Elektronische Wertpapiere
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 29. Juni 2022 ein Eckpunktepapier für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgelegt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Das geplante Gesetz beabsichtigt Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierung von Zukunftsinvestitionen und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Ein zentrales Element dieses Gesetzesvorhabens ist die Modernisierung des Kapitalmarktes durch Digitalisierung, welches Deutschland erlaubt, seinen Standortvorteil auszubauen, indem es die Attraktivität seines Kapitalmarktes steigert. Um dies zu erreichen, möchte das Zukunftsfinanzierungsgesetz insbesondere auf das im Juni 2021 verabschiedete Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) aufbauen, indem es die Möglichkeit zur Emission elektronischer Wertpapiere auch auf Aktien ausweitet. Eine Maßnahme, die schon bei der Verabschiedung des eWpG in der letzten Legislaturperiode geplant wurde und damit auch von der Fraktion der CDU/CSU als großer Fortschritt in Richtung Entmaterialisierung von Wertpapieren gewertet wird.
Aus Sicht der Fragesteller ist aber festzustellen, dass die Umsetzung des eWpG in mehrfacher Hinsicht hinter den Erwartungen zurückbleibt. So ist insgesamt die Nachfrage nach Produkten auf Grundlage des eWpG sehr gering, weil aufgrund vieler Regularien hinsichtlich der Registerführung und des fehlenden Datenschutzes sich nur wenige Produkte anbieten. Darüber hinaus ergeben sich hohe Unsicherheiten daraus, dass sowohl der Regierungsentwurf zur Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapiere (eWpRV) als auch der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz bisher nicht veröffentlicht wurden und somit jegliche Planbarkeit für mögliche Emittenten als auch Registerführer derzeit nicht möglich ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherige Umsetzung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) seit dessen Beschluss im Jahre 2021?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele vorläufige Erlaubnisse zur Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung nach § 65 des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wurden, und wie viele Erlaubnisanträge nach § 32 Absatz 1 KWG von Unternehmen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktuell vorliegen, und wenn ja, wie viele?
Wie viele Emissionen wurden nach dem eWpG (sowohl Zentralregisterpapiere als auch Kryptowertpapiere) tatsächlich schon durchgeführt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Hindernisse, aufgrund derer bisher nicht mehr Emissionen durchgeführt wurden?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kostenstruktur traditioneller Wertpapieremissionen?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten für die Nutzung deutscher Zentralverwahrer?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten elektronischer Wertpapieremissionen in Deutschland?
Wann plant die Bundesregierung, den finalen Verordnungsentwurf über die Anforderungen an elektronische Wertpapiere (eWpRV) vorzulegen?
Welches sind die Gründe dafür, dass die Verordnung immer noch nicht vorliegt, obwohl die Verbändeanhörung schon im Februar 2022 abgeschlossen wurde?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Handelsvolumen von Kryptoassets innerhalb Deutschlands, der EU bzw. weltweit?
Welche Referate und wie viele Stellen im höheren Dienst (Vollzeitäquivalente) innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sind für die Fortentwicklung des eWpG derzeit zuständig?
Wann plant die Bundesregierung, den Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz vorzulegen?
Ist beabsichtigt, im Zukunftsfinanzierungsgesetz Mehrstimmrechte bei Aktiengesellschaften wieder zuzulassen?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, Mehrstimmrechte wieder zuzulassen?
Ist es vorgesehen, die in dem Eckpunktepapier angekündigte Novellierung des eWpG im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes umzusetzen oder wird dies in einem eigenen Gesetz erfolgen?
Welche Rationalisierungseffekte erhofft sich die Bundesregierung im Falle einer schlichten Öffnung des eWpG für Aktien statt einer umfassenden Neuregelung?
Plant die Bundesregierung anstatt der tradierten Aktienübertragung (nach sachenrechtlichem Muster) eine entmaterialisierte Form der Übertragung (durch Umtragung im Register)?
Plant die Bundesregierung, rechtsvergleichende Erkenntnisse, insbesondere aus der Schweiz zu Registerwertrechten („Bucheffekten“) und dem sogenannten DLT-Gesetz (DLT = Distributed Ledger Technologie), zu berücksichtigen?
Wird im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ein Wechsel zwischen elektronischer und verbriefter Aktie, ähnlich wie § 6 eWpG, vorgesehen werden, und welche Institutionen müssten hierbei ihre Zustimmung für einen solchen Vorgang erteilen?
Welche konkreten Änderungen sollen im Aktienrecht zur Umsetzung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgenommen werden, insbesondere mit Blick auf die §§ 191, 197 und 214 des Aktiengesetzes (AktG), und bei welchen weiteren Vorschriften sieht die Bundesregierung neben der Ausweitung des eWpG die Notwendigkeit einer gesetzlichen Harmonisierung aktienrechtlicher Vorschriften?
Welche anderen oder weiterführenden Registerangaben als die in § 13 eWpG für Inhaberschuldverschreibungen vorgesehenen werden bei Einführung elektronischer Aktien künftig erforderlich bzw. sinnvoll sein?
