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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Digital Services Act

(insgesamt 56 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

17.06.2022

Aktualisiert

21.12.2023

BT20/194523.05.2022

Digital Services Act

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU Digital Services Act Am 15. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag zum Digital Services Act (DSA) vorgelegt mit dem Ziel, einen neuen Regelungsrahmen für Onlineplattformen zu schaffen und an die neuen Gegebenheiten der Plattformökonomie anzupassen. Bürgerinnen und Bürger und ihre Grundrechte im Internet sollen durch die Verordnung besser geschützt und insbesondere Hass sowie politische Radikalisierung eingedämmt werden. Die CDU/CSU-geführte Regierungskoalition in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) bereits im Jahr 2017 erstmals Regelungen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken gegen die Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten eingeführt. Es folgten von der CDU/CSU-geführten Regierungskoalition in der 19. Legislaturperiode das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG). Auf Seite 17 im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP ist Folgendes festgehalten: „Beim Digital Services Act setzen wir uns für die Wahrung der Kommunikationsfreiheiten, starke Nutzerrechte, klare Meldeverfahren, den Zugang zu Daten sehr großer Plattformen für Forschungszwecke, die Überprüfbarkeit ihrer algorithmischen Systeme sowie klare Regelungen gegen Desinformationen ein. Aufgrundlage der europäischen Vorgaben werden wir den Rechtsrahmen (u. a. Telemediengesetz, TMG und Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG) grundlegend überarbeiten.“ Am 23. April 2022 wurde unter französischer Ratspräsidentschaft bei den Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene eine vorläufige politische Einigung zum Digital Services Act erzielt. Nach Vorlage der endgültigen Gesetzesformulierung muss diese noch vom Europäischen Parlament und von den Mitgliedstaaten im Rat der EU angenommen werden. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Vorlage der endgültigen Gesetzesformulierung und das Inkrafttreten des DSA? Deutscher Bundestag Drucksache 20/1945 20. Wahlperiode 23.05.2022  2. Führt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung zu einer kompletten Vereinheitlichung der Regeln zur Plattformverantwortlichkeit? a) Falls ja, welche rechtswissenschaftlichen Argumente sind der Bundesregierung dafür bekannt? b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu dieser Annahme?  3. Welchen Einfluss hat laut Meinung der Bundesregierung das NetzDG sowie das NetzDGÄndG auf den Vorschlag des Digital Services Act und seine Ausgestaltung? Welche Teile des NetzDG werden im DSA aufgenommen?  4. Bleiben laut Auffassung der Bundesregierung auf Grundlage der Einigung im Trilog zum DSA nationale Regelungskompetenzen für das NetzDG bestehen, und wenn ja, welche?  5. Plant die Bundesregierung die Abschaffung des NetzDG?  6. Soll das NetzDG aus Sicht der Bundesregierung in einem Digitale- Dienste-Gesetz aufgehen?  7. Hat die Bundesregierung eine Übersicht, welche bestehenden nationalen Gesetze nach der Einigung beim DSA gemäß der Ankündigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr umfänglich überarbeitet werden müssen (https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/eu-digital-gesetz-welc he-regeln-schreibt-es-vor-17977633.html), und wenn ja, welche Gesetze sind dies, und wenn nein, warum noch nicht?  8. Welche Auswirkungen gibt es laut Auffassung der Bundesregierung durch den DSA auf Basis der Einigung im Trilog auf das Urheberrechts- Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG), auf die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) und auf die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) (bitte einzeln begründen)?  9. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die europäische Regelung des DSA nicht hinter die deutsche Regelung des NetzDG zurückfällt, und wenn ja, wie wird dies seitens der Bundesregierung sichergestellt, wenn nein, bitte begründen? 10. Welchen konkreten Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung auf Basis der Einigung im Trilog für den Rechtsrahmen des NetzDG aufgrund der europäischen Vorgaben? 11. Plant die Bundesregierung im Zuge der von den regierungstragenden Parteien im Koalitionsvertrag auf Seite 17 angekündigten grundlegenden Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufzuheben, abzuschwächen oder zu verschärfen? Soll durch die Überarbeitung aus Sicht der Bundesregierung der Anwendungsbereich des NetzDG ausgeweitet oder eingeschränkt werden? Für wann plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des NetzDG? 12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass einzelne Aspekte zur Bekämpfung von strafbaren Inhalten auf Onlineplattformen auf Basis der Einigung im Trilog hinter die nationalen Regelungen im NetzDG und des Netz- DGÄndG zurückfallen? a) Falls ja, welche Regelungen fallen hinter die nationalen Regelungen zurück? b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu dieser Ansicht? 