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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Fragen zu den Jahresabschlüssen der Wirecard Bank AG der Geschäftsjahre 2015 bis 2019

(insgesamt 17 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

22.03.2021

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/2661211.02.2021

Fragen zu den Jahresabschlüssen der Wirecard Bank AG der Geschäftsjahre 2015 bis 2019

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern- Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Fragen zu den Jahresabschlüssen der Wirecard Bank AG der Geschäftsjahre 2015 bis 2019 Das Magazin „DER SPIEGEL“ berichtete am 8. Dezember 2020 („Die missbrauchte Bank“), ein interner Revisionsbericht der Wirecard Bank AG habe folgende Defizite bei dem Finanzinstitut offengelegt: – Der ehemaligen Chief Operating Officer (COO) der Wirecard AG und nun flüchtige Jan Marsalek habe bei der Kreditvergabe und Kreditbearbeitung der Wirecard Bank AG eine erhebliche Rolle gespielt. – Die hohe Personenidentität in den Aufsichtsräten der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG berge die Gefahr von Interessenkonflikten. – Ferner gebe es Defizite in den sogenannten KYC-Prozessen. – Im Hinblick auf das sogenannte strategische Kreditgeschäft hätten sich Anhaltspunkte für Straftaten zum Nachteil der Wirecard Bank AG ergeben. So seien Darlehen an Senjo oder Ocap, Geschäftspartner des Wirecard- Konzerns, vergeben worden. Diese Kreditnehmer verfügten über eine schlechte Bonität. Die Abschlussprüferin für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2018 war EY, für das Geschäftsjahr 2019 PWC (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/untern ehmen/ermittlungen-gegen-ey-mitarbeiter-im-wirecard-skandal-17085832.html ?premium). Die Wirecard Bank AG gab unter anderem Folgendes im Bundesanzeiger bekannt: Deutscher Bundestag Drucksache 19/26612 19. Wahlperiode 11.02.2021 Jahresabschluss 2018 Am 19. November 2019 veröffentlichte die Wirecard Bank AG den Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mit entsprechendem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers EY (unterzeichende Wirtschaftsprüfer Treitz und Worthmann, vgl. Seite 29). „… (Seite 4) Als weiteren Teil des Produktportfolios betreibt die Wirecard Bank AG das Kreditgeschäft in unterschiedlichen Facetten. Dabei unterscheidet die Wirecard Bank AG im Wesentlichen in die Kategorien Forderungen an Kunden sowie Forderungen an Kreditinstitute. Die Wirecard Bank AG vergibt Kredite an Firmenkunden, um potenziellen Geschäftspartnern, mit denen primär eine Geschäftsbeziehung zur Abwicklung des Online-Zahlungsverkehrs angestrebt wird, Investitionen zu ermöglichen - sogenannte strategische Investments. Das Kreditgeschäft im Rahmen von Einzelkreditengagements stellt aktuell kein Kerngeschäftsfeld der Wirecard Bank AG dar. Dennoch soll durch den stetigen Ausbau die Ertragsquellen der Bank erweitert werden. Zusätzlich werden Kredite vergeben, die auf den Kreditvermittlungsplattformen der Fin- Tech Kooperationspartner generiert wurden. Mittels dieser Kooperationspartner betreibt die Wirecard Bank AG auch den Forderungsankauf. Dabei werden z. B. die Forderungen aus Ratenzahlungsvereinbarungen mit Endkunden verschiedener Online-Händler angekauft. Das Privatkundengeschäft ist aktuell als untergeordnet zu bewerten, da dies derzeit nur auf ausdrückliche Nachfrage eines Kunden vorgenommen wird.“ „… (Seite 8) Die Wirecard Bank AG verfügte zum 31. Dezember 2018 über ein Eigenkapital ohne Berücksichtigung des Bilanzgewinns von TEUR 136.043 (Vorjahr: TEUR 127.403). Die Gewinnrücklage wies zum 31. Dezember 2018 einen Betrag von TEUR 115.968 aus und wurde gegenüber dem Vorjahr (TEUR 107.327) um TEUR 8.641 gesteigert. Damit verfügt die Wirecard Bank AG über eine angemessene Eigenmittelausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund des praktizierten Geschäftsmodells, welches im Wesentlichen die transaktionsbasierte Abwicklung von Zahlungen in den Mittelpunkt stellt.“ „… (Seite 8) Die Gesamtkennziffer nach CRR betrug 22,14 % (VJ.: 21,56 %).