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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Fragen zu den Jahresabschlüssen der Wirecard Bank AG der Geschäftsjahre 2015 bis 2019
(insgesamt 17 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
22.03.2021
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/2661211.02.2021
Fragen zu den Jahresabschlüssen der Wirecard Bank AG der Geschäftsjahre 2015 bis 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Katja
Hessel, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole
Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber,
Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin
Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle,
Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke,
Hagen Reinhold, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-
Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger,
Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda
Teuteberg, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Fragen zu den Jahresabschlüssen der Wirecard Bank AG der Geschäftsjahre
2015 bis 2019
Das Magazin „DER SPIEGEL“ berichtete am 8. Dezember 2020 („Die
missbrauchte Bank“), ein interner Revisionsbericht der Wirecard Bank AG habe
folgende Defizite bei dem Finanzinstitut offengelegt:
– Der ehemaligen Chief Operating Officer (COO) der Wirecard AG und nun
flüchtige Jan Marsalek habe bei der Kreditvergabe und Kreditbearbeitung
der Wirecard Bank AG eine erhebliche Rolle gespielt.
– Die hohe Personenidentität in den Aufsichtsräten der Wirecard AG und der
Wirecard Bank AG berge die Gefahr von Interessenkonflikten.
– Ferner gebe es Defizite in den sogenannten KYC-Prozessen.
– Im Hinblick auf das sogenannte strategische Kreditgeschäft hätten sich
Anhaltspunkte für Straftaten zum Nachteil der Wirecard Bank AG ergeben. So
seien Darlehen an Senjo oder Ocap, Geschäftspartner des Wirecard-
Konzerns, vergeben worden. Diese Kreditnehmer verfügten über eine
schlechte Bonität.
Die Abschlussprüferin für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2018 war EY,
für das Geschäftsjahr 2019 PWC (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/untern
ehmen/ermittlungen-gegen-ey-mitarbeiter-im-wirecard-skandal-17085832.html
?premium).
Die Wirecard Bank AG gab unter anderem Folgendes im Bundesanzeiger
bekannt:
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26612
19. Wahlperiode 11.02.2021
Jahresabschluss 2018
Am 19. November 2019 veröffentlichte die Wirecard Bank AG den
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2018
mit entsprechendem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers EY
(unterzeichende Wirtschaftsprüfer Treitz und Worthmann, vgl. Seite 29).
„… (Seite 4) Als weiteren Teil des Produktportfolios betreibt die Wirecard
Bank AG das Kreditgeschäft in unterschiedlichen Facetten. Dabei unterscheidet
die Wirecard Bank AG im Wesentlichen in die Kategorien Forderungen an
Kunden sowie Forderungen an Kreditinstitute. Die Wirecard Bank AG vergibt
Kredite an Firmenkunden, um potenziellen Geschäftspartnern, mit denen
primär eine Geschäftsbeziehung zur Abwicklung des Online-Zahlungsverkehrs
angestrebt wird, Investitionen zu ermöglichen - sogenannte strategische
Investments. Das Kreditgeschäft im Rahmen von Einzelkreditengagements stellt
aktuell kein Kerngeschäftsfeld der Wirecard Bank AG dar. Dennoch soll durch
den stetigen Ausbau die Ertragsquellen der Bank erweitert werden. Zusätzlich
werden Kredite vergeben, die auf den Kreditvermittlungsplattformen der Fin-
Tech Kooperationspartner generiert wurden. Mittels dieser Kooperationspartner
betreibt die Wirecard Bank AG auch den Forderungsankauf. Dabei werden
