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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Festlegung zukunftstauglicher Mobilfunkausbauziele für die Frequenzvergabe 2022/2023

(insgesamt 46 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

20.01.2022

Aktualisiert

07.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/34730.12.2021

Festlegung zukunftstauglicher Mobilfunkausbauziele für die Frequenzvergabe 2022/2023

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Vergabe weiterer Mobilfunkfrequenzen im Jahr 2022/2023 ist die wichtigste Weichenstellung für einen fortschrittlichen Mobilfunkausbau der nächsten zehn Jahre. Die Frequenzen (insbesondere 800 MHz) eignen sich insbesondere für den günstigen Mobilfunknetzausbau in der Fläche und damit im ländlichen Raum. Daher ist die Entscheidung über das richtige Vergabeverfahren, vor allem aber über die richtigen Versorgungsauflagen, von zentraler Bedeutung.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat als Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr mittlerweile mehrere allgemeine Diskussionspapiere veröffentlicht und diskutieren lassen. Die Behörde beschäftigt sich darin nahezu ausschließlich mit der Art des Vergabeverfahrens (Versteigerung oder Verlängerung) – also den finanziell für die Mobilfunknetzbetreiber entscheidenden Fragen (zuletzt: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/OffentlicheNetze/Mobilfunk/Szenarienpapier2021.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Dezember 2021).

Es ist jedoch nicht bekannt, ob noch vor der Grundsatzentscheidung über das Vergabeverfahren eine detaillierte Analyse zum aktuellen Stand des Mobilfunkausbaus und insbesondere zu dem eigentlichen zukünftigen Ausbauziel für die nächsten zehn Jahre vorgenommen werden soll. Doch nur wenn das politische Ausbauziel im Detail klar ist, kann nach Ansicht der Fragesteller verantwortungsvoll darüber entschieden werden, welches Vergabeverfahren das richtige ist, um dieses Ziel zu erreichen. Bevor eine Verlängerung der jetzigen Frequenznutzungsrechte in Aussicht gestellt und damit den Mobilfunknetzbetreibern hohe Kosten im Rahmen einer Versteigerung erspart werden, muss nach Ansicht der Fragesteller im Vorfeld genau definiert werden, welcher Netzausbau politisch mindestens erreicht werden soll.

Deswegen bedarf es beispielsweise einer detaillierten Analyse, ob und in welchem Umfang die Versorgungsauflagen für die 4G-Versorgung der Haushalte und Hauptverkehrswege (d. h. Bundesautobahnen und ICE-Strecken) aus der Frequenzvergabe 2015 tatsächlich erfüllt sind (BNetzA, Beschluss vom 28. Januar 2015, Az. BK 1-11/003, abrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/OffentlicheNetze/Mobilfunk/DrahtloserNetzzugang/Projekt2016/Pr%C3%A4sidentenkammerentscheidungProjekt2016_pdf, zuletzt abgerufen am 23. Dezember 2021). Denn ursprünglich war die Erfüllung bis Ende 2019 vorgesehen. Am 29. November 2021, also mit knapp zwei Jahren Verspätung, hat die Bundesnetzagentur nunmehr mitgeteilt, dass die Auflagen mit einer Nachfrist von knapp zwei Jahren vollständig erfüllt seien (BNetzA Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2021/20211129_Versogungsauflage.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Dezember 2021). Ob ab jetzt tatsächlich bundesweit entlang aller Bundesautobahnen und ICE-Strecken unterbrechungsfreie Telefonate bzw. mobile Datennutzung möglich sind, erscheint nach Meinung der Fragesteller jedoch zweifelhaft.