13. Hinsichtlich welcher Regelungen bleibt der Digital Services Act auf Grundlage der Einigung im Trilog hinter den Erwartungen der Bundesregierung zurück, und welche Forderungen auf Seiten der Bundesregierung wurden auf Grundlage der Einigung im Trilog nicht berücksichtigt? a) Welche Forderungen der Bundesregierung wurden in der Einigung nicht berücksichtigt? b) Welche Forderungen versucht die Bundesregierung nachträglich in die Ausarbeitung der Gesetzesformulierung einzubringen, und welche nichtberücksichtigten Forderungen möchte die Bundesregierung durch die Überarbeitung des NetzDG zumindest auf nationaler Ebene durchsetzen? 14. Gibt es seitens der Bundesregierung Subsidiaritätsbedenken mit Blick auf den DAS, und wenn ja, in welchen Bereichen, und falls nein, mit welchen Argumenten begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? 15. Berücksichtigt die Einigung beim DSA aus Sicht der Bundesregierung den föderalen Aufbau der Medienaufsicht in Deutschland? 16. Wie definiert die Bundesregierung den in den Verordnungsentwürfen zum DSA nicht näher bestimmten Begriff des „illegalen Inhalts“? Wie verhält sich diese Definition nach Auffassung der Bundesregierung zu den bisher im NetzDG verwendeten Begriff rechtwidriger Inhalte im Sinne einzelner Strafnormen? 17. Kann auf Basis der Einigung beim DSA nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig ein Mitgliedstaat der EU die Löschung eines illegalen Inhalts gemäß seiner nationalen Normen in einem anderen Mitgliedstaat durchsetzen? 18. Gelingt es laut Auffassung der Bundesregierung dem DSA, den Themenkomplex der Verbreitung von sogenanntem Harmful Content sowie Falsch- und Desinformationen über Onlineplattformen wirksam zu adressieren und sachgerechte Lösungen aufzuzeigen (bitte begründen)? a) Sind die skizzierten Maßnahmen auf Basis der Einigung im Trilog nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend? b) Welche Regelungsmechanismen unterstützt die Bundesregierung im Hinblick auf die angekündigte Überarbeitung des NetzDG, zukünftig aktiver gegen „harmful content“ vorzugehen? 19. Wie bewertet die Bundesregierung die getroffenen Regelungen auf Basis der Einigung im Trilog für soziale Netzwerke im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine und den besonderen Auswirkungen auf die Manipulation von Onlineinformationen? a) Sind die getroffenen Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, und falls nein, welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung darüber hinaus an? b) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche? 20. Wie bewertet die Bundesregierung den sogenannten Krisenmechanismus auf Basis der Einigung im Trilog? a) Welche Krisendefinition legt die Bundesregierung diesem Mechanismus zugrunde? b) Welche Kriterien entscheiden zukünftig über das Inkraftsetzen des Krisenmechanismus? c) Was bewirkt der Krisenmechanismus konkret, und welche Auswirkungen sollen damit in der Praxis erreicht werden? d) Welche Kompetenzen kommen der EU-Kommission nach Auffassung der Bundesregierung damit künftig zu? e) Welche Stelle oder Institution wird künftig in Deutschland über das Inkraftsetzen des Krisenmechanismus entscheiden? f) Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung nationaler Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des DAS, und falls ja, welche? 21. Sieht die Bundesregierung die Gefahr des sogenannten Overblockings durch die bisherigen Regelungen gegen Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke, und wie reagiert sie darauf? a) Setzt der DSA nach Auffassung der Bundesregierung einseitig Anreize zur Löschung von Inhalten (bitte begründen)? b) Welche wissenschaftlichen Studien oder statistischen Angaben veranlassen die Bundesregierung zu ihrer Auffassung? Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Ergebnisse des im Jahr 2020 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in Auftrag gegebenen Evaluierungsberichts zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz bewertet, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? c) In welchem Umfang steht und stand die Bundesregierung hierzu im Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten? Was ist Gegenstand der Gespräche? Wird in Bezug auf das sogenannte Overblocking seitens anderer Mitgliedstaaten Kritik geäußert? d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Einigung zum DSA hinsichtlich der Durchsetzungsbefugnisse für nicht gerechtfertigte Sperrungen? 22. Sieht die Bundesregierung mögliche Risiken für die Einschränkung von Grundrechten der Nutzerinnen und Nutzer durch neue Verpflichtungen und Haftungsregelungen im DSA? 23. Wie schätzt die Bundesregierung den Sachverhalt ein, dass durch den DSA private Anbieter die Rechtmäßigkeit von Inhalten auf Onlineplattformen bewerten müssen? 24. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Alternativen zur adäquaten Rechtsdurchsetzung gegen illegale Inhalte auf Onlinepattformen, und wenn ja, welche? 