z. B. die Forderungen aus Ratenzahlungsvereinbarungen mit Endkunden
verschiedener Online-Händler angekauft. Das Privatkundengeschäft ist aktuell als
untergeordnet zu bewerten, da dies derzeit nur auf ausdrückliche Nachfrage
eines Kunden vorgenommen wird.“
„… (Seite 8) Die Wirecard Bank AG verfügte zum 31. Dezember 2018 über ein
Eigenkapital ohne Berücksichtigung des Bilanzgewinns von TEUR 136.043
(Vorjahr: TEUR 127.403). Die Gewinnrücklage wies zum 31. Dezember 2018
einen Betrag von TEUR 115.968 aus und wurde gegenüber dem Vorjahr
(TEUR 107.327) um TEUR 8.641 gesteigert. Damit verfügt die Wirecard Bank
AG über eine angemessene Eigenmittelausstattung, insbesondere vor dem
Hintergrund des praktizierten Geschäftsmodells, welches im Wesentlichen die
transaktionsbasierte Abwicklung von Zahlungen in den Mittelpunkt stellt.“
„… (Seite 8) Die Gesamtkennziffer nach CRR betrug 22,14 % (VJ.: 21,56 %).“
„… (Seite 8) Wie auch in den Vorjahren, wurde grundsätzlich die Liquidität für
die gesamte Berichtsperiode auf einem hohen Niveau gehalten. Die Wirecard
Bank AG weist zum 31. Dezember 2018 eine Liquidity Coverage Ratio (LCR)
von 156,56 % aus (Vj.: 110,46 %). Hierbei sind unwiderrufliche Kreditzusagen
in Höhe von TEUR 7.490 (Vj.: TEUR 12.338) berücksichtigt.“
„… (Seite 11) Die Wirecard Bank AG definiert Risiken grundsätzlich als eine
durch Unsicherheit getriebene Abweichung von einem erwarteten (Plan-)Wert.
Diese Abweichung kann sich nachteilig auf die Vermögens-, Ertrags- und/oder
Liquiditätslage der Bank auswirken.“
„… (Seite 11) Entsprechend den Mindestanforderungen an das
Risikomanagement (Rundschreiben 09/2017 (BA) - Mindestanforderungen an das
Risikomanagement - Ma-Risk) hat die Wirecard Bank AG einen Prozess für die Planung,
Anpassung, Umsetzung und Beurteilung der Strategien implementiert.“
„… (Seite 11) Die Geschäftsleitung der Wirecard Bank AG ist für die
Entwicklung, Förderung und Integration einer angemessenen Risikokultur
verantwortlich. Dabei wird das Ziel verfolgt, auf allen Ebenen der Wirecard Bank AG ein
Risikobewusstsein zu schaffen, welches das tägliche Denken und Handeln aller
Mitarbeiter prägt. Die Mitarbeiter sollen sich im täglichen Geschäft bewusst
und kritisch mit Risiken auseinandersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die
Geschäftsleitung, aber auch andere Führungsebenen klar kommunizieren,
welches Verhalten gewünscht ist und welches nicht.“
„… (Seite 11 f.) Das Risikomanagementsystem der Wirecard Bank AG
unterstützt die Einhaltung der Risikostrategie. Mit dessen Hilfe können Risiken
frühzeitig erkannt und Szenarien zukünftiger Entwicklungen bewertet werden. So
ist die Wirecard Bank AG rechtzeitig in der Lage, bei etwaigen
Fehlentwicklungen umgehend Maßnahmen zur Risikobegrenzung einzuleiten. … Der
Vorstand der Wirecard Bank AG trägt die Verantwortung für das
Risikomanagementsystem.“
„… (Seite 13) Das Risikotragfähigkeitskonzept, die Verfahren und Methoden,
die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und die einfließenden Daten
werden anlassbezogen, mindestens aber jährlich, qualitativ und quantitativ
überprüft. Die Wirecard Bank AG bestimmt die Risikotragfähigkeit aus
Banksicht, das bedeutet, dass alle Geschäfte bilanziell und außerbilanziell in die
Risikotragfähigkeit einbezogen werden.“
„… (Seite 13) Für die Wirecard Bank AG ergeben sich Adressenausfallrisiken
für alle Forderungen gegenüber Kunden, Händlern und Banken sowie
gruppeninternen Unternehmen, d. h.:
― Im Eigengeschäft (Depot A, Schuldscheindarlehen, Bankeinlagen etc.)
sowie aus dem Kreditportfolio (s.a. I.3.2 Unternehmensstrategie; Liquidität,
Investitionen und Kredit).
