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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Digital Services Act
(insgesamt 56 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Datum
17.06.2022
Aktualisiert
21.12.2023
BT20/194523.05.2022
Digital Services Act
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Digital Services Act
Am 15. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission einen
Verordnungsvorschlag zum Digital Services Act (DSA) vorgelegt mit dem Ziel, einen neuen
Regelungsrahmen für Onlineplattformen zu schaffen und an die neuen
Gegebenheiten der Plattformökonomie anzupassen. Bürgerinnen und Bürger und
ihre Grundrechte im Internet sollen durch die Verordnung besser geschützt und
insbesondere Hass sowie politische Radikalisierung eingedämmt werden.
Die CDU/CSU-geführte Regierungskoalition in der 18. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages hat mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
bereits im Jahr 2017 erstmals Regelungen zur Verbesserung der
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken gegen die Verbreitung von Hasskriminalität und
anderen strafbaren Inhalten eingeführt. Es folgten von der CDU/CSU-geführten
Regierungskoalition in der 19. Legislaturperiode das Gesetz zur Bekämpfung
des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie das Gesetz zur
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG).
Auf Seite 17 im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP ist Folgendes festgehalten: „Beim Digital Services
Act setzen wir uns für die Wahrung der Kommunikationsfreiheiten, starke
Nutzerrechte, klare Meldeverfahren, den Zugang zu Daten sehr großer
Plattformen für Forschungszwecke, die Überprüfbarkeit ihrer algorithmischen Systeme
sowie klare Regelungen gegen Desinformationen ein. Aufgrundlage der
europäischen Vorgaben werden wir den Rechtsrahmen (u. a. Telemediengesetz,
TMG und Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG) grundlegend überarbeiten.“
Am 23. April 2022 wurde unter französischer Ratspräsidentschaft bei den
Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene eine vorläufige politische Einigung
zum Digital Services Act erzielt. Nach Vorlage der endgültigen
Gesetzesformulierung muss diese noch vom Europäischen Parlament und von den
Mitgliedstaaten im Rat der EU angenommen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Vorlage der endgültigen
Gesetzesformulierung und das Inkrafttreten des DSA?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1945
20. Wahlperiode 23.05.2022
2. Führt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung zu einer kompletten
Vereinheitlichung der Regeln zur Plattformverantwortlichkeit?
a) Falls ja, welche rechtswissenschaftlichen Argumente sind der
Bundesregierung dafür bekannt?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Annahme?
3. Welchen Einfluss hat laut Meinung der Bundesregierung das NetzDG
sowie das NetzDGÄndG auf den Vorschlag des Digital Services Act und
seine Ausgestaltung?
Welche Teile des NetzDG werden im DSA aufgenommen?
4. Bleiben laut Auffassung der Bundesregierung auf Grundlage der Einigung
im Trilog zum DSA nationale Regelungskompetenzen für das NetzDG
bestehen, und wenn ja, welche?
5. Plant die Bundesregierung die Abschaffung des NetzDG?
6. Soll das NetzDG aus Sicht der Bundesregierung in einem Digitale-
Dienste-Gesetz aufgehen?
7. Hat die Bundesregierung eine Übersicht, welche bestehenden nationalen
Gesetze nach der Einigung beim DSA gemäß der Ankündigung des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr umfänglich überarbeitet werden
müssen (https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/eu-digital-gesetz-welc
he-regeln-schreibt-es-vor-17977633.html), und wenn ja, welche Gesetze
sind dies, und wenn nein, warum noch nicht?
8. Welche Auswirkungen gibt es laut Auffassung der Bundesregierung durch
den DSA auf Basis der Einigung im Trilog auf das Urheberrechts-
Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG), auf die Datenschutz-Grundverordnung
(DGSVO) und auf die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
(AVMD-RL) (bitte einzeln begründen)?
9. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die europäische
Regelung des DSA nicht hinter die deutsche Regelung des NetzDG zurückfällt,
und wenn ja, wie wird dies seitens der Bundesregierung sichergestellt,
wenn nein, bitte begründen?