“ „… (Seite 8) Wie auch in den Vorjahren, wurde grundsätzlich die Liquidität für die gesamte Berichtsperiode auf einem hohen Niveau gehalten. Die Wirecard Bank AG weist zum 31. Dezember 2018 eine Liquidity Coverage Ratio (LCR) von 156,56 % aus (Vj.: 110,46 %). Hierbei sind unwiderrufliche Kreditzusagen in Höhe von TEUR 7.490 (Vj.: TEUR 12.338) berücksichtigt.“ „… (Seite 11) Die Wirecard Bank AG definiert Risiken grundsätzlich als eine durch Unsicherheit getriebene Abweichung von einem erwarteten (Plan-)Wert. Diese Abweichung kann sich nachteilig auf die Vermögens-, Ertrags- und/oder Liquiditätslage der Bank auswirken.“ „… (Seite 11) Entsprechend den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Rundschreiben 09/2017 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - Ma-Risk) hat die Wirecard Bank AG einen Prozess für die Planung, Anpassung, Umsetzung und Beurteilung der Strategien implementiert.“ „… (Seite 11) Die Geschäftsleitung der Wirecard Bank AG ist für die Entwicklung, Förderung und Integration einer angemessenen Risikokultur verantwortlich. Dabei wird das Ziel verfolgt, auf allen Ebenen der Wirecard Bank AG ein Risikobewusstsein zu schaffen, welches das tägliche Denken und Handeln aller Mitarbeiter prägt. Die Mitarbeiter sollen sich im täglichen Geschäft bewusst und kritisch mit Risiken auseinandersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Geschäftsleitung, aber auch andere Führungsebenen klar kommunizieren, welches Verhalten gewünscht ist und welches nicht.“ „… (Seite 11 f.) Das Risikomanagementsystem der Wirecard Bank AG unterstützt die Einhaltung der Risikostrategie. Mit dessen Hilfe können Risiken frühzeitig erkannt und Szenarien zukünftiger Entwicklungen bewertet werden. So ist die Wirecard Bank AG rechtzeitig in der Lage, bei etwaigen Fehlentwicklungen umgehend Maßnahmen zur Risikobegrenzung einzuleiten. … Der Vorstand der Wirecard Bank AG trägt die Verantwortung für das Risikomanagementsystem.“ „… (Seite 13) Das Risikotragfähigkeitskonzept, die Verfahren und Methoden, die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und die einfließenden Daten werden anlassbezogen, mindestens aber jährlich, qualitativ und quantitativ überprüft. Die Wirecard Bank AG bestimmt die Risikotragfähigkeit aus Banksicht, das bedeutet, dass alle Geschäfte bilanziell und außerbilanziell in die Risikotragfähigkeit einbezogen werden.“ „… (Seite 13) Für die Wirecard Bank AG ergeben sich Adressenausfallrisiken für alle Forderungen gegenüber Kunden, Händlern und Banken sowie gruppeninternen Unternehmen, d. h.: ― Im Eigengeschäft (Depot A, Schuldscheindarlehen, Bankeinlagen etc.) sowie aus dem Kreditportfolio (s.a. I.3.2 Unternehmensstrategie; Liquidität, Investitionen und Kredit). ― Bei Bürgschaften. Zum 31. Dezember 2018 hat die Wirecard Bank AG strategische Kredite mit einem Gesamtlimit in Höhe von TEUR 158.992 vergeben. Die Wirecard AG hat der Wirecard Bank AG für diese Kredite bzw. für Kreditlinien selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von ca. 41 Prozent des Volumens zur Verfügung gestellt. … Einzelwertberichtigungen werden für Kunden im Kreditgeschäft gebildet, sofern bei diesen Kunden ein Ausfallkriterium vorliegt. Die Wirecard Bank AG bildet pauschalierte Wertberichtigungen für alle weiteren Kunden mit Inanspruchnahme.“ „… (Seite14) Das Risikopotenzial bezüglich des Adressenausfallrisikos beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.2018 TEUR 33.467 (Vj.: TEUR 47.923). Dabei entfallen auf das Adressenausfallrisiko im Eigengeschäft TEUR 678 (Vj.: TEUR 588) und auf das Kundengeschäft TEUR 32.789 (Vj.: TEUR 47.335).“ „… (Seite 15) Die Liquiditätslage die Wirecard Bank AG war auch im Berichtsjahr unverändert komfortabel und durch einen hohen Liquiditätsüberschuss gekennzeichnet. Der Liquiditätsüberschuss lag stets oberhalb der Werte für LaR und ES. Zum Bilanzstichtag beträgt der LaR TEUR 82.226 (Vj.: TEUR 67.427) sowie der ES TEUR 99.362 (Vj.: TEUR 70.567). Die regulatorische Liquiditätskennziffer LCR (Liquidity Coverage Ratio) gem. CRR liegt zum Bilanzstichtag 31.12.2018 bei 156,56 % (Vj.: 110,45 %) und somit deutlich oberhalb des aufsichtsrechtlichen Mindestwerts von 100 %.“ „… (Seite 15 f.) Die Wirecard Bank AG erfasst insbesondere die folgenden Risiken unter den Sonstigen Risiken: … Compliance Risiko: Risiko aus der Nichteinhaltung regulatorischer Vorgaben.