Befristete Beschäftigungsverhältnisse an öffentlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der COVID-19-Pandemie
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, Dr. Birke Bull-Bischoff, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Jan Korte, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit Beginn der COVID-19-Pandemie sind auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an öffentlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen von den Folgen der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen. Die Schließungen im Wissenschaftsbetrieb können Arbeitsprozesse verlangsamen und Forschungsprojekte verzögern, was mitunter mit den zu 89 Prozent befristeten Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen Personals kollidiert (vgl. https://www.forschung-und-lehre.de/politik/laengere-befristungen-waehrend-corona-moeglich-2763, https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/gesetzgeber-muss-jetzt-handeln).
Zwar hat die Bundesregierung mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz (WissStudUG) das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) dahingehend novelliert, dass zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnisse um bis zu zwölf Monate verlängert werden können. Allerdings läuft diese Regelung zum 31. März 2021 aus, wodurch alle danach begründeten Arbeitsverträge nicht mehr von der Novelle profitieren (vgl. https://www.bmbf.de/de/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessern-1935.html). Eine Forstsetzung der Verlängerungsregelung für Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. April 2021 begründet werden, wurde seitens der Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 120 der Abgeordneten Nicole Gohlke auf Bundestagsdrucksache 19/26997).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. März 2020 die Möglichkeit zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf Grundlage von § 7 Absatz 3 WissZeitVG in Anspruch genommen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie hat sich die Anzahl des Verwaltungs-, Wissenschafts- und künstlerischen Personals an öffentlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren, Personalbereich und befristeten bzw. unbefristeten Arbeitsverhältnissen aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung eine Evaluation zu Auswirkungen des über das WissStudUG geschaffenen § 7 Absatz 3 WissZeitVG in Auftrag gegeben, bzw. plant sie eine solche?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt diese Auswertung?
Wenn nein, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung darauf?
Welche Evaluationen Dritter sind der Bundesregierung bekannt?
Hat sich die Bundesregierung mit Landesregierungen, Hochschulen und Gewerkschaften über die Auswirkungen des über das WissStudUG geschaffenen § 7 Absatz 3 WissZeitVG verständigt?
Wenn ja, zu welchen Zeitpunkten, mit welchen Beteiligten und welchen Ergebnissen bzw. Vereinbarungen (bitte jeden Austausch einzeln auflisten)?
Wenn nein, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung auf einen solchen Austausch?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr auf eine Gesetzesinitiative für eine Ergänzung des § 7 Absatz 3 WissZeitVG um eine Verlängerungsmöglichkeit für Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1. April 2021 begründet werden, verzichtet?
Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung keine Verstetigung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 WissZeitVG für befristete Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1. April 2021 begründet werden, obwohl auch im Sommersemester 2021 und möglicherweise darüber hinaus durch die COVID-19-Pandemie mit Verzögerungen im Wissenschaftsbetrieb und folglich mit Nachteilen für den persönlichen Qualifizierungszeitraum von wissenschaftlichen Beschäftigen zu rechnen ist?
Zieht die Bundesregierung nach den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Wissenschaftsbetrieb eine generelle Abschaffung befristeter Beschäftigungsverhältnisse oder anderweitige fortdauernde Änderungen im WissZeitVG vor (bitte erläutern)?