10. Welchen konkreten Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung auf
Basis der Einigung im Trilog für den Rechtsrahmen des NetzDG aufgrund
der europäischen Vorgaben?
11. Plant die Bundesregierung im Zuge der von den regierungstragenden
Parteien im Koalitionsvertrag auf Seite 17 angekündigten grundlegenden
Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das
Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufzuheben, abzuschwächen oder zu verschärfen?
Soll durch die Überarbeitung aus Sicht der Bundesregierung der
Anwendungsbereich des NetzDG ausgeweitet oder eingeschränkt werden?
Für wann plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des NetzDG?
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass einzelne Aspekte zur
Bekämpfung von strafbaren Inhalten auf Onlineplattformen auf Basis der Einigung
im Trilog hinter die nationalen Regelungen im NetzDG und des Netz-
DGÄndG zurückfallen?
a) Falls ja, welche Regelungen fallen hinter die nationalen Regelungen
zurück?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Ansicht?
13. Hinsichtlich welcher Regelungen bleibt der Digital Services Act auf
Grundlage der Einigung im Trilog hinter den Erwartungen der
Bundesregierung zurück, und welche Forderungen auf Seiten der
Bundesregierung wurden auf Grundlage der Einigung im Trilog nicht berücksichtigt?
a) Welche Forderungen der Bundesregierung wurden in der Einigung
nicht berücksichtigt?
b) Welche Forderungen versucht die Bundesregierung nachträglich in die
Ausarbeitung der Gesetzesformulierung einzubringen, und welche
nichtberücksichtigten Forderungen möchte die Bundesregierung durch
die Überarbeitung des NetzDG zumindest auf nationaler Ebene
durchsetzen?
14. Gibt es seitens der Bundesregierung Subsidiaritätsbedenken mit Blick auf
den DAS, und wenn ja, in welchen Bereichen, und falls nein, mit welchen
Argumenten begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
15. Berücksichtigt die Einigung beim DSA aus Sicht der Bundesregierung den
föderalen Aufbau der Medienaufsicht in Deutschland?
16. Wie definiert die Bundesregierung den in den Verordnungsentwürfen zum
DSA nicht näher bestimmten Begriff des „illegalen Inhalts“?
Wie verhält sich diese Definition nach Auffassung der Bundesregierung zu
den bisher im NetzDG verwendeten Begriff rechtwidriger Inhalte im Sinne
einzelner Strafnormen?
17. Kann auf Basis der Einigung beim DSA nach Ansicht der
Bundesregierung zukünftig ein Mitgliedstaat der EU die Löschung eines illegalen
Inhalts gemäß seiner nationalen Normen in einem anderen Mitgliedstaat
durchsetzen?
18. Gelingt es laut Auffassung der Bundesregierung dem DSA, den
Themenkomplex der Verbreitung von sogenanntem Harmful Content sowie
Falsch- und Desinformationen über Onlineplattformen wirksam zu
adressieren und sachgerechte Lösungen aufzuzeigen (bitte begründen)?
a) Sind die skizzierten Maßnahmen auf Basis der Einigung im Trilog nach
Auffassung der Bundesregierung ausreichend?
b) Welche Regelungsmechanismen unterstützt die Bundesregierung im
Hinblick auf die angekündigte Überarbeitung des NetzDG, zukünftig
aktiver gegen „harmful content“ vorzugehen?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die getroffenen Regelungen auf Basis
der Einigung im Trilog für soziale Netzwerke im Zusammenhang mit dem
russischen Angriffskrieg in der Ukraine und den besonderen
Auswirkungen auf die Manipulation von Onlineinformationen?
a) Sind die getroffenen Regelungen nach Auffassung der
Bundesregierung ausreichend, und falls nein, welche Maßnahmen strebt die
Bundesregierung darüber hinaus an?
b) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler
Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche?