― Bei Bürgschaften.
Zum 31. Dezember 2018 hat die Wirecard Bank AG strategische Kredite mit
einem Gesamtlimit in Höhe von TEUR 158.992 vergeben. Die Wirecard AG
hat der Wirecard Bank AG für diese Kredite bzw. für Kreditlinien
selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von ca. 41 Prozent des Volumens zur Verfügung
gestellt. … Einzelwertberichtigungen werden für Kunden im Kreditgeschäft
gebildet, sofern bei diesen Kunden ein Ausfallkriterium vorliegt. Die Wirecard
Bank AG bildet pauschalierte Wertberichtigungen für alle weiteren Kunden mit
Inanspruchnahme.“
„… (Seite14) Das Risikopotenzial bezüglich des Adressenausfallrisikos beträgt
zum Bilanzstichtag 31.12.2018 TEUR 33.467 (Vj.: TEUR 47.923). Dabei
entfallen auf das Adressenausfallrisiko im Eigengeschäft TEUR 678 (Vj.: TEUR
588) und auf das Kundengeschäft TEUR 32.789 (Vj.: TEUR 47.335).“
„… (Seite 15) Die Liquiditätslage die Wirecard Bank AG war auch im
Berichtsjahr unverändert komfortabel und durch einen hohen
Liquiditätsüberschuss gekennzeichnet. Der Liquiditätsüberschuss lag stets oberhalb der Werte
für LaR und ES. Zum Bilanzstichtag beträgt der LaR TEUR 82.226 (Vj.:
TEUR 67.427) sowie der ES TEUR 99.362 (Vj.: TEUR 70.567). Die
regulatorische Liquiditätskennziffer LCR (Liquidity Coverage Ratio) gem. CRR liegt
zum Bilanzstichtag 31.12.2018 bei 156,56 % (Vj.: 110,45 %) und somit
deutlich oberhalb des aufsichtsrechtlichen Mindestwerts von 100 %.“
„… (Seite 15 f.) Die Wirecard Bank AG erfasst insbesondere die folgenden
Risiken unter den Sonstigen Risiken: … Compliance Risiko: Risiko aus der
Nichteinhaltung regulatorischer Vorgaben.“
„… (Seite 27) Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir (sic. der
Abschlussprüfer EY), dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
„… (Seite 27) Die Vergabe von Einzelkrediten nimmt im Geschäftsmodell der
Wirecard Bank AG eine zunehmend wichtige Rolle ein. Kredite werden zum
einen an Händler vergeben, mit denen die Bank bereits im Bereich Acquiring
eine Geschäftsbeziehung unterhält. Ferner können Kreditvergaben an Kunden
von besonderem konzernstrategischem Interesse vorgenommen werden, mit
denen der Konzern eine Geschäftsbeziehung unterhält und deren Wachstum und
die künftige Zusammenarbeit über die Vergabe eines Kredites gefördert werden
sollen. … Im Rahmen der Prüfung haben wir (sic. der Abschlussprüfer EY) die
Einzelwertberichtigungen für Forderungen an Händler im Acquiring-Geschäft
und Einzelkreditengagements als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt
bestimmt.“
„… (Seite 28) Zur Beurteilung des Bestehens der Forderungen an Händler
haben wir (sic. der Abschlussprüfer EY) zum Stichtag 31. Dezember 2018 eine
Saldenbestätigungsaktion durchgeführt. Ferner haben wir in Stichproben
aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt, um uns von der Werthaltigkeit
einzelner Forderungen an Händler im Acquiring-Geschäft und an
Einzelkreditnehmer zu überzeugen. Dabei wurde die Einschätzung der Wirecard Bank
anhand von Vertragsunterlagen, Entscheidungsvorlagen, Bonitätsinformationen
und -analysen sowie Sicherheiten nachvollzogen. Soweit die Aktenlage bzw.
