Fallkonferenzen zwischen den Justizvollzugsanstalten und dem Bundesamt für Verfassungsschutz
der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Auf die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4110 sei verwiesen.
Die Bundesregierung hat zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/4114 geantwortet, dass seit 2018 eine Fallkonferenz im Sinne der Fragestellung stattgefunden hat. Auf die Frage, wer diese Konferenz geleitet hat, antwortete die Bundesregierung, dass die Fallkonferenz durch ein Landeskriminalamt und die Leitung einer Justizvollzugsanstalt geleitet worden war.
Zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/4114 welche Stellen die gefertigten Protokolle u. a. erhalten haben, antworte die Bundesregierung, „alle teilnehmenden Behörden“ hätten diese erhalten. Um welche Behörden es sich hierbei handelte, erklärte die Bundesregierung nicht (ebd.).
In der Antwort zu Frage 8 verwies die Bundesregierung darauf, dass der Aufwand, „eine abschließende Aufschlüsselung nach Fällen und Jahren“, nicht zumutbar sei. Gleichzeitig stellt die Bundesregierung fest, dass es seit 2018 „vereinzelt zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz“ gekommen sei (ebd.).
In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 geht hervor, dass Rechtsgrundlage für ein Übermittlungsersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) an die Justizvollzugsanstalten § 18 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ist (ebd.).
Diese Antworten geben den Fragestellern Anlass zu folgender Präzisierung der Fragestellung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welches Landeskriminalamt und welche Justizvollzugsanstalt hat die Fallkonferenz im Jahre 2018, an der das Bundesamt für Verfassungsschutz teilgenommen hat, geleitet, und welche weiteren Behörden waren beteiligt?
Wie lange werden die Protokolle einer solchen Fallkonferenz beim Bundesamt für Verfassungsschutz aufbewahrt?
Wie oft wurden seit 2018 personenbezogene Daten von Justizvollzugsbehörden der Länder an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt?
Wie oft wurden seit 2018 personenbezogene Daten von Justizvollzugsbehörden der Länder an das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 18 Absatz 3 BVerfSchG übermittelt?
Welche Justizvollzugsbehörden haben seit 2018 personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt?
Welche Justizvollzugsbehörden haben seit 2018 personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 18 Absatz 3 BVerfSchG übermittelt?
Informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz die ehemaligen Gefangenen bzw. deren Rechtsanwälte über ein Auskunfts- bzw. Übermittlungsersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz an die Justizvollzugsanstalten nach § 18 Absatz 3 BVerfSchG, und wenn nein, warum nicht?
Weist das Bundesamt für Verfassungsschutz die ehemaligen Gefangenen bzw. deren Rechtsanwälte auf das Auskunftsrecht nach § 15 Absatz 1 BVerfSchG hin, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz ein Auskunfts- bzw. Übermittlungsersuchen nach § 18 Absatz 3 BVerfSchG von den Justizvollzugsanstalten verlangt, und wenn nein, warum nicht?
In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2018 ggf. ein Auskunfts- bzw. Übermittlungsersuchen an die Justizvollzugsanstalten der Länder wegen einer möglichen Gefährdung mit Bezug auf den Phänomenbereich Islamismus/islamistischer Terrorismus getätigt?
Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2022 (Az. 1 BvR 2354/13) auch für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen dem BfV und den Justizvollzugsbehörden der Länder (egal in welche Richtung)?