25. Wie soll die Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken in Einklang mit dem bestehenden Medienstaatsvertrag (MStV) hinsichtlich Aufsicht und Transparenz gebracht werden? 26. Wie bewertet die Bundesregierung das Fehlen konkreter Löschfristen in der Einigung zum DSA? Befürchtet die Bundesregierung ein Zurückfallen hinter die Standards des NetzDG? Welche Position vertrat die Bundesregierung dazu in den Trilogverhandlungen? 27. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung des DSA nicht überproportional gegenüber großen Unternehmen zu belasten? 28. Welche Anforderungen sieht die Bundesregierung für die technische Ausgestaltung der Meldepraxis von illegalen Inhalten? Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die bisherigen Meldewege durch das NetzDG beibehalten werden? Falls nein, wie sollten die Meldewege nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig ausgestaltet werden? 29. Wird nach Auffassung der Bundesregierung der DSA hinreichend sicherstellen, dass Meldungen über den Verordnungsrahmen des DSA zukünftig Vorrang vor Meldungen über die Community-Standards haben? 30. Hat die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag (S. 18) angekündigte Anliegen, richterlich angeordnete Accountsperren zu ermöglichen, in die Verhandlungen zum DSA eingebracht? Wird die Bundesregierung richterlich angeordnete Accountsperren in der Überarbeitung des NetzDG verankern? Sind andere Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von richterlich angeordneten Accountsperren geplant? 31. Wie bewertet die Bundesregierung den DSA mit Blick auf die gemeinsame „Stuttgarter Erklärung“ der Innenminister der Länder gegen Hate Speech und gegen Gewalt im Internet aus dem Dezember 2021 und der damit verbundenen Forderung einer Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Identifizierbarkeit von Straftätern im Netz? Sind nationale Regelungen diesbezüglich geplant? 32. Welche Positionierung vertrat die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen hinsichtlich der Regelung, dass die Identität des Händlers für den Verbraucher zwingend erkennbar sein muss (Artikel 22)? Wie bewertet die Bundesregierung die Regelung auf Basis der Einigung im Trilog? 33. Wie beurteilt die Bundesregierung die präventiven Designpflichten auf Basis der Einigung im Trilog, und sind diese aus Sicht der Bundesregierung ausreichend? 34. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung zu sogenannten Dark Patterns? a) Wie definiert die Bundesregierung „Dark Patterns“? b) Welche konkreten Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung für die Definition als „Dark Pattern“ maßgebend? 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Offenlegung von Parametern zu Empfehlungsalgorithmen durch die Plattformbetreiber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)? Befürchtet die Bundesregierung einen Eingriff in die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen? 36. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen im DSA hinsichtlich personalisierter Werbung? Strebt die Bundesregierung zukünftig ein umfassenderes Verbot von personalisierter Werbung an, das über die jetzige Einigung im DSA hinausgeht? 37. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Ende-zu- Ende-Verschlüsselung, und wie beurteilt sie diesbezüglich die Einigung im DSA? 38. Wie beurteilt die Bundesregierung Regelungen im DSA auf Basis der Einigung im Trilog zu bildbasierter sexueller Gewalt? 39. Sieht die Bundesregierung einen Eingriff in den Datenschutz der Bürgerinnen und Bürger darin begründet, dass laut Entwurf DSA, Artikel 9 „Auskunftsanordnung“ Anbieter von Vermittlungsdiensten zukünftig nationalen Behörden die Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung stellen sollen? Welche Position hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) diesbezüglich der Bundesregierung übermittelt? a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Artikels auf andere EU-Mitgliedstaaten, in denen derzeit Rechtstaatlichkeitsverfahren laufen? b) Könnten aus Sicht der Bundesregierung Bürgerrechte durch den DSA in anderen EU-Mitgliedstaaten in Gefahr geraten, und wenn ja, was wird die Bundesregierung dagegen unternehmen? c) Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebung, mit dem DSA das Sammeln persönlicher Daten für personalisierte Werbung stark einzuschränken? Welche konkreten Punkte hat sie in diesem Zusammenhang in die Gesetzgebung eingebracht, und welche weiteren Schritte sind geplant? 40. Welche bislang geltenden rechtlichen Hürden bei der Geltendmachung von Auskunftsrechten, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 18 angekündigt, plant die Bundesregierung bei der Überarbeitung des NetzDG abzubauen, und wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA? 41. Wie gestaltet sich künftig der Datenzugang für Forscherinnen und Forscher, und wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen dazu im DSA auf Basis der Einigung im Trilog? 42. Ist der Zugang für Forschende zu Informationen über die Verbreitung von Inhalten in sozialen Netzwerken nach Auffassung der Bundesregierung noch ausbaufähig? a) Falls ja, welche Verbesserungen schlägt die Bundesregierung vor? b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu dieser Auffassung? 