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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Praxis der Speicherung von Verkehrsdaten durch Telekommunikationsdiensteanbieter

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

14.01.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2549621.12.2020

Praxis der Speicherung von Verkehrsdaten durch Telekommunikationsdiensteanbieter

der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Manuel Höferlin, Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem Urteil vom 6. Oktober 2020 zur Sammlung und Speicherung von Telekommunikationsdaten in Frankreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich entschieden, dass das anlasslose und massenhafte Sammeln von Kommunikations- und Standortdaten von Nutzerinnen und Nutzern eines Telekommunikationsdienstes nicht mit der Grundrechtecharta der EU vereinbar ist. Infolge der Entscheidung sowie angesichts mehrerer anhängiger Verfahren zur deutschen „Vorratsdatenspeicherung“ vor dem EuGH und dem Bundesverfassungsgericht (vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c62317-vorratsdatenspeicherung-internet-telefon-eu-staaten-sicherheit-terrorismus-datenschutz-speichern-deutschlandkinderpornographie/; letzter Abruf: 1. Dezember 2020) stellen sich verschiedene Fragen zur aktuellen Speicherpraxis von Verkehrsdaten durch Telekommunikationsanbieter in Deutschland.

Die Nutzung von Verkehrsdaten erlaubt auch ohne Wissen über den Inhalt von Telekommunikation Rückschlüsse auf die Gestaltung der privaten Lebensführung der Bürgerinnen und Bürger. Eine unrechtmäßige Speicherung oder missbräuchliche Verwendung gespeicherter Verkehrsdaten ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in Informations- und Kommunikationstechnologie sowie in den wirksamen Schutz ihrer Grundrechte zu beeinträchtigen. Für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten und für andere Unternehmen ergeben sich im Zusammenhang mit einer Speicherung von Verkehrsdaten sowie mit einem möglichen Missbrauch auch wirtschaftliche Herausforderungen bzw. Gefahren. Der Gesetzgeber hat dieses Risiko erkannt und in den §§ 95 bis 98 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt, dass Diensteanbieter keine Daten ihrer Kunden erheben und verwenden dürfen, es sei denn, das Gesetz räumt ihnen eine Befugnis hierzu ein.

Die vom Gesetz eingeräumten Speicherbefugnisse sind sehr eng ausgestaltet, um der Sensibilität der Daten Rechnung zu tragen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die Bundesnetzagentur (BNetzA) haben in Zusammenarbeit mit den Telekommunikationsanbietern zu Übersichtszwecken und zur einheitlichen Auslegung der rechtlichen Grundlagen des TKG einen Leitfaden zur datenschutzgerechten Speicherung von Verkehrsdaten erstellt (https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Datenschutz/LeitfadenVerkehrsdatenspeicherung.pdf;jsessionid=8716990DAC3C8FFAA920E29969060DB3?__blob=publicationFile&v=2; letzter Abruf: 1. Dezember 2020).

Die rechtlichen Möglichkeiten zur Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch die Telekommunikationsanbieter werden durch das TKG eng begrenzt. Außer zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen sowie zur Aufdeckung von Missbrauch ist eine Speicherung bei sogenannten echten Flatrateverträgen nach § 100 TKG nicht zulässig. Diese Speicherfrist beträgt sieben Tage, unabhängig davon, ob von einer Störung oder einem Missbrauch auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, Az: III ZR 146/10). Bei Volumenverträgen und solchen mit Drosselung ist eine Speicherung zu Abrechnungszwecken bis zu drei Monate nach Rechnungsversand möglich. Dies dürfte einen Großteil der Mobilfunktarife betreffen. Aus § 100 TKG ergeben sich dabei auch umfassende Unterrichtungspflichten der Diensteanbieter gegenüber der Bundesnetzagentur.

Eine über diese Fristen hinausgehende Speicherung ist unzulässig und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Dennoch scheinen Betreiber in einigem Umfang eine „freiwillige Vorratsdatenspeicherung“ durchzuführen (vgl. https://www.heise.de/newsticker/meldung/Anzeige-erstattet-Provider-speichern-IP-Adressen-bis-zu-drei-Monate-4263124.html, letzter Abruf 25. November 2020; https://www.spiegel.de/politik/so-lange-werden-ihre-kommunikationsdaten-wirklich-gespeichert-a-00000000-0002-0001-0000-000167380422, letzter Abruf: 2. Dezember 2020). Sicherheitsbehörden wie die Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt nutzen diese Speicherung dynamischer IP-Adressen durch die Dienstanbieter, um bei Ermittlungen festgestellte IP-Adressen Verdachtspersonen zuordnen zu können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wann hat die Bundesnetzagentur zuletzt die Praxis der Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von Verkehrsdaten gemäß §§ 96 ff. TKG abgefragt? Wie lautet das Ergebnis dieser Abfrage? In welchen Abständen fragt die BNetzA die Speicherpraxis der Telekommunikationsdiensteanbieter zur Speicherung von Verkehrsdaten gemäß §§ 96 ff. TKG ab?