Analysen der Bank keine ausreichende Aussagekraft aufwiesen, haben wir
vertiefende eigene Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Bonität der Kunden
und der Belastbarkeit der vorhandenen Sicherheiten bzw. Bürgschaften
vorgenommen. Aus unseren Prüfungshandlungen ergaben sich hinsichtlich der
Einzelwertberichtigungen für Forderungen an Händler im Acquiring-Geschäft und
Einzelkreditengagements keine Einwendungen.“
„… (Seite 31) Personalia und Interessenkonflikte - Interessenkonflikte eines
Aufsichtsratsmitglieds sind dem Aufsichtsrat im Berichtsjahr nicht bekannt
geworden.“
Jahresabschluss 2019
Die Wirecard Bank AG hat bislang den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2019 nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht (Abruf am 4. Januar 2021).
Gemäß § 325 Absatz 1 HGB haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs von Kapitalgesellschaften für die Gesellschaft folgende Unterlagen in
deutscher Sprache offenzulegen:
„1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die
Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den
Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie
2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes
vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer
Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.“
Gemäß § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind die Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 1 spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des
Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen.
Am 5. Mai 2020 veröffentlichte die Wirecard Bank AG im „Bundesanzeiger“
den Offenlegungsbericht gemäß Artikel 431 ff. der Verordnung des
Europäischen Parlaments Nummer 575/2013 („CRR“) per Stichtag 31. Dezember
2019 (im Folgenden Offenlegungsbericht 2019; abrufbar auf deren Internetseite
unter der Internetadresse http://www.wirecardbank.de/ Offenlegungsbericht-
WDB.pdf).
Der Offenlegungsbericht 2019 nimmt Bezug auf einen festgestellten
Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 und wurde von den Vorständen Heuser, von
Knoop und Brand unterzeichnet. Damit ist nach Ansicht der Fragensteller
davon auszugehen, dass die Abschlussprüferin PWC den Jahresabschluss der
Wirecard Bank AG für 2019 testiert hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung und/oder haben ihre Geschäftsbereichsbehörden
Kenntnis vom Bericht der Internen Revision der Wirecard Bank AG
erlangt?
Wenn ja, wann erfolgte jeweils die Kenntniserlangung (bitte jeweils
Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte
Personen angeben)?
2. Wie beurteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
dass der ehemalige COO der Wirecard AG Jan Marsalek in
Kreditvergabebzw. Kreditbearbeitungsprozesse der Wirecard Bank AG eingegriffen
haben könnte?
a) Kann die BaFin bestätigen, dass es entsprechende Vorgänge gegeben
hat?
b) Wenn ja, wie sah die Einflussnahme jeweils aus?
3. Liegen der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und/oder der BaFin
Erkenntnisse darüber vor, ob der Umstand der Einflussnahme durch Jan
Marsalek auf die Kreditvergabe bzw. Kreditbearbeitung in den
Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten (inklusive aller etwaigen Anlagen) der
Abschlussprüfer EY bzw. PWC eine Rolle gespielt hat (bitte jeweils
Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte
Personen angeben)?
a) Wenn ja, in welchen Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten
(inklusive aller etwaigen Anlagen) wurde dies seitens der Abschlussprüfer
dokumentiert?
b) Wenn ja, in welcher Weise haben APAS und/oder BaFin hierauf
reagiert (bitte jeweils Zeitpunkt der Maßnahmen, beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, beteiligte Personen angeben)?
4. Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWi) und andere Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der
Bundesregierung über den in den Fragen 2 und 3 geschilderten Vorgang
unterrichtet (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der
Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?