20. Wie bewertet die Bundesregierung den sogenannten Krisenmechanismus
auf Basis der Einigung im Trilog?
a) Welche Krisendefinition legt die Bundesregierung diesem
Mechanismus zugrunde?
b) Welche Kriterien entscheiden zukünftig über das Inkraftsetzen des
Krisenmechanismus?
c) Was bewirkt der Krisenmechanismus konkret, und welche
Auswirkungen sollen damit in der Praxis erreicht werden?
d) Welche Kompetenzen kommen der EU-Kommission nach Auffassung
der Bundesregierung damit künftig zu?
e) Welche Stelle oder Institution wird künftig in Deutschland über das
Inkraftsetzen des Krisenmechanismus entscheiden?
f) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler
Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche?
21. Sieht die Bundesregierung die Gefahr des sogenannten Overblockings
durch die bisherigen Regelungen gegen Hasskriminalität, strafbare
Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer
Netzwerke, und wie reagiert sie darauf?
a) Setzt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung einseitig Anreize
zur Löschung von Inhalten (bitte begründen)?
b) Welche wissenschaftlichen Studien oder statistischen Angaben
veranlassen die Bundesregierung zu ihrer Auffassung?
Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Ergebnisse des
im Jahr 2020 vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) in Auftrag gegebenen Evaluierungsberichts zum
Netzwerkdurchsetzungsgesetz bewertet, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
c) In welchem Umfang steht und stand die Bundesregierung hierzu im
Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten?
Was ist Gegenstand der Gespräche?
Wird in Bezug auf das sogenannte Overblocking seitens anderer
Mitgliedstaaten Kritik geäußert?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Einigung zum DSA hinsichtlich
der Durchsetzungsbefugnisse für nicht gerechtfertigte Sperrungen?
22. Sieht die Bundesregierung mögliche Risiken für die Einschränkung von
Grundrechten der Nutzerinnen und Nutzer durch neue Verpflichtungen und
Haftungsregelungen im DSA?
23. Wie schätzt die Bundesregierung den Sachverhalt ein, dass durch den DSA
private Anbieter die Rechtmäßigkeit von Inhalten auf Onlineplattformen
bewerten müssen?
24. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Alternativen zur adäquaten
Rechtsdurchsetzung gegen illegale Inhalte auf Onlinepattformen, und
wenn ja, welche?
25. Wie soll die Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken in Einklang
mit dem bestehenden Medienstaatsvertrag (MStV) hinsichtlich Aufsicht
und Transparenz gebracht werden?
26. Wie bewertet die Bundesregierung das Fehlen konkreter Löschfristen in
der Einigung zum DSA?
Befürchtet die Bundesregierung ein Zurückfallen hinter die Standards des
NetzDG?
Welche Position vertrat die Bundesregierung dazu in den
Trilogverhandlungen?
27. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung des DSA nicht überproportional
gegenüber großen Unternehmen zu belasten?
28. Welche Anforderungen sieht die Bundesregierung für die technische
Ausgestaltung der Meldepraxis von illegalen Inhalten?
Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die bisherigen Meldewege
durch das NetzDG beibehalten werden?
Falls nein, wie sollten die Meldewege nach Auffassung der
Bundesregierung zukünftig ausgestaltet werden?
29. Wird nach Auffassung der Bundesregierung der DSA hinreichend
sicherstellen, dass Meldungen über den Verordnungsrahmen des DSA zukünftig
Vorrang vor Meldungen über die Community-Standards haben?
30. Hat die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag (S. 18) angekündigte
Anliegen, richterlich angeordnete Accountsperren zu ermöglichen, in die
Verhandlungen zum DSA eingebracht?
Wird die Bundesregierung richterlich angeordnete Accountsperren in der
Überarbeitung des NetzDG verankern?
Sind andere Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von richterlich
angeordneten Accountsperren geplant?
31. Wie bewertet die Bundesregierung den DSA mit Blick auf die gemeinsame
„Stuttgarter Erklärung“ der Innenminister der Länder gegen Hate Speech
und gegen Gewalt im Internet aus dem Dezember 2021 und der damit
verbundenen Forderung einer Einführung einer gesetzlichen Regelung zur
Identifizierbarkeit von Straftätern im Netz?