“ „… (Seite 27) Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir (sic. der Abschlussprüfer EY), dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“ „… (Seite 27) Die Vergabe von Einzelkrediten nimmt im Geschäftsmodell der Wirecard Bank AG eine zunehmend wichtige Rolle ein. Kredite werden zum einen an Händler vergeben, mit denen die Bank bereits im Bereich Acquiring eine Geschäftsbeziehung unterhält. Ferner können Kreditvergaben an Kunden von besonderem konzernstrategischem Interesse vorgenommen werden, mit denen der Konzern eine Geschäftsbeziehung unterhält und deren Wachstum und die künftige Zusammenarbeit über die Vergabe eines Kredites gefördert werden sollen. … Im Rahmen der Prüfung haben wir (sic. der Abschlussprüfer EY) die Einzelwertberichtigungen für Forderungen an Händler im Acquiring-Geschäft und Einzelkreditengagements als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt bestimmt.“ „… (Seite 28) Zur Beurteilung des Bestehens der Forderungen an Händler haben wir (sic. der Abschlussprüfer EY) zum Stichtag 31. Dezember 2018 eine Saldenbestätigungsaktion durchgeführt. Ferner haben wir in Stichproben aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt, um uns von der Werthaltigkeit einzelner Forderungen an Händler im Acquiring-Geschäft und an Einzelkreditnehmer zu überzeugen. Dabei wurde die Einschätzung der Wirecard Bank anhand von Vertragsunterlagen, Entscheidungsvorlagen, Bonitätsinformationen und -analysen sowie Sicherheiten nachvollzogen. Soweit die Aktenlage bzw. Analysen der Bank keine ausreichende Aussagekraft aufwiesen, haben wir vertiefende eigene Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Bonität der Kunden und der Belastbarkeit der vorhandenen Sicherheiten bzw. Bürgschaften vorgenommen. Aus unseren Prüfungshandlungen ergaben sich hinsichtlich der Einzelwertberichtigungen für Forderungen an Händler im Acquiring-Geschäft und Einzelkreditengagements keine Einwendungen.“ „… (Seite 31) Personalia und Interessenkonflikte - Interessenkonflikte eines Aufsichtsratsmitglieds sind dem Aufsichtsrat im Berichtsjahr nicht bekannt geworden.“ Jahresabschluss 2019 Die Wirecard Bank AG hat bislang den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht (Abruf am 4. Januar 2021). Gemäß § 325 Absatz 1 HGB haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen: „1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie 2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung. Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.“ Gemäß § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. Am 5. Mai 2020 veröffentlichte die Wirecard Bank AG im „Bundesanzeiger“ den Offenlegungsbericht gemäß Artikel 431 ff. der Verordnung des Europäischen Parlaments Nummer 575/2013 („CRR“) per Stichtag 31. Dezember 2019 (im Folgenden Offenlegungsbericht 2019; abrufbar auf deren Internetseite unter der Internetadresse http://www.wirecardbank.de/ Offenlegungsbericht- WDB.pdf). Der Offenlegungsbericht 2019 nimmt Bezug auf einen festgestellten Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 und wurde von den Vorständen Heuser, von Knoop und Brand unterzeichnet. Damit ist nach Ansicht der Fragensteller davon auszugehen, dass die Abschlussprüferin PWC den Jahresabschluss der Wirecard Bank AG für 2019 testiert hat. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat die Bundesregierung und/oder haben ihre Geschäftsbereichsbehörden Kenntnis vom Bericht der Internen Revision der Wirecard Bank AG erlangt? Wenn ja, wann erfolgte jeweils die Kenntniserlangung (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?  2. Wie beurteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass der ehemalige COO der Wirecard AG Jan Marsalek in Kreditvergabebzw. Kreditbearbeitungsprozesse der Wirecard Bank AG eingegriffen haben könnte? a) Kann die BaFin bestätigen, dass es entsprechende Vorgänge gegeben hat? b) Wenn ja, wie sah die Einflussnahme jeweils aus?  3. Liegen der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und/oder der BaFin Erkenntnisse darüber vor, ob der Umstand der Einflussnahme durch Jan Marsalek auf die Kreditvergabe bzw. Kreditbearbeitung in den Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten (inklusive aller etwaigen Anlagen) der Abschlussprüfer EY bzw. PWC eine Rolle gespielt hat (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)? a) Wenn ja, in welchen Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten (inklusive aller etwaigen Anlagen) wurde dies seitens der Abschlussprüfer dokumentiert? b) Wenn ja, in welcher Weise haben APAS und/oder BaFin hierauf reagiert (bitte jeweils Zeitpunkt der Maßnahmen, beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, beteiligte Personen angeben)?  4. Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und andere Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung über den in den Fragen 2 und 3 geschilderten Vorgang unterrichtet (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?  5. Teilte die APAS die Ansicht der Fragensteller, dass die Gefahr von Interessenkonflikten durch eine hohe Personenidentität im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat der Wirecard Bank AG und der Wirecard AG nicht im Jahresabschluss der Wirecard Bank AG adressiert wurde? a) Wie beurteilt die APAS die Gefahr von Interessenkonflikten durch die enge personelle Verflechtung im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat von Wirecard Bank AG und Wirecard AG? b) Wie beurteilt die BaFin die Gefahr von Interessenkonflikten durch die enge personelle Verflechtung im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat von Wirecard Bank AG und Wirecard AG? Gehört die Vermeidung von Gefahren von Interessenkonflikten bei Finanzinstituten in den Aufgabenkatalog der BaFin? Welche Vorschriften könnten aus Sicht der BaFin durch eine oben beschriebene Gefahr von Interessenkonflikten berührt sein? c) Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und/oder anderer Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung darüber unterrichtet, dass die Gefahr von Interessenkonflikten durch eine hohe Personenidentität im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat der Wirecard Bank AG und der Wirecard AG nicht im Jahresabschluss der Wirecard Bank AG adressiert wurde (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?  6. Wie beurteilt die BaFin, die Interne Revision der Wirecard Bank AG habe Defizite in den sogenannten KYC-Prozessen festgestellt? a) Gehört die Einhaltung von ordnungsgemäßen KYC-Prozessen bei Finanzinstituten in den Aufgabenkatalog der BaFin? b) Welche Vorschriften könnten aus Sicht der BaFin durch die oben beschriebene Gefahr von Interessenkonflikten berührt sein? c) Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und/oder anderer Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung über den in Frage 6 geschilderten Vorgang unterrichtet (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?  7. Liegen der APAS und/oder der BaFin im Hinblick auf das oben genannte strategische Kreditgeschäft Erkenntnisse vor, dass die Abschlussprüferinnen EY bzw. PWC in den Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 Hinweise aufgenommen haben, die als Anhaltspunkte für Straftaten zum Nachteil der Wirecard Bank AG zu werten sind bzw. wären? a) Wie beurteilt die APAS, dass die Wirecard Bank AG Darlehen an Senjo und Ocap vergeben habe, die über eine schlechte Bonität verfügt haben sollen und die unter anderem mit den Personen O’Sullivan und Shanmugaratnam personell enge Verflechtungen zu mutmaßlichen Roundtripping-Geschäften bzw. Bilanzfälschungen bei der Wirecard AG aufweisen bzw. aufweisen könnten? Welche Erkenntnisse liegen der APAS insoweit vor? b) Wie beurteilt die BaFin, dass die Wirecard Bank AG Darlehen an Senjo und Ocap vergeben habe, die über eine schlechte Bonität verfügt haben sollen und die unter anderem mit den Personen O’Sullivan und Shanmugaratnam personell enge Verflechtungen zu mutmaßlichen Roundtripping-Geschäften bzw. Bilanzfälschungen bei der Wirecard AG aufweisen bzw. aufweisen könnten? Welche Erkenntnisse liegen der BaFin insoweit vor?  8. Gibt es aus Sicht der APAS und/oder der BaFin Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Kreditengagements nicht korrekt einzelwertberichtigt sein könnten? a) Wenn ja, um welche Kreditengagements handelt es sich hierbei konkret? b) Wenn ja, in welcher Höhe müsste eine (weitere) Einzelwertberichtigung voraussichtlich erfolgen? c) Wenn ja, wann wurden die Kreditengagements aus dem strategischen Kreditgeschäft im Einzelnen durch die Wirecard Bank AG erstmals vertraglich eingegangen (mit welchem Tilgungszeitraum), wann ausgekehrt, wann ggf. prolongiert? d) Wenn ja, wurden einzelne Kreditengagements aus dem Portfolio des strategischen Kreditgeschäfts auch bei der Sonderprüfung 2017 durch die Deutsche Bundesbank im Auftrag der BaFin untersucht, und wenn ja, welche? e) Wenn ja, welche Feststellungen hat die Bundesbank zu den Kreditengagements aus dem Portfolio des strategischen Kreditgeschäfts im Einzelnen getroffen?  9. Welche Kreditengagements aus dem Portfolio „strategisches Kreditgeschäft“ der Wirecard Bank AG spielen im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Bilanzfälschung etc. bei der Wirecard AG aus Sicht der APAS und/oder der BaFin eine hervorgehobene Rolle? a) In welcher Höhe wurde bei den Kreditengagements jeweils ein Kredit(limit) eingeräumt? b) In welcher Höhe wurden bei den Kreditengagements jeweils die Kredite ausgekehrt? c) Liegen der APAS und/oder der BaFin Erkenntnisse darüber vor, dass besagte Kredite nicht von dem jeweiligen Kreditnehmer getilgt worden sein könnten? d) Wenn ja zu Frage 9c, bei welchen Krediten ist dies der Fall? e) Wenn ja zu Frage 9c), in welche Personen, Unternehmen etc. haben jeweils anstelle der eigentlichen Kreditnehmer zu welchen Zeitpunkten die Kredite getilgt? 10. Hat die APAS Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2015 bis 2018 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen? a) Wenn ja, ist die Abschlussprüferin EY aus Sicht der APAS auch verpflichtet gewesen, geldwäscherechtliche Belange im Rahmen ihrer Abschlussprüfungen zu untersuchen bzw. zu prüfen? b) Wenn ja, welche Vorschriften wären hierdurch berührt? c) Wenn ja, welchen Informations- bzw. Kommunikationsaustausch hat es diesbezüglich mit der BaFin gegeben (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? 11. Hat die APAS Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2019 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen? a) Wenn ja, ist die Abschlussprüferin PWC aus Sicht der APAS auch verpflichtet gewesen, geldwäscherechtliche Belange im Rahmen ihrer Abschlussprüfungen zu untersuchen bzw. zu prüfen? b) Wenn ja, welche Vorschriften wären hierdurch berührt? c) Wenn ja, welchen Informations- bzw. Kommunikationsaustausch hat es diesbezüglich mit der BaFin gegeben (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? 12. Hat die BaFin Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2015 bis 2018 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen? a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BaFin ergriffen (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? b) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit dem Geldwäschebeauftragten der Wirecard Bank AG (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? c) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit der Abschlussprüferin EY (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? 13. Hat die BaFin Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2019 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen? a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BaFin ergriffen (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? b) Wenn ja, welcher Austausch fand mit dem Geldwäschebeauftragten der Wirecard Bank AG statt (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? c) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit der Abschlussprüferin PWC (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? 