43. Welche Regelungsmechanismen sieht der DSA auf Basis der Einigung im Trilog hinsichtlich der regulierten Selbstregulierung sozialer Netzwerke vor, und wie werden diese seitens der Bundesregierung beurteilt? a) Sieht die Bundesregierung die bestehenden regulierten Selbstregulierungen im Bereich Kinder- und Jugendschutz als ausreichend? b) Wenn nicht, wie werden die Regelungsmechanismen des DSA in Einklang mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gebracht? 44. Kennt die Bundesregierung das Konzept sogenannter Plattformräte zur Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken, hat sie dazu eine Position, und wie lautet diese? a) Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung von Plattformräten oder Social Media Councils? b) Können nach Auffassung der Bundesregierung bereits etablierte Rundfunkräte ein geeigneteres Vorbild für allgemeine Plattformräte darstellen (bitte begründen)? c) Wem soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufsicht über die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP auf S. 17 genannten Plattformräte obliegen, und durch wen und nach welchem Schlüssel soll die Benennung der Plattformräte erfolgen? 45. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung von unparteiischen Schlichtungsstellen in den Verhandlungen zum DSA? Wie beurteilt sie diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im Trilog? 46. Welche Position vertrat die Bundesregierung in den Trilogverhandlungen bezüglich des in den DSA-Verordnungsentwürfen vorgesehenen Verbandsklagerechts (bitte begründen)? Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im Trilog und welche Vor- und Nachteile waren nach Auffassung der Bundesregierung mit einem Verbandsklagerecht verbunden? 47. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in Zukunft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) federführend für den DSA zuständig sein wird (Antwort zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 20/1173) während das NetzDG weiter in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) verbleibt? Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in diesem Vorgehen? Wie schließt die Bundesregierung aus, dass es zu Doppelstrukturen kommt? 48. Wie wird die Federführung des BMDV beim DSA sichergestellt? Welche Abteilungen bzw. Unterabteilungen oder Referate werden innerhalb der Bundesregierung, insbesondere aus dem Bundesministerium der Justiz und nachgeordnetem Bereich, in den Geschäftsbereich des BMDV wechseln, und bis wann wird der Wechsel zeitlich genau erfolgt sein? a) Werden dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung die Gesetzgebungsprozesse zum DSA begleiten, oder werden diese wechseln? b) Werden die Regelungen im DSA zukünftig durch das Bundesamt für Justiz überwacht, und wenn nein, welche Behörde oder Behörden soll bzw. sollen in Deutschland für die Durchsetzung des DSA zuständig sein? c) Wie hoch sind die personellen Kapazitäten in den Bundesministerien zur Bearbeitung des DSA und des NetzDG? Wie teilen sich die zuständigen Referate auf, und werden diese Kapazitäten im Zuge des Neuzuschnitts der Zuständigkeiten gleich bleiben, gesenkt oder erhöht? d) Wie wird die Bundesregierung die Integration von DSA und NetzDG technisch vollziehen? e) Mit welchem finanziellen Aufwand rechnet die Bundesregierung bei der Durchsetzung des DSA (bitte nach Jahren und zuständigen Behörden aufschlüsseln)? 49. Welche Befugnisse sollte nach Auffassung der Bundesregierung die EU- Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des DSA bekommen? 50. Welche Behörde soll in Zukunft nach Auffassung der Bundesregierung die Einhaltung der Regeln des DSA beaufsichtigen (bitte begründen)? 51. Wie bewertet die Bundesregierung eine Einsetzung des European Digital Services Board und die damit verbundene zukünftige verstärkte Überwachung und Durchsetzung des DSA durch die EU-Kommission? 52. Ist der Bundesregierung bereits bekannt, welche Zuständigkeiten das European Digital Services Board haben wird und wie es sich zusammensetzen wird? Welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich? 53. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das geplante European Digital Services Board die Anzahl an grenzüberschreitenden Streitfällen wird bearbeiten können? 54. In welchem Bundesministerium soll in Zukunft die im DSA beschriebene Stelle des Digital Service Coordinators (DSC) angesiedelt werden, und wie soll diese Stelle finanziell und personell ausgestattet werden? 55. Wird das von der Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 16 bis 18 auf Bundestagsdrucksache 20/1937 genannte und geplante Bundesgesetz zur Benennung und Einrichtung eines nationalen Koordinators für digitale Dienste ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz? 56. Mit welchen Interessenvertretern steht die Bundesregierung im Austausch zum DSA und zum NetzDG (bitte auflisten)? Berlin, den 20. Mai 2022 Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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