Mit dem Versteigerungsverfahren im Jahr 2019 wurden weitere Ausbauziele gerade auch entlang von Verkehrswegen festgelegt (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001, abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/OffentlicheNetze/Mobilfunk/DrahtloserNetzzugang/Projekt2018/20181126_Auktion2019Entscheidungen_III_IV.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Dezember 2021). Um ein fortschrittliches Ausbauziel für den Mobilfunkausbau der nächsten zehn Jahre festlegen zu können, ist es aus Sicht der Fragesteller zwingend notwendig, dass auch der bislang erfolgte Ausbau für die Erfüllung der Versorgungsauflagen 2019 aktuell ermittelt wird. Aus Sicht der Fragesteller reicht es nicht, erst mit Ablauf der Umsetzungsfristen Ende 2022 bzw. Ende 2025 zu untersuchen, wie weit die Mobilfunknetzbetreiber gekommen sind und dann ggf. noch Nachfristen zu gewähren. Eine Entscheidung im Jahr 2022 für weitere zehn Jahre bis ins Jahr 2033 ist ohne einen detaillierten Überblick zum Status quo des Netzausbaus nicht möglich.

Deswegen hat sich der Beirat der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung der letzten Frequenzvergabeentscheidung 2019 mit seinem Beschluss vom 25. Juni 2018 einen detaillierten Überblick verschafft. Darin wurde auf Basis von Daten der Bundesregierung insbesondere die Ausgangslage zur 4G-Versorgung entlang der Verkehrswege dargestellt (Beiratsbeschluss vom 25. Juni 2018, abrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/BeiraeteundAusschuesse/Beirat/Beschluesse/BeschlussBeirat25062018.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Dezember 2021).

Seitdem sind darüber hinaus die Kompetenzen der Bundesnetzagentur für ein laufendes, systematisches und anbieterscharfes Monitoring des Mobilfunknetzausbaus mehrfach erweitert worden (§ 103 Absatz 4 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes – TKG – 2021 bzw. § 45n Absatz 8 Satz 2 TKG 2019; § 203 TKG 2021 bzw. § 127 Absatz 1 Nummer 3 TKG 2019).

Die Ergebnisse dieser neuen behördlichen Kompetenzen müssen nach Ansicht der Fragesteller transparent gemacht und die tatsächlich beim Nutzer ankommende Mobilfunkversorgung öffentlich diskutiert werden. Nach Auffassung der Fragesteller muss ein zukunftstaugliches Mobilfunkausbauziel definiert sein, bevor die Bundesregierung die Entscheidung über das Vergabeverfahren – Versteigerung oder Verlängerung – trifft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Ist nach der am 29. November 2021 gemeldeten Erfüllung der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2015 (BNetzA, Beschluss vom 28. Januar 2015, Az. BK 1-11/003; Pressemitteilung vom 29. November 2021) entlang der Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) durchgängig bei jedem der drei Netzbetreiber Sprachtelefonie während der Auto- bzw. Bahnfahrt möglich?

2

Ist nach der am 29. November 2021 gemeldeten Erfüllung der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2015 (BNetzA, Beschluss vom 28. Januar 2015, Az. BK 1-11/003; Pressemitteilung vom 29. November 2021) entlang der Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) durchgängig bei jedem der drei Netzbetreiber eine mobile Datennutzung während der Auto- bzw. Bahnfahrt möglich (bitte die Datenrate angeben)?

3

Sollte keine durchgängige Sprachtelefonie bzw. mobile Datennutzung während der Autofahrt bzw. der Bahnfahrt möglich sein, an wie vielen Kilometern ist diese entlang der Bundesautobahnen bzw. der ICE-Strecken zum gemeldeten Erfüllungszeitpunkt der Versorgungsauflagen 2015 am 29. November 2021 nicht möglich (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern und Bundesländern sowie getrennt nach Sprachtelefonie bzw. mobiler Datennutzung aufschlüsseln)?