2

Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung gegenüber den Anbietern von Telekommunkationsleistungen hinsichtlich einer Speicherung von Verkehrsdaten nach § 100 Absatz 1 und Absatz 3 TKG?

a) Wann hat die Bundesnetzagentur zuletzt die Praxis der Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von Verkehrsdaten gemäß § 100 Absatz 1 und Absatz 3 TKG abgefragt? Wie lautet das Ergebnis dieser Abfrage?

b) In welchen Abständen fragt die BNetzA die Speicherpraxis der Telekommunikationsdiensteanbieter zur Speicherung von Verkehrsdaten gemäß § 100 Absatz 1 und Absatz 3 TKG ab?

3

Wie viele und welche Diensteanbieter speichern nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Verkehrsdaten nach § 100 Absatz 1 und Absatz 3 TKG (bitte jeweils nach Diensteanbieter und Speicherung nach § 100 Absatz 1 TKG bzw. § 100 Absatz 3 TKG aufschlüsseln)?

a) Wie lange beträgt hierbei die durchschnittliche Speicherdauer je Anbieter (bitte jeweils nach Diensteanbieter und Speicherung nach § 100 Absatz 1 TKG bzw. § 100 Absatz 3 TKG aufschlüsseln)?

b) Welche Verkehrsdaten werden in diesem Zusammenhang genau gespeichert? Werden auch dynamische IP-Adressen gespeichert (bitte jeweils nach Diensteanbieter und Speicherung nach § 100 Absatz 1 TKG bzw. § 100 Absatz 3 TKG aufschlüsseln)?

c) Wie viele Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhaber sind hiervon betroffen (bitte jeweils nach Diensteanbieter und Speicherung nach § 100 Absatz 1 TKG bzw. § 100 Absatz 3 TKG aufschlüsseln)?

d) Wie lange werden Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter längstens gespeichert (bitte jeweils nach Diensteanbieter und Speicherung nach § 100 Absatz 1 TKG bzw. § 100 Absatz 3 TKG aufschlüsseln)?

4

Wie viele und welche Diensteanbieter speichern nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Verkehrsdaten nach § 97 Absatz 3 Satz 2 TKG (bitte jeweils nach Diensteanbieter aufschlüsseln)?

a) Wie lange beträgt hierbei die durchschnittliche Speicherdauer je Anbieter (bitte jeweils nach Diensteanbieter aufschlüsseln)?

b) Welche Verkehrsdaten werden in diesem Zusammenhang genau gespeichert? Werden auch dynamische IP-Adressen gespeichert (bitte jeweils nach Diensteanbieter aufschlüsseln)?

c) Wie viele Anschlussinhaberinnen und Anschlussinhaber sind hiervon betroffen (bitte jeweils nach Diensteanbieter aufschlüsseln)?

d) Wie lang werden Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter längstens gespeichert (bitte jeweils nach Diensteanbieter aufschlüsseln)?

5

Welche Bundesbehörden fragen Verkehrsdaten bei den Diensteanbietern ab (bitte nach Behörde, dynamischen IP-Adressen und sonstigen Verkehrsdaten aufschlüsseln)?

a) Wie viele Abfragen von Verkehrsdaten haben Bundesbehörden in den letzten fünf Jahren an Diensteanbieter gerichtet (bitte nach Behörde, dynamischen IP-Adressen und sonstigen Verkehrsdaten sowie Jahr aufschlüsseln)?

b) Welche Daten haben Diensteanbieter den abfragenden Behörden insoweit zur Verfügung gestellt?

c) Wie lange waren durch die Diensteanbieter zur Verfügung gestellte Daten zum Zeitpunkt der Verfügbarmachung bei den Diensteanbietern durchschnittlich bereits gespeichert?

6

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Diensteanbieter die im TKG festgeschriebenen und durch den BfDI und die Bundesnetzagentur mit Blick auch die Rechtsprechung ausgestalteten Speicherfristen nicht überschreiten?

7

Welche Sanktionen sprechen Bundesbehörden insoweit bei einer Überschreitung der Speicherfristen aus? Zu welchen Sanktionierungen wegen Speicherfristenüberschreitung ist es in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung gekommen (bitte nach Jahr und Dauer der Überschreitung aufschlüsseln)?

8

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufklärungsquote von Straftaten, bei denen im Rahmen der Ermittlungen dynamische IP-Adressen einziger Anhaltspunkt für die Identifizierung von Verdächtigen oder Beschuldigten sind (bitte nach Straftatbeständen sowie nach Bundesland aufschlüsseln)?

a) Wer stellt bei solchen Ermittlungen im Regelfall die dynamischen IP-Adressen zur Verfügung, die für die Ermittlungen herangezogen werden?

b) In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein Beschuldigter oder Verdächtiger nicht ermittelt werden, weil die Daten zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen nach Fristablauf von den Diensteanbietern gelöscht wurden? Bei wie vielen Fällen gelang dies auch nach Löschung noch?

c) In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein Beschuldigter oder Verdächtiger nicht ermittelt werden, weil die Daten zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen noch vor Fristablauf von sieben Tagen von den Diensteanbietern gelöscht wurden? Bei wie vielen Fällen gelang dies auch nach Löschung noch?

d) In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein Beschuldigter oder Verdächtiger ermittelt werden, weil die Daten zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen noch vor Fristablauf von Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wurden?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Speicherdauer von dynamischen IP-Adressen durch die Diensteanbieter mit Blick auf die Strafverfolgung?

Berlin, den 8. Dezember 2020

Christian Lindner und Fraktion

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