14. Liegen der Bundesregierung oder ihren Geschäftsbereichsbehörden Verdachtsmomente vor, dass die von der Abschlussprüferin EY testierten Jahresabschlüsse der Wirecard Bank AG für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 fehlerhaft sein könnten? a) Sind bezüglich der testierten Jahresabschlüsse 2015 bis 2018 Meldungen von EY nach Vorschriften der EU-Abschlussprüferverordnung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ergangen? b) Wenn ja zu Frage 14a, durch welche Personen wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? c) Wenn ja zu Frage 14a, wann wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? d) Wenn ja zu Frage 14a, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung? e) Sind bezüglich der testierten Jahresabschlüsse 2015 bis 2018 Meldungen von EY nach Vorschriften der EU-Abschlussprüferverordnung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergangen? f) Wenn ja (Frage 14e, durch welche Personen wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? g) Wenn ja zu Frage 14e, wann wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? h) Wenn ja zu Frage 14e, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung? i) Sind bezüglich des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 Meldungen von PWC nach Vorschriften der EU- Abschlussprüferverordnung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle ergangen? j) Wenn ja zu Frage 14i, durch welche Personen wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? k) Wenn ja zu Frage 14i, wann wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? l) Wenn ja zu Frage 14i, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung? m) Sind bezüglich des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 Meldungen von PWC nach Vorschriften der EU- Abschlussprüferverordnung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergangen? n) Wenn ja zu Frage 14m, durch welche Personen wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? o) Wenn ja zu Frage 14m, wann wurden entsprechende Meldungen vorgenommen? p) Wenn ja zu Frage 14m, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung? 15. Hat die APAS auch Untersuchungen, Prüfungen, Ermittlungen, berufsaufsichtliche Verfahren gegen EY im Hinblick auf die testierten Jahresabschlüsse der Wirecard Bank AG für die Jahre 2015 bis 2018 eingeleitet? a) Wenn ja, welche Vorwürfe werden insoweit konkret untersucht? b) Wenn ja, im Hinblick auf welche Vorwürfe werden insoweit aktuell (bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage) Tatsachen angenommen, die den Verdacht begründen, dass Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfer Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen haben könnten? c) Wenn ja, gegen welche Personen liegen aus Sicht der APAS aus welchen Gründen entsprechende Verdachtsmomente vor? d) Wenn ja, hat sich die APAS im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2015 bis 2018 inzwischen ebenso an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, plant sie dieses, bzw. schließt sie dies nicht aus? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Inhalt? 16. Hat die APAS auch Untersuchungen, Prüfungen, Ermittlungen, berufsaufsichtliche Verfahren gegen PWC im Hinblick auf den testierten Jahresabschluss der Wirecard Bank AG für das Jahr 2019 eingeleitet? a) Wenn ja, welche Vorwürfe werden insoweit konkret untersucht? b) Wenn ja, im Hinblick auf welche Vorwürfe werden insoweit aktuell (bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage) Tatsachen angenommen, die den Verdacht begründen, dass Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfer Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen haben könnten? c) Wenn ja, gegen welche Personen liegen aus Sicht der APAS aus welchen Gründen entsprechende Verdachtsmomente vor? d) Wenn ja, hat sich die APAS im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2019 inzwischen ebenso an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, plant sie dieses, bzw. schließt sie dies nicht aus? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Inhalt? 17. Wie beurteilen APAS und BaFin, dass die Wirecard Bank AG den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 noch nicht im „Bundesanzeiger“ veröffentlicht hat? a) Sind der APAS und/oder BaFin andere amtliche Veröffentlichungen diesbezüglich bekannt? b) Wenn nein, sind nach Auffassung der APAS und BaFin hierdurch gesetzliche Vorschriften verletzt worden? Wenn ja, welche? Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung und/oder haben ihre Geschäftsbereichsbehörden diesbezüglich ergriffen (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)? Berlin, den 12. Januar 2021 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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