4

An wie vielen Standorten beriefen sich die Telekommunikationsnetzbetreiber zum 31. Dezember 2019 bzw. zum 31. Dezember 2020 bzw. zum Erfüllungszeitpunkt am 29. November 2021 entsprechend der Versorgungsauflage aus der Frequenzvergabe 2015 (BNetzA, Beschluss vom 28. Januar 2015, Az. BK 1-11/003) entlang der Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) auf eine rechtliche bzw. tatsächliche Unmöglichkeit der Versorgung, und an wie vielen Kilometern entlang der Hauptverkehrswege fehlte es demnach an einer Versorgung

a) mit mobiler Sprachtelefonie bzw.

b) mit mobiler 4G-Datenkommunikation (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern und Bundesländern aufschlüsseln)?

5

Wie viele Standorte wurden entlang der Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) ab der Festlegung in der Frequenzvergabe 2015 (BNetzA, Beschluss vom 28. Januar 2015, Az. BK 1-11/003) zum 31. Dezember 2016 bzw. zum 31. Dezember 2017 bzw. zum 31. Dezember 2018 bzw. zum 31. Dezember 2019 bzw. zum 31. Dezember 2020 bzw. zum Erfüllungszeitpunkt am 29. November 2021 tatsächlich neu errichtet, und wie viele Kilometer wurden damit entlang der Hauptverkehrswege zusätzlich mit mobiler Sprachtelefonie bzw. mobiler 4G-Datenkommunikation versorgt (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern und Bundesländern aufschlüsseln)?

6

Wie unterscheidet sich die Versorgung mit 5G (Standalone) oder mit 5G DSS (Dynamic Spectrum Sharing) im Hinblick auf die für den Nutzer erhältlichen technischen Leistungsparameter, und welche zukünftigen Anwendungen sind dementsprechend

a) bei 5G bzw.

b) bei 5G DSS tatsächlich möglich bzw. nicht möglich (beispielsweise vernetztes oder autonomes Fahren)?

7

Ist zur Erfüllung der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) eine Versorgung mit 5G oder mit 5G DSS ausreichend?

8

Wie viele Kilometer waren bis zum Inkrafttreten der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang von Bundesautobahnen mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor und mit einer Latenz von nicht mehr als 10 ms (Millisekunden) zwischen einem Endgerät und der zugehörigen Basisstation versorgt, und wie viele Kilometer sind seitdem neu hinzugekommen (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

9

Wie viele Kilometer waren bis zum Inkrafttreten der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang von Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1 mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor und einer Latenz von nicht mehr als 10 ms zwischen einem Endgerät und der zugehörigen Basisstation versorgt, und wie viele Kilometer sind seitdem neu hinzugekommen (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

10

Wie viele Kilometer waren bis zum Inkrafttreten der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang von Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden, mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor versorgt, und wie viele Kilometer sind seitdem neu hinzugekommen (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

11

Wie viele Kilometer waren bis zum Inkrafttreten der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang von Landes- und Staatsstraßen mit einer Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downlink im Antennensektor versorgt, und wie viele Kilometer sind seitdem neu hinzugekommen (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

12

Wie viele Kilometer waren bis zum Inkrafttreten der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang aller übrigen Schienenwege mit einer Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downlink im Antennensektor versorgt, und wie viele Kilometer sind seitdem neu hinzugekommen (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

13

Wie viele Kilometer waren bis zum Inkrafttreten der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) in Seehäfen sowie entlang von Binnenwasserwegen des Kernnetzes des Bundes mit einer Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downlink im Antennensektor versorgt, und wie viele Kilometer sind seitdem neu hinzugekommen (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

14

Wie viele Kilometer sind seit 2019 entlang von Kreisstraßen mittlerweile mit einer Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downlink im Antennensektor versorgt (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

15

Bei wie vielen Kilometern der seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang von

a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,

b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden,

c) Landes- und Staatsstraßen,

d) allen übrigen Schienenwegen bzw.