5. Teilte die APAS die Ansicht der Fragensteller, dass die Gefahr von
Interessenkonflikten durch eine hohe Personenidentität im Vorstand bzw. im
Aufsichtsrat der Wirecard Bank AG und der Wirecard AG nicht im
Jahresabschluss der Wirecard Bank AG adressiert wurde?
a) Wie beurteilt die APAS die Gefahr von Interessenkonflikten durch die
enge personelle Verflechtung im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat von
Wirecard Bank AG und Wirecard AG?
b) Wie beurteilt die BaFin die Gefahr von Interessenkonflikten durch die
enge personelle Verflechtung im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat von
Wirecard Bank AG und Wirecard AG?
Gehört die Vermeidung von Gefahren von Interessenkonflikten bei
Finanzinstituten in den Aufgabenkatalog der BaFin?
Welche Vorschriften könnten aus Sicht der BaFin durch eine oben
beschriebene Gefahr von Interessenkonflikten berührt sein?
c) Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie und/oder anderer Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der
Bundesregierung darüber unterrichtet, dass die Gefahr von
Interessenkonflikten durch eine hohe Personenidentität im Vorstand bzw. im
Aufsichtsrat der Wirecard Bank AG und der Wirecard AG nicht im
Jahresabschluss der Wirecard Bank AG adressiert wurde (bitte jeweils
Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte
Personen angeben)?
6. Wie beurteilt die BaFin, die Interne Revision der Wirecard Bank AG habe
Defizite in den sogenannten KYC-Prozessen festgestellt?
a) Gehört die Einhaltung von ordnungsgemäßen KYC-Prozessen bei
Finanzinstituten in den Aufgabenkatalog der BaFin?
b) Welche Vorschriften könnten aus Sicht der BaFin durch die oben
beschriebene Gefahr von Interessenkonflikten berührt sein?
c) Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie und/oder anderer Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der
Bundesregierung über den in Frage 6 geschilderten Vorgang
unterrichtet (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der
Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?
7. Liegen der APAS und/oder der BaFin im Hinblick auf das oben genannte
strategische Kreditgeschäft Erkenntnisse vor, dass die
Abschlussprüferinnen EY bzw. PWC in den Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten für
die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 Hinweise aufgenommen haben, die als
Anhaltspunkte für Straftaten zum Nachteil der Wirecard Bank AG zu
werten sind bzw. wären?
a) Wie beurteilt die APAS, dass die Wirecard Bank AG Darlehen an
Senjo und Ocap vergeben habe, die über eine schlechte Bonität verfügt
haben sollen und die unter anderem mit den Personen O’Sullivan und
Shanmugaratnam personell enge Verflechtungen zu mutmaßlichen
Roundtripping-Geschäften bzw. Bilanzfälschungen bei der Wirecard
AG aufweisen bzw. aufweisen könnten?
Welche Erkenntnisse liegen der APAS insoweit vor?
b) Wie beurteilt die BaFin, dass die Wirecard Bank AG Darlehen an Senjo
und Ocap vergeben habe, die über eine schlechte Bonität verfügt haben
sollen und die unter anderem mit den Personen O’Sullivan und
Shanmugaratnam personell enge Verflechtungen zu mutmaßlichen
Roundtripping-Geschäften bzw. Bilanzfälschungen bei der Wirecard
AG aufweisen bzw. aufweisen könnten?
Welche Erkenntnisse liegen der BaFin insoweit vor?
8. Gibt es aus Sicht der APAS und/oder der BaFin Anhaltspunkte dafür, dass
einzelne Kreditengagements nicht korrekt einzelwertberichtigt sein
könnten?
a) Wenn ja, um welche Kreditengagements handelt es sich hierbei
konkret?
b) Wenn ja, in welcher Höhe müsste eine (weitere)
Einzelwertberichtigung voraussichtlich erfolgen?
c) Wenn ja, wann wurden die Kreditengagements aus dem strategischen
Kreditgeschäft im Einzelnen durch die Wirecard Bank AG erstmals
vertraglich eingegangen (mit welchem Tilgungszeitraum), wann
ausgekehrt, wann ggf. prolongiert?
d) Wenn ja, wurden einzelne Kreditengagements aus dem Portfolio des
strategischen Kreditgeschäfts auch bei der Sonderprüfung 2017 durch
die Deutsche Bundesbank im Auftrag der BaFin untersucht, und wenn
ja, welche?
e) Wenn ja, welche Feststellungen hat die Bundesbank zu den
Kreditengagements aus dem Portfolio des strategischen Kreditgeschäfts im
Einzelnen getroffen?
