Abschöpfen von sogenannten Zufallsgewinnen – Vorschlag der Kommission
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Derzeit belasten stark gestiegene Energiepreise die Bürgerinnen und Bürger.
Die EU-Kommission (EU-KOM) hat deshalb am 14. September 2022 den Entwurf einer EU-Verordnung vorgelegt, der ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Belastungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen durch die hohen Energiepreise vorsieht.
Die EU-KOM schlägt vor, „übermäßige Erlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten wie erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle („inframarginale Technologien“) einzuziehen, indem eine Ex-post-Obergrenze für die Erlöse pro erzeugter Megawattstunde (MWh) Strom festgelegt wird“ (vgl. Artikel 3 ff.).
Nach Artikel 6 Absatz 4 des Verordnungsentwurfs sollen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen jedoch das Recht behalten, weitere Begrenzungen einzuführen. Die Überschusserlöse seien zur Unterstützung der Verbraucher zu verwenden, aber die Mitgliedstaaten würden völlige Autonomie in Bezug auf die Mittel haben, mit denen sichergestellt werde, dass die Überschusserlöse bei den Verbrauchern ankämen.
Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht vor, dass sogenannte Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden, um die Strompreisbremse zu finanzieren. Die Energieunternehmen, die erneuerbaren, Kohle- oder Atomstrom herstellen, sind von den Plänen betroffen.
Die EU-Energieminister haben sich am 30. September 2022 in einer Sondersitzung auf die Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen politisch geeinigt und im Nachgang im schriftlichen Verfahren beschlossen.
Aufgrund dieses neuen rechtlichen Instruments fragen wir die Bundesregierung:
Fragen19
Wie steht die Bunderegierung allgemein zu den Vorschlägen der EU-KOM vom 14. September 2022?
Wie ist die Auflassung der Bundesregierung dazu, dass das von der EU-KOM vorgeschlagene Instrument auf Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden soll, was dazu führt, dass der Vorschlag im Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden muss?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung einiger Mitgliedstaaten zu der Frage, ob die Solidarabgabe im Kern eine steuerliche Maßnahme darstelle, was eine einstimmige Entscheidung im Rat erfordern würde?
Inwieweit deckt sich der Vorschlag der Kommission mit den Plänen der Bundesregierung im Rahmen des dritten Entlastungspakets, sogenannte Zufallsgewinne abzuschöpfen?
Ist das Instrument zum Abschöpfen von sogenannten Zufallsgewinnen der EU-KOM nach Auffassung der Bundesregierung eine Steuer nach § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO)?
Um was für eine Abgabe handelt es sich bei dem Notfallinstrument der EU, wenn man es am Maßstab des Artikels 105 f. des Grundgesetzes (GG) misst?
Hat die Bundesregierung eine einheitliche Position bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung beim Abschöpfen von Zufallsgewinnen?
Wie unterscheiden sich ggf. die Positionen von Bundeskanzleramt, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium des Innern und für Heimat?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass durch die Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen den Energieversorgern Finanzmittel entzogen werden, die nach Ansicht der Fragesteller für die Ausdehnung des Energieangebots und der nachhaltigen Transformation der Wirtschaft benötigt werden?
Wem steht das Aufkommen aus dem Instrument zum Abschöpfen von sogenannten Zufallsgewinnen im Rahmen der föderalen Finanzbeziehungen zu?
Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Vorschlag der EU-KOM Rechnung zu tragen, um mit den abgeschöpften Mitteln die Verbraucher gezielt bei der Senkung der Energiekosten zu unterstützen?
Wie soll das Abschöpfen von sogenannten Zufallsgewinnen im Rahmen des dritten Entlastungspakets rechtstechnisch ausgearbeitet werden, um nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 GG zu verstoßen, bzw. wie wird ein eventueller Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einnahmen durch ein solches Instrument zum Abschöpfen von sogenannten Krisengewinnen ein?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand für Unternehmen?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass durch das Ausweiten der Nachfrageseite nach Auffassung des Fragestellers die bereits hohe Inflation noch weiter angetrieben wird?
Wie bewertet die Bundesregierung die Berechnungsgrundlage für die von der EU-KOM befristete Erlösobergrenze von 180 Euro pro Megawattstunde für inframarginale Stromerzeuge?
Gibt es Vorschläge der Bundesregierung für alternative Berechnungsgrundlagen?
Wie steht die sogenannte Strompreisbremse im Zusammenhang mit den Vorschlägen der Kommission und dem bisherigen Vorhaben der Bundesregierung, ein Instrument zum Abschöpfen von Zufallsgewinnen einzuführen?
Wie will die Bundesregierung mit der Einführung eines Instruments zur Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen verfahren, um eine grundgesetzwidrige „echte Rückwirkung“ zu verhindern?
Welche EU-Staaten schöpfen bereits Zufallsgewinne im Zuge der Energiekrise ab, und wie bewertet die Bundesregierung die dortigen Maßnahmen und Erfahrungen?