e) Seehäfen sowie entlang von Binnenwasserwegen des Kernnetzes des Bundes geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, beruft sich ein Telekommunikationsnetzbetreiber auf die Anrechnung des Ausbaus eines anderen Netzbetreibers, ohne seinen eigenen Kunden Zugang zu dem vor Ort ausgebauten Mobilfunknetz zu ermöglichen (bitte nicht aggregiert, sondern getrennt nach Telekommunikationsnetzbetreibern, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

16. Bei wie vielen Kilometern der seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang von

a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,

b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden,

c) Landes- und Staatsstraßen,

d) allen übrigen Schienenwegen bzw.

e) Seehäfen sowie entlang von Binnenwasserwegen des Kernnetzes des Bundes geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, nutzen alle Telekommunikationsnetzbetreiber passives Infrastruktur-Sharing, sodass alle Mobilfunknutzer vor Ort versorgt werden (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

17. Bei wie vielen Kilometern der seit der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) entlang von

a) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,

b) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden,

c) Landes- und Staatsstraßen,

d) allen übrigen Schienenwegen bzw.

e) Seehäfen sowie entlang von Binnenwasserwegen des Kernnetzes des Bundes geltenden Versorgungsauflagen, bei denen die sogenannte Anrechnungsklausel zur Anwendung kommt, nutzen alle Telekommunikationsnetzbetreiber aktives Infrastruktur-Sharing, sodass alle Mobilfunknutzer vor Ort versorgt werden (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

18

Wie viele der bis Ende 2022 jeweils per Netzbetreiber zu errichtenden 1 000 „5G-Basisstationen“ bzw. 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in „weißen Flecken“ sind bereits in Betrieb, und welchen prozentualen Beitrag leistet dieses Instrument zur Verbesserung der Flächenabdeckung des jeweiligen Netzbetreibers (bitte pro Bundesland und nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Standorten aufschlüsseln)?

19

Wie viele Kilometer des U-Bahn-Netzes und der unterirdischen S-Bahn-Strecken in deutschen Städten verfügen über eine Mobilfunkversorgung mit 4G bzw. 5G (bitte getrennt nach Städten und Bundesländern aufschlüsseln und die Gesamtstreckenlänge des U-Bahn- bzw. unterirdischen S-Bahn-Netzes benennen)?

20

Auf wie vielen Kilometer des U-Bahn-Netzes und der unterirdischen S-Bahn-Strecken in deutschen Städten mit einer 4G- bzw. 5G-Mobilfunkversorgung besteht gleichzeitig Zugang zu allen Mobilfunknetzen (bitte getrennt nach Städten und Bundesländern aufschlüsseln und die Gesamtstreckenlänge des U-Bahn- bzw. unterirdischen S-Bahn-Netzes benennen)?

21

An wie vielen Kilometern entlang von

a) Bundesautobahnen,

b) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,

c) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden,

d) Landes- und Staatsstraßen,

e) allen übrigen Schienenwegen bzw.

f) Seehäfen sowie entlang von Binnenwasserwegen des Kernnetzes des Bundes hat der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur die Erfüllung der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2015 bzw. Frequenzvergabe 2019 bislang mit eigenständigen Messungen überprüft (bitte getrennt nach Bundesländern aufschlüsseln und die Streckenlänge in Kilometern absolut und prozentual in Bezug zur jeweiligen Gesamtlänge des Streckennetzes [Straße, Schienen, Wasserstraße] darstellen)?

22. Wie viele Kilometer entlang von

a) Bundesautobahnen,

b) Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1,

c) Schienenwegen, auf denen täglich mehr als 2 000 Fahrgäste befördert werden,

d) Landes- und Staatsstraßen,

e) allen übrigen Schienenwegen bzw.

f) Seehäfen sowie entlang von Binnenwasserwegen des Kernnetzes des Bundes kann der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur durchschnittlich pro Arbeitswoche aufgrund der aktuell vorhandenen Personalkapazitäten und Sachmittel überprüfen (bitte getrennt nach Streckenlänge in Kilometern absolut und prozentual in Bezug zur jeweiligen Gesamtlänge des Streckennetzes [Straße, Schienen, Wasserstraße] darstellen)?

