuldigungen gegenüber der ehemaligen Leiterin in
Bremen (zu denen noch keine Verurteilung vorliegt) den Schaden für das
Ansehen der Asylprüfung bzw. für die das Ansehen von Schutzsuchenden
in Deutschland, der nach Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller angesichts der wochenlangen Negativ-Schlagzeilen in den Medien
zu dem vermeintlichen „BAMF-Skandal“ schwerwiegend ist, zumal nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die aktuellen
Medienmeldungen zur Einordnung der damaligen Geschehnisse nicht einmal im
Ansatz die Verbreitung haben, wie die damaligen Skandal-Meldungen, die
vielen Menschen noch heute in Erinnerung sein dürften (bitte ausführen)?
37. Mit welcher Begründung wurde Jutta Cordt als Präsidentin des BAMF
abberufen, und wie bewertet die Bundesregierung den Umgang des neuen
BAMF-Präsidenten Dr. Hans-Eckhard Sommer mit den Vorgängen in
Bremen, nachdem alle aufenthalts- und asylrechtlichen Anklagepunkte gegen
die ehemaligen Leiterin zurückgewiesen wurden und angesichts des
Umstands, dass sich die unter seiner Leitung erfolgten Rücknahmen der
damaligen Bremer Anerkennungen nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung
überwiegend als rechtswidrig erwiesen haben (bitte ausführen)?
38. Welche Fehler sieht das BMI gegebenenfalls rückblickend bei sich selbst
im Umgang mit den Vorwürfen zu angeblich zu Unrecht erfolgten
Schutzgewährungen in Bremen?
39. Wird das BMI Untersuchungen dazu einleiten, inwieweit es innerhalb des
BAMF bei der Aufklärung, Bewertung und Aufarbeitung der
inkriminierten Entscheidungspraxis in Bremen zu Fehleinschätzungen oder Fehlern
gekommen ist, auch in Zusammenarbeit mit der Bremer
Staatsanwaltschaft, und wenn nein, warum nicht?
40. Wie ist der aktuelle Stand des Disziplinarverfahrens gegen die ehemalige
Bremer Leiterin, und inwieweit ist nach aktuellem Stand eine
Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung geplant?
Berlin, den 3. Dezember 2020
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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