9. Welche Kreditengagements aus dem Portfolio „strategisches
Kreditgeschäft“ der Wirecard Bank AG spielen im Zusammenhang mit der
mutmaßlichen Bilanzfälschung etc. bei der Wirecard AG aus Sicht der APAS
und/oder der BaFin eine hervorgehobene Rolle?
a) In welcher Höhe wurde bei den Kreditengagements jeweils ein
Kredit(limit) eingeräumt?
b) In welcher Höhe wurden bei den Kreditengagements jeweils die
Kredite ausgekehrt?
c) Liegen der APAS und/oder der BaFin Erkenntnisse darüber vor, dass
besagte Kredite nicht von dem jeweiligen Kreditnehmer getilgt worden
sein könnten?
d) Wenn ja zu Frage 9c, bei welchen Krediten ist dies der Fall?
e) Wenn ja zu Frage 9c), in welche Personen, Unternehmen etc. haben
jeweils anstelle der eigentlichen Kreditnehmer zu welchen Zeitpunkten
die Kredite getilgt?
10. Hat die APAS Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf die
Geschäftsjahre 2015 bis 2018 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im
Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, ist die Abschlussprüferin EY aus Sicht der APAS auch
verpflichtet gewesen, geldwäscherechtliche Belange im Rahmen ihrer
Abschlussprüfungen zu untersuchen bzw. zu prüfen?
b) Wenn ja, welche Vorschriften wären hierdurch berührt?
c) Wenn ja, welchen Informations- bzw. Kommunikationsaustausch hat es
diesbezüglich mit der BaFin gegeben (bitte jeweils beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte
Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
11. Hat die APAS Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf das
Geschäftsjahr 2019 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im
Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, ist die Abschlussprüferin PWC aus Sicht der APAS auch
verpflichtet gewesen, geldwäscherechtliche Belange im Rahmen ihrer
Abschlussprüfungen zu untersuchen bzw. zu prüfen?
b) Wenn ja, welche Vorschriften wären hierdurch berührt?
c) Wenn ja, welchen Informations- bzw. Kommunikationsaustausch hat es
diesbezüglich mit der BaFin gegeben (bitte jeweils beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte
Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
12. Hat die BaFin Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf die
Geschäftsjahre 2015 bis 2018 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im
Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BaFin ergriffen (bitte jeweils
beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation,
beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
b) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit dem
Geldwäschebeauftragten der Wirecard Bank AG (bitte jeweils beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte
Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
c) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit der
Abschlussprüferin EY (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate,
Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der
jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene
Maßnahmen angeben)?
13. Hat die BaFin Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf das
Geschäftsjahr 2019 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im
Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BaFin ergriffen (bitte jeweils
beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation,
beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
b) Wenn ja, welcher Austausch fand mit dem Geldwäschebeauftragten der
Wirecard Bank AG statt (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten,
z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs,
Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils
ergriffene Maßnahmen angeben)?
c) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit der
Abschlussprüferin PWC (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B.
Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der
jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene
Maßnahmen angeben)?