23. In welchem Umfang plant die Bundesregierung in den nächsten beiden Jahren, die Personalkapazitäten und Sachmittel des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur zu erweitern?

24. Ob, und wenn ja, wann plant die Bundesregierung, externe Dienstleister – zusätzlich zur Tätigkeit des Prüf- und Messdienstes – mit der Überprüfung der Versorgungsauflagen aus der Frequenzvergabe 2019 (BNetzA, Beschluss vom 26. November 2018, Az. BK1 17/001) zu beauftragen?

25. Falls nein, wieso hält die Bundesregierung die Beauftragung externer Dienstleister für nicht nötig?

26. Welche technischen Parameter werden bei der Überprüfung der Versorgungsauflagen 2015 bzw. bei der Versorgungsauflage 2019 für die Versorgung der Haushalte und Verkehrswege im Vergleich zu den technischen Parametern beim Mobilfunk-Monitoring (Versorgung in der Fläche) zugrunde gelegt (bitte jeweils nach Pegelwert, Wahrscheinlichkeit am Zellrand [Pegelberechnung], Antennenhöhe, Mindestdatenrate [am Zellrand], Zellwahrscheinlichkeit [Datenrate], Zellauslastung differenzieren)?

27. Warum wird bei der Überprüfung der Versorgungsauflagen 2015 und Versorgungsauflagen 2019 als Maßstab nicht die „Verbrauchersicht auf die Versorgung“ (wie beim Mobilfunkmonitoring) zugrunde gelegt, sondern stattdessen auf den Maßstab „ausreichender leistungsfähiger Netze“ abgestellt?

28. Wird bei der Überprüfung der Versorgungsauflagen 2015 bzw. Versorgungsauflagen 2019 auf die mobile Sprach- und Datennutzung im Auto- bzw. im Zug abgestellt, oder wird lediglich die Mobilfunkversorgung außerhalb des Zuges bzw. des Autos zum Maßstab gemacht?

29. Welche Durchschnittsgeschwindigkeit des Nutzers wird bei der Mobilfunkversorgung entlang der Straßen bzw. entlang der Schienenstrecken für die Überprüfung der Versorgungsauflage 2015 bzw. Versorgungsauflage 2019 zugrunde gelegt?

30. Welche durchschnittliche Zugauslastung wird bei der Überprüfung der Versorgungsauflagen 2015 bzw. Versorgungsauflagen 2019 entlang der Schienenstrecken zugrunde gelegt?

31. Werden bei der Überprüfung der Versorgungsauflagen 2015 bzw. Versorgungsauflagen 2019 durch den Prüf- und Messdienst eigenständige Messungen im Auto bzw. im Zug vorgenommen?

32. Wie viele Hinweise hat die BNetzA seit Angebot der Funkloch-App über dieses Instrument erhalten, und nutzt sie diese zur eigenständigen Überprüfung durch die Behörde (bitte Hinweisanzahl nach Monaten aufschlüsseln)?

33. Ist geplant, bei der zukünftigen Frequenzvergabe die Versorgung der Haushalte, die bislang auf eine Versorgung außerhalb von Gebäuden abstellt, auf die Versorgung innerhalb von Gebäuden auszurichten?

34. Wie viele Anträge zur Förderung der GSM-R-Umrüstung wurden mittlerweile positiv beschieden, und sind zum erfolgreichen Abschluss des Programms ausreichend Finanzmittel vorhanden, bzw. ist geplant, diese bei Bedarf aufzustocken?

