Definition der von der Bundesregierung benutzten Wortschöpfung „people of color“ und bisherige Antwortpraxis der Bundesregierung
der Abgeordneten Roger Beckamp, Eugen Schmidt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung verwendet wiederholt die Begriffsschöpfung „people of color“ (16. Juli 2019: https://instagram.com/p/Bz-Qx6MofqM, 21. August 2019: https://instagram.com/p/B1bP26dI8WX, 28. August 2019: https://instagram.com/p/B1s-KkRIHDL) für eine von der Bundesregierung finanzierte und in Auftrag gegebenen Werbekampagne.
Am 17. Juni 2020 wurde die Bundesregierung gefragt, wie sie die Begriffskombination „people of color“ definiere. Am 30. Juni 2020 antwortete die Bundesregierung darauf: „Die Definition von Begrifflichkeiten des allgemeinen Sprachgebrauchs fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20535).
Die Bundesregierung hat nach Auffassung der Fragesteller die offensichtlich aus dem angelsächsischem stammende Begriffskombination „people of color“ nicht bloß selbst verwendet und sich ohne die Verwendung von Anführungszeichen zu eigen gemacht, sondern wendet für Aktivitäten unter Bezugnahme auf diese Zeichenkombination auch Steuergeld auf https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/deutscher-engagementpreis-2021-1987186 https://twitter.com/AuswaertigesAmt/status/1265264726612852739).
Der Verweis auf den angeblich „allgemeinen Sprachgebrauch“ (s. o.) lässt die Fragesteller vermuten, die Bundesregierung wolle zentrale, vorgeblich handlungsleitende Begriffe nicht klar definieren, um sich der rationalen Überprüfung ihrer Aussagen zu entziehen und so Wertungswidersprüche, Zirkelschlüsse und unbelegte Annahmen zu verbergen.
Da die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller jedenfalls vorgeblich Sympathien mit gewissen Aspekten der Aufklärung vorzugeben scheint, sollte es im Interesse der Bundesregierung liegen, wichtige und klare Fragen auch zu beantworten (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gruetters-vergiebt-kant-stipendium-1140258). Gerade wenn der Ausdruck dem „allgemeinen Sprachgebrauch“ (s. o.) zufalle, sollte es für die Bundesregierung einfach möglich sein, diese in den Augen der Fragesteller wichtige Frage zu beantworten. Die bei anderen Fragen an die Bundesregierung notwendige aufwendige Recherche, die im Einzelfall das zumutbare Maß übersteigen kann, entfällt damit dann vollkommen.
Wesentlich begründet sich die Verpflichtung der Bundesregierung zur Auskunft über die Begriffsschöpfung durch eigene Verlautbarungen der Bundesregierung. So bemerkte die damalige Staatsministerin für Kultur und Medien, Prof. Monika Grütters, bei der Klassik Stiftung Weimar am 5. Februar 2020: „Jene Linke, die Diskriminierung und Ausgrenzung mit Gendersternchen in Substantiven und mit Sprachschöpfungen wie ‚poc‘ – hätten Sie es gewusst? ‚people of color‘ [lachen im Publikum] aus der Welt schaffen wollte […]“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/aktuelles/rede-von-kulturstaatsministerin-monika-gruetters-bei-der-klassik-stiftung-weimar-1719614 https://youtu.be/wwZSB65M9kk?t=2204 ab min 0:36:44).
Durch den Ausdruck „Sprachschöpfung“ (ebd.) macht die damalige Kulturstaatsministerin Prof. Monika Gütters als früherer Teil der Bundesregierung wiederum deutlich, dass sie den Begriff für neu und eben nicht dem „allgemeinen Sprachgebrauch“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20535) zugehörig halte. Das Gelächter im Publikum lässt nach Auffassung der Fragesteller eindeutig darauf schließen, dass auch das Publikum die Begriffe ebenfalls nicht als „allgemeinen Sprachgebrauch“ (ebd.) wahrnahm.
Den Fragestellern ist auch kein Rechtsgrundsatz bekannt, nach dem Wortneuschöpfungen von Linksextremisten deswegen dem „allgemeinen Sprachgebrauch“ (ebd.) unterfallen würden, weil Staatsmedien, Staatskonzerne und staatlich finanzierte Linksextremisten diese Wörter kopieren.
Die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich zur ausreichenden Antwort gegenüber dem Parlament verpflichtet (Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Artikel 38 des Grundgesetzes). Die Fragesteller merken nebenbei an, dass sogar das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Entscheidung getroffen hat („Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Sie muss alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpfen“ Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11).
Die Bundesregierung weigerte sich weiterhin, die Begriffe „Migrationsgeschichte“ und „sichtbaren Migrationshintergrund“, die sie selbst verwendete (https://twitter.com/AuswaertigesAmt/status/1265264726612852739), zu definieren, weil diese angeblich ebenfalls in den „allgemeinen Sprachgebrauch“ fallen würden (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/20535).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Von welchem Begriffsverständnis geht die Bundesregierung aus, wenn sie den vor ihr selbst mehrfach genutzten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Ausdruck „people of color“ verwendet (bitte eine Definition, die ein eindeutiges Subsumtionsergebnis zulässt, angeben)?
Wie bezeichnet die Bundesregierung Menschen, welche nicht unter die Definition „people of color“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) der Bundesregierung fallen?
Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für jeden Menschen die Möglichkeit „people of color“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) zu werden?
a) Wenn ja, was muss ein Mensch dafür tun?
b) Wenn nein, warum nicht?
Betrachtet die Bundesregierung jeden Menschen, der sich selbst als sogenannten „people of color“ bezeichnet, als eben solchen?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Welche Mitglieder der Bundesregierung betrachtet die Bundesregierung als sogenannte „people of color“ (Zitat der Bundesregierung, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nach welchen Kriterien stellt die Bundesregierung fest, wann ein „Migrationshintergrund“ „sichtbar“ (Zitate der Bundesregierung, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sei?