Strebt die Bundesregierung an, auch bei einer Einführung der digitalen Aktie an der Unterscheidung zwischen Inhaberaktie und Namensaktie (§ 10 Absatz 1 Satz 2 AktG) festzuhalten, und wie strebt die Bundesregierung an, das Verhältnis zwischen den §§ 25, 26 eWpG und dem § 68 AktG in Verbindung mit den §§ 12, 13 des Wechselgesetzes (WG) zu klären bzw. ob für die Übertragung von Namensaktien weiterhin ein (ggf. digitales) Indossament erforderlich sein soll?
Inwiefern ist geplant, alle Formate von Eigentumsanteilen, z. B. auch an GmbHs, als elektronische Wertpapiere verfügbar zu machen?
Inwiefern wird eine – in den Stellungnahmen bereits hervorgehobene – Self-Custody von Kryptowertpapieren inklusive einer Übertragbarkeit auf der untersten Ebene so vorgesehen, dass sie für Anteilseigner ohne erhöhten Aufwand bzw. mit geringerem Aufwand als heute möglich sein wird?
Wie verhält sich künftig das Aktienpapierregister zum Kryptowertpapierregister bzw. wie wird die Identität der Inhaber von Namensaktien dargestellt, vor dem Hintergrund, dass derzeit bei der Registrierung von Namensaktien der Name eines Aktionärs im Aktienpapierregister zu finden ist?
Wem sollte die Identität des Aktionärs, der die Namensaktie hält, bekannt sein, wenn aus Datenschutzgründen nur Pseudonyme im Kryptowertpapierregister gespeichert werden (z. B. exklusiv der registerführenden Stelle oder jedem Einsichtsberechtigten)?
Wie wird die Abstimmung mit dem Transparenzregister erfolgen?
Vor dem Hintergrund, dass lediglich Berechtigte Kenntnis von Private Keys haben, welche zur Signatur und Versendung von Transaktionen von Kryptowerten notwendig sind, kann die Umtragung eines Aktionärs im Kryptowertpapierregister ohne dessen Mitwirkung erfolgen?
Wie kann die Übertragung der Blockchain-Aktie mit Übertragungshindernissen, wie z. B. Vinkulierungsklauseln (vgl. § 68 Absatz 2 Satz 1 AktG), vereinbart werden, angesichts der Tatsache, dass Transaktionen über die Blockchain sich funktionsspezifisch nicht rückgängig machen lassen?
Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der fehlenden Sacheigenschaft i. S. d. § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Modernisierung des deutschen Zivilrechts zur rechtssicheren Erfassung von Token und tokenisierten Vermögenspositionen (Token-Privatrecht), insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zuordnung von Token und tokenisierten Vermögenspositionen im Falle der Insolvenz des „Tokenhalters“?
Sollen die Erwägungen der UK Law Commission „Digital Assets: Consultation paper“ vom 28. Juli 2022 (https://s3-eu-west-2.amazonaws.com/lawcom-prod-storage-11jsxou24uy7q/uploads/2022/07/Digital-Assets-Summary-Paper-Law-Commission-1.pdf) zur Schaffung einer eigenständigen Kategorie von Eigentumsrechten für Kryptowerte aufgegriffen werden?
Inwiefern überschneidet sich das Führen eines Kryptowertpapierregisters mit der Tätigkeit eines DLT-TSS/SS-Betreibers unter dem DLT-Pilot-Regime auf EU-Ebene?
Werden unter dem Pilot-Regime (Verordnung (EU) 2022/858) in Deutschland ansässige Betreiber eines DLT-TSS/SS dennoch eine KWG-Lizenz für die Kryptowertpapierregisterführung benötigen?
Wie wird die Bundesregierung in Zukunft damit umgehen, dass OTC-Handelsplattformen, die bisher als Anlagevermittler tätig sind, in Zukunft voraussichtlich als multilaterale Handelsplattformen (MTF) beaufsichtigt werden und damit Kryptowertpapiere bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden müssten (Artikel 3 Absatz 2 der Zentralverwahrerverordnung – CSDR)?
Welche Erleichterungen werden für solche OTC-Handelsplattformen ermöglicht, um diese praxistauglich für tokenisierte Vermögenswerte auszugestalten?
Ist es unter dem eWpG möglich, bestehende papierhaft verbriefte Emissionen durch eine Emission nach dem eWpG (elektronische Wertpapiere) aufzustocken?
Wie verhält sich dies bei urkundlich verbrieften Fondsanteilen und ihrer Aufstockung durch elektronische Fondsanteilen (bitte unter Verwendung eines Zentralregisters und eines Kryptowertpapierregisters aufschlüsseln)?
Wie sieht die Bundesregierung die Möglichkeit der Begebung elektronsicher Inhaberanteilsscheine unter Verwendung eines zentralen oder dezentralen Registers im Verhältnis zu dem Erfordernis, dass Inhaberanteilsscheine nach § 97 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) einer Wertpapiersammelbank anzuvertrauen sind?