Sind nationale Regelungen diesbezüglich geplant?
32. Welche Positionierung vertrat die Bundesregierung in den
Trilogverhandlungen hinsichtlich der Regelung, dass die Identität des Händlers für den
Verbraucher zwingend erkennbar sein muss (Artikel 22)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Regelung auf Basis der Einigung
im Trilog?
33. Wie beurteilt die Bundesregierung die präventiven Designpflichten auf
Basis der Einigung im Trilog, und sind diese aus Sicht der Bundesregierung
ausreichend?
34. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung zu sogenannten Dark
Patterns?
a) Wie definiert die Bundesregierung „Dark Patterns“?
b) Welche konkreten Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung für die
Definition als „Dark Pattern“ maßgebend?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Offenlegung von Parametern zu
Empfehlungsalgorithmen durch die Plattformbetreiber in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB)?
Befürchtet die Bundesregierung einen Eingriff in die
Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen?
36. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen im DSA hinsichtlich
personalisierter Werbung?
Strebt die Bundesregierung zukünftig ein umfassenderes Verbot von
personalisierter Werbung an, das über die jetzige Einigung im DSA hinausgeht?
37. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Ende-zu-
Ende-Verschlüsselung, und wie beurteilt sie diesbezüglich die Einigung im
DSA?
38. Wie beurteilt die Bundesregierung Regelungen im DSA auf Basis der
Einigung im Trilog zu bildbasierter sexueller Gewalt?
39. Sieht die Bundesregierung einen Eingriff in den Datenschutz der
Bürgerinnen und Bürger darin begründet, dass laut Entwurf DSA, Artikel 9
„Auskunftsanordnung“ Anbieter von Vermittlungsdiensten zukünftig nationalen
Behörden die Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung stellen
sollen?
Welche Position hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) diesbezüglich der Bundesregierung
übermittelt?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Artikels auf
andere EU-Mitgliedstaaten, in denen derzeit
Rechtstaatlichkeitsverfahren laufen?
b) Könnten aus Sicht der Bundesregierung Bürgerrechte durch den DSA
in anderen EU-Mitgliedstaaten in Gefahr geraten, und wenn ja, was
wird die Bundesregierung dagegen unternehmen?
c) Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebung, mit dem DSA das
Sammeln persönlicher Daten für personalisierte Werbung stark
einzuschränken?
Welche konkreten Punkte hat sie in diesem Zusammenhang in die
Gesetzgebung eingebracht, und welche weiteren Schritte sind geplant?
40. Welche bislang geltenden rechtlichen Hürden bei der Geltendmachung von
Auskunftsrechten, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 18 angekündigt,
plant die Bundesregierung bei der Überarbeitung des NetzDG abzubauen,
und wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA?
41. Wie gestaltet sich künftig der Datenzugang für Forscherinnen und
Forscher, und wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen dazu im
DSA auf Basis der Einigung im Trilog?
42. Ist der Zugang für Forschende zu Informationen über die Verbreitung von
Inhalten in sozialen Netzwerken nach Auffassung der Bundesregierung
noch ausbaufähig?
a) Falls ja, welche Verbesserungen schlägt die Bundesregierung vor?
b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu
dieser Auffassung?
43. Welche Regelungsmechanismen sieht der DSA auf Basis der Einigung im
Trilog hinsichtlich der regulierten Selbstregulierung sozialer Netzwerke
vor, und wie werden diese seitens der Bundesregierung beurteilt?
a) Sieht die Bundesregierung die bestehenden regulierten
Selbstregulierungen im Bereich Kinder- und Jugendschutz als ausreichend?
b) Wenn nicht, wie werden die Regelungsmechanismen des DSA in
Einklang mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gebracht?