35. Welchen Mehrwert hat beim Mobilfunkmonitoring für den Bürger bzw. für die anstehende politische Entscheidungsfindung die Ausweisung der Anzahl von „Funklöchern“ (mit keiner Technologie versorgte Fläche) bzw. von „weißen Flecken“ (nicht mit 3G, 4G, 5G bzw. 5G DSS) in aggregierter Form, d. h. der Netzabdeckung aller drei Netzbetreiber gemeinsam, wenn gleichzeitig in der Regel die Mobilfunknutzer nur einen Mobilfunkvertrag mit einem Netzbetreiber haben und damit auch nur Zugang zu einem Mobilfunknetz und nicht zu allen drei Mobilfunknetzen gleichzeitig haben?

36. Werden beim Mobilfunkmonitoring auch Echtzeitdaten aus Anwendungen mitberücksichtigt, wie dies beispielsweise der Anbieter Umlaut für den Netztest der Zeitschrift „connect“ macht?

37. Sind der Bundesnetzagentur von den Mobilfunknetzbetreibern Schwerpunkte von Verbindungsabbrüchen bei der Sprachtelefonie (§ 103 Absatz 4 Nummer 1 TKG 2021 bzw. § 45n Absatz 8 Satz 2 TKG 2019) übermittelt worden, bzw. hat die Bundesnetzagentur die Mobilfunknetzbetreiber zur Übermittlung verpflichtet (§ 203 TKG 2021 bzw. § 127 Absatz 1 Nummer 3 TKG 2019)?

38. Ist bereits eine anbieterscharfe Veröffentlichung der Schwerpunkte von Verbindungsabbrüchen bei der Sprachtelefonie erfolgt, bzw. zu welchem Zeitpunkt ist diese geplant?

39. Handelt es sich bei den Verfahren

a) der Null-Auktion bzw.

b) der Negativ-Auktion um Verfahren, die beihilferechtliche Relevanz haben und die vor deren Anwendung einer Genehmigung durch die Europäischen Kommission bedürfen?

40. Bedarf es vor Durchführung einer Negativ-Auktion der Bereitstellung von Haushaltsmitteln, soweit es nicht zu einem Versteigerungsverfahren zur Vergabe u. a. der 800-MHz-Frequenzen kommt?

41. Wenn ja, in welchem Umfang sind aus Sicht der Bundesregierung Haushaltsmittel erforderlich?

42. Mit welchen Verfahren sollen vor der Versteigerung oder Verlängerung die Versorgungsauflagen verhandelt werden, um etwaige Erlöse bis ins Negative vorab abschätzen zu können bzw. bei zu niedrigen Auflagen volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden sowie bei zu hohen Auflagen prohibitiv Wirkung auf Teilnehmer zu verhindern?

43. Ist die Ausgestaltung der Vergabe so beabsichtigt, dass die Versorgungsauflagen in heute schlecht ausgebauten Gebieten von allen Anbietern im Rahmen eines gemeinsamen Joint Ventures vorgenommen werden können? Welche Gründe sprechen für und gegen einen solchen Ansatz?

44. Kann ab 2033 durch die verbleibenden Flächenfrequenzen im 700-, 800- und 900-MHz-Bereich auch bei vier bundesweit eigenständig ausbauenden Mobilfunknetzbetreibern eine unverträgliche Knappheitssituation vermieden und eine zukunftsfähige Mobilfunkversorgung in der Fläche tatsächlich sichergestellt werden, wenn das UHF-Band (470 bis 694 MHz) dauerhaft für Kultur und Rundfunk gesichert wird (vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 124) und über diesen Frequenzbereich keine Mobilfunkversorgung ermöglicht werden soll?

45. In welcher Weise fließt die politische Festlegung des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP (zur Sicherung des UHF-Bands für Kultur und Rundfunk) in die Positionierung der Bundesregierung in den europäischen bzw. internationalen Gremien ein?

46. Wie wird die Bundesregierung die Aussage im Koalitionsvertrag, das UHF-Band „dauerhaft“ (S. 124) zu sichern, bei der Weltfunkkonferenz 2023 einbringen?

Berlin, den 28. Dezember 2021

Ralph Brinkhaus, Alexander Dobrindt und Fraktion

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