14. Liegen der Bundesregierung oder ihren Geschäftsbereichsbehörden
Verdachtsmomente vor, dass die von der Abschlussprüferin EY testierten
Jahresabschlüsse der Wirecard Bank AG für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019
fehlerhaft sein könnten?
a) Sind bezüglich der testierten Jahresabschlüsse 2015 bis 2018
Meldungen von EY nach Vorschriften der EU-Abschlussprüferverordnung an
die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ergangen?
b) Wenn ja zu Frage 14a, durch welche Personen wurden entsprechende
Meldungen vorgenommen?
c) Wenn ja zu Frage 14a, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
d) Wenn ja zu Frage 14a, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
e) Sind bezüglich der testierten Jahresabschlüsse 2015 bis 2018
Meldungen von EY nach Vorschriften der EU-Abschlussprüferverordnung an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergangen?
f) Wenn ja (Frage 14e, durch welche Personen wurden entsprechende
Meldungen vorgenommen?
g) Wenn ja zu Frage 14e, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
h) Wenn ja zu Frage 14e, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
i) Sind bezüglich des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2019 Meldungen von PWC nach Vorschriften der EU-
Abschlussprüferverordnung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle ergangen?
j) Wenn ja zu Frage 14i, durch welche Personen wurden entsprechende
Meldungen vorgenommen?
k) Wenn ja zu Frage 14i, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
l) Wenn ja zu Frage 14i, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
m) Sind bezüglich des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2019 Meldungen von PWC nach Vorschriften der EU-
Abschlussprüferverordnung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
ergangen?
n) Wenn ja zu Frage 14m, durch welche Personen wurden entsprechende
Meldungen vorgenommen?
o) Wenn ja zu Frage 14m, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
p) Wenn ja zu Frage 14m, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
15. Hat die APAS auch Untersuchungen, Prüfungen, Ermittlungen,
berufsaufsichtliche Verfahren gegen EY im Hinblick auf die testierten
Jahresabschlüsse der Wirecard Bank AG für die Jahre 2015 bis 2018 eingeleitet?
a) Wenn ja, welche Vorwürfe werden insoweit konkret untersucht?
b) Wenn ja, im Hinblick auf welche Vorwürfe werden insoweit aktuell
(bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage) Tatsachen
angenommen, die den Verdacht begründen, dass Wirtschafts- bzw.
Abschlussprüfer Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung
begangen haben könnten?
c) Wenn ja, gegen welche Personen liegen aus Sicht der APAS aus
welchen Gründen entsprechende Verdachtsmomente vor?
d) Wenn ja, hat sich die APAS im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2015
bis 2018 inzwischen ebenso an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt,
plant sie dieses, bzw. schließt sie dies nicht aus?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Inhalt?
16. Hat die APAS auch Untersuchungen, Prüfungen, Ermittlungen,
berufsaufsichtliche Verfahren gegen PWC im Hinblick auf den testierten
Jahresabschluss der Wirecard Bank AG für das Jahr 2019 eingeleitet?
a) Wenn ja, welche Vorwürfe werden insoweit konkret untersucht?
b) Wenn ja, im Hinblick auf welche Vorwürfe werden insoweit aktuell
(bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage) Tatsachen
angenommen, die den Verdacht begründen, dass Wirtschafts- bzw.
Abschlussprüfer Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung
begangen haben könnten?
c) Wenn ja, gegen welche Personen liegen aus Sicht der APAS aus
welchen Gründen entsprechende Verdachtsmomente vor?
d) Wenn ja, hat sich die APAS im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2019
inzwischen ebenso an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, plant sie
dieses, bzw. schließt sie dies nicht aus?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Inhalt?
17. Wie beurteilen APAS und BaFin, dass die Wirecard Bank AG den
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 noch nicht im „Bundesanzeiger“
veröffentlicht hat?
a) Sind der APAS und/oder BaFin andere amtliche Veröffentlichungen
diesbezüglich bekannt?
b) Wenn nein, sind nach Auffassung der APAS und BaFin hierdurch
gesetzliche Vorschriften verletzt worden?
Wenn ja, welche?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung und/oder haben
ihre Geschäftsbereichsbehörden diesbezüglich ergriffen (bitte jeweils
beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation,
beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
Berlin, den 12. Januar 2021
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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