44. Kennt die Bundesregierung das Konzept sogenannter Plattformräte zur
Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken, hat sie dazu eine Position,
und wie lautet diese?
a) Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich der
Ausgestaltung von Plattformräten oder Social Media Councils?
b) Können nach Auffassung der Bundesregierung bereits etablierte
Rundfunkräte ein geeigneteres Vorbild für allgemeine Plattformräte
darstellen (bitte begründen)?
c) Wem soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufsicht über die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP auf S. 17 genannten Plattformräte obliegen, und durch wen und
nach welchem Schlüssel soll die Benennung der Plattformräte
erfolgen?
45. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung
von unparteiischen Schlichtungsstellen in den Verhandlungen zum DSA?
Wie beurteilt sie diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im
Trilog?
46. Welche Position vertrat die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen
bezüglich des in den DSA-Verordnungsentwürfen vorgesehenen
Verbandsklagerechts (bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA auf Basis der
Einigung im Trilog und welche Vor- und Nachteile waren nach Auffassung
der Bundesregierung mit einem Verbandsklagerecht verbunden?
47. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in Zukunft das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) federführend für
den DSA zuständig sein wird (Antwort zu Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/1173) während das NetzDG weiter in der Federführung des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) verbleibt?
Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in diesem Vorgehen?
Wie schließt die Bundesregierung aus, dass es zu Doppelstrukturen
kommt?
48. Wie wird die Federführung des BMDV beim DSA sichergestellt?
Welche Abteilungen bzw. Unterabteilungen oder Referate werden
innerhalb der Bundesregierung, insbesondere aus dem Bundesministerium der
Justiz und nachgeordnetem Bereich, in den Geschäftsbereich des BMDV
wechseln, und bis wann wird der Wechsel zeitlich genau erfolgt sein?
a) Werden dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundesregierung die Gesetzgebungsprozesse zum DSA begleiten, oder werden
diese wechseln?
b) Werden die Regelungen im DSA zukünftig durch das Bundesamt für
Justiz überwacht, und wenn nein, welche Behörde oder Behörden soll
bzw. sollen in Deutschland für die Durchsetzung des DSA zuständig
sein?
c) Wie hoch sind die personellen Kapazitäten in den Bundesministerien
zur Bearbeitung des DSA und des NetzDG?
Wie teilen sich die zuständigen Referate auf, und werden diese
Kapazitäten im Zuge des Neuzuschnitts der Zuständigkeiten gleich bleiben,
gesenkt oder erhöht?
d) Wie wird die Bundesregierung die Integration von DSA und NetzDG
technisch vollziehen?
e) Mit welchem finanziellen Aufwand rechnet die Bundesregierung bei
der Durchsetzung des DSA (bitte nach Jahren und zuständigen
Behörden aufschlüsseln)?
49. Welche Befugnisse sollte nach Auffassung der Bundesregierung die EU-
Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des
DSA bekommen?
50. Welche Behörde soll in Zukunft nach Auffassung der Bundesregierung die
Einhaltung der Regeln des DSA beaufsichtigen (bitte begründen)?
51. Wie bewertet die Bundesregierung eine Einsetzung des European Digital
Services Board und die damit verbundene zukünftige verstärkte
Überwachung und Durchsetzung des DSA durch die EU-Kommission?
52. Ist der Bundesregierung bereits bekannt, welche Zuständigkeiten das
European Digital Services Board haben wird und wie es sich zusammensetzen
wird?
Welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich?
53. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das geplante European Digital
Services Board die Anzahl an grenzüberschreitenden Streitfällen wird
bearbeiten können?
54. In welchem Bundesministerium soll in Zukunft die im DSA beschriebene
Stelle des Digital Service Coordinators (DSC) angesiedelt werden, und
wie soll diese Stelle finanziell und personell ausgestattet werden?
55. Wird das von der Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 16 bis
18 auf Bundestagsdrucksache 20/1937 genannte und geplante
Bundesgesetz zur Benennung und Einrichtung eines nationalen Koordinators für
digitale Dienste ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz?
56. Mit welchen Interessenvertretern steht die Bundesregierung im Austausch
zum DSA und zum NetzDG (bitte auflisten)?
Berlin, den 20. Mai 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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