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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften

(insgesamt 38 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

20.12.2022

Aktualisiert

28.01.2026

BT20/480505.12.2022

Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Janich, Peter Felser, Karsten Hilse, Bernd Schattner, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD Strategie der Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluation und die Änderung waffenrechtlicher Vorschriften Das Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/13839) seit dem 20. Februar 2020 in der Fassung, welche dieses Gesetz im federführenden Ausschuss erhalten hat (Bundestagsdrucksache 19/15875), hat die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Besitzern erlaubnispflichtiger Waffen bereits erheblich verschärft. Ein hierdurch hinzugekommener Eingriff in den Rechtskreis von Waffenbesitzern liegt auch in der periodischen Regelabfrage der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden und deren Nachberichten zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers, welcher einen Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis stellt oder eine solche Erlaubnis bereits besitzt (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, Satz 3, § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)). Die zulässige Größe von Magazinen wurde zumindest für die Zukunft eingeschränkt. Salutwaffen, die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erlaubnisfrei besessen werden durften, wurden teilweise erlaubnispflichtig. Weiterhin sollte durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz das Nationale Waffenregister so ausgebaut werden, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe und wesentlicher Waffenteile von ihrer Herstellung bis zu ihrer Vernichtung behördlich nachvollziehbar sein soll. Ebenso ist der Bedürfnisnachweis für Sportschützen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz neu geregelt worden. Obwohl das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Gespräch mit den Vertretern von Verbänden des „Forum Waffenrecht“ im Gespräch am 4. März 2021 die Absicht einer weiteren Verschärfung des Waffengesetzes in dieser Wahlperiode verneinte (https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungnahme-zu m-refentenentwurf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-personenueberpr uefungen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction% 5D=detail&cHash=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce), brachte das BMI noch in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/29487 in die parlamentarische Beratung des Deutschen Bundestages ein. Die beteiligten Verbände von betroffenen rechtmäßig handelnden Waffenbesitzern erhielten lediglich eine Frist von vier Werktagen, um eine Stellungnahme zu dem zugrunde gelegten Referentenentwurf abzugeben. Entsprechend wurde von diesen die Frage aufgeworfen, ob eine konstruktive und kooperative Beteiligung überhaupt das gewünschte Ziel des BMI sei Deutscher Bundestag Drucksache 20/4805 20. Wahlperiode 05.12.2022 (https://www.fwr.de/news/newsdetails/news/stellungnahme-zum-refentenentwu rf-gesetz-zur-verbesserung-waffenrechtlicher-personenueberpruefungen/?tx_ne ws_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHas h=218ec9fdd12eb91325f9188e3f4a10ce). Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen sah vor, die gesetzlichen Bestimmungen zur Zuverlässigkeit und Eignung im Waffenrecht erneut zu reformieren. Hierzu sollte zusätzlich zur Regelabfrage bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers eine Abfrage beim Bundespolizeipräsidium und beim Zollkriminalamt eingeführt werden. Eine Abfrage zu Anhaltspunkten, die gegen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, sollte darüber hinaus neben der Polizeidienststelle am aktuellen Wohnort des Antragstellers auch auf diejenigen Polizeidienststellen ausgedehnt werden, an denen der Antragsteller in den letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz hatte. Diese Absicht wurde flankiert durch geplante Änderungen bei der Prüfung einer persönlichen waffenrechtlichen Eignung. Neben einer verpflichtenden Regelabfrage zur Kontrolle der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers bei der örtlichen Polizeidienststelle sah der Entwurf vor, zusätzlich das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt sowie die Gesundheitsämter einzubeziehen, auch durch die Möglichkeit von Nachberichten, jedoch ohne diese Amtsträger gleichzeitig zu befähigen, um entsprechende medizinische Diagnosen überhaupt erstellen zu können (Bundestagsdrucksache 19/29487 S. 7 bis 9). Dieser Entwurf wurde zwar in die Bundestagsausschüsse, jedoch nicht in die zweite Lesung des Plenums überwiesen. Dies wird von der Presse darauf zurückgeführt, dass die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag, welche sich zu diesem Zeitpunkt in der Koalition befand, sich gegen die Pläne des damaligen Bundesinnenministers stellte, nachdem es lautstarken Protest unter anderem von Schützenverbänden gegeben habe (https://www.deutschlandfunk.de/ waffen-waffengesetz-waffenrecht-amok-100.html). Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP heißt es (Mehr Fortschritt wagen, S. 86, abrufbar unter: https://www.spd.de/file admin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf): „Die weit überwiegende Zahl der Waffenbesitzerinnen und -besitzer ist rechtstreu. […]. Wir evaluieren die Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre und gestalten bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus. Zudem verbessern wir die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen sowie den Informationsfluss zwischen den Behörden. Bei Gegenständen, für die ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist, soll dieser künftig auch beim Erwerb vorgelegt werden müssen.“ Eine derartige abgeschlossene Evaluation der Bundesregierung ist nach Kenntnis der Fragesteller zumindest dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages bisher nicht zur Kenntnis gelangt. Aus Sicht der Fragesteller wäre eine genaue Erfassung der statistischen und empirischen Daten zum Waffenbesitz jedoch die im Mindestmaß zu fordernde Voraussetzung, bevor gesetzliche Maßnahmen zur weiteren Verschärfung des Waffenrechts zulasten von hunderttausenden vorbildlichen und rechtstreuen legal handelnden Waffenbesitzern überhaupt zur Debatte stehen. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD angegeben, dass sie derzeit prüfe, wie die das Waffenrecht betreffenden Aussagen im Koalitionsvertrag umgesetzt werden können (Bundestagsdrucksache 20/361, S. 4). Auf weitere parlamentarische Anfragen in der Vergangenheit hat die Bundesregierung außerdem erklärt, dass ihr zum Zeitpunkt der Antwort keine Zahlen darüber vorliegen, wie vielen Personen die waffenrechtliche Erlaubnisse in den Jahren 2021 und 2022 entzogen worden sind und dass ihr auch die Gründe für den Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen nicht bekannt sind. Ebenso konnte sie keine Auskunft dazu geben, ob die Länder hierüber eine Statistik führen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 50 auf Bundestagsdrucksache 20/3225). Gleichzeitig hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine andere parlamentarische Anfrage mitgeteilt, dass seit Einrichtung des Phänomenbereichs „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Ende 2016 dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Zeitraum bis Ende 2020 insgesamt 880 waffenrechtliche Erlaubnisse als entzogen gemeldet wurden. Bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 wurden insgesamt 790 und bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt 570 waffenrechtliche Erlaubnisentzüge bekannt. Mit Stand vom 27. Dezember 2021 seien seit dem 1. Januar 2018 mindestens 169 Rechtsextremisten die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden. Erst seit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes sei eine Rückmeldepflicht für Entzüge waffenrechtlicher Erlaubnisse normiert. Adressat dieser Rückmeldungen seien in der Regel die Landesbehörden für Verfassungsschutz (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/441, S. 5). In einem Nachbericht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 9. Februar 2022 zur Sitzung des Bundestagsausschusses des Innern und für Heimat am 26. Januar 2022 hat die Bundesregierung auf die Frage, ob im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) überhaupt eine genaue Übermittlung der den Landesverfassungsschutzämtern zugetragenen Meldungen über den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfolge, eingeräumt, dass diese Daten lediglich unter die übermittelten Informationen fallen können, dies jedoch nicht müssen. Eine solche Übermittlung erfolge in der Regel lediglich einzelfallbezogen. Demgegenüber hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, gegenüber der Presse bereits mehrfach ihre Absicht kundgetan, das Waffenrecht erneut verschärfen zu wollen. Im Dezember des Jahres 2021 äußerte sie gegenüber einer Zeitschrift (https://w ww.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2021/20211217-spiegel.html): „Wer psychisch auffällig ist oder sich offensichtlich radikalisiert hat, darf keine Waffen besitzen, erst recht nicht legal. Wir werden in der Koalition darüber reden, ob vor der Erteilung von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise zur Zuverlässigkeit eingefordert werden müssen und wie wir die Kommunikation der Behörden verbessern können.“ Bereits im Februar des Jahres 2022 kündigte die Bundesinnenministerin gegenüber der Presse an, schon bis Ostern des Jahres 2022 ein Gesetzespaket vorlegen zu wollen, nach dem sich alle Personen, welche eine Waffenbesitzkarte erlangen wollen, sich einem obligatorischen psychischen Gesundheitscheck unterziehen müssen. Darüber hinaus bekundete Bundesministerin Nancy Faeser ihre Absicht, die Pläne ihres Amtsvorgängers Horst Seehofers aus der letzten Wahlperiode wieder aufzugreifen. Die generelle positive Feststellung der psychischen Eignung desjenigen, der eine waffenrechtliche Erlaubnis begehre, sei zwar nur eine Momentaufnahme. Die Bundesministerin des Innern und für Heimat glaube aber, dass man durch diese Momentaufnahme potenzielle Täter vorher „rausfischen“ könne. Weiterhin teilte sie die Auffassung, dass eine behördliche Nachmeldepflicht zu relevanten Informationen über Waffenbesitzer einen großen bürokratischen Aufwand mit sich brächte. Es sei wichtig, dass die Bundesregierung die örtlichen Waffenbehörden in die Lage versetze, Kontrollen durchzuführen. Hierzu brauche die Regierung die Unterstützung der Länder (https://www.deutschlandfunk.de/nancy-faeser-bundesinnenministerin-spd-rech tsextremismus-halle-hanau-waffenrecht-100.html). Aus der Wissenschaft ist eine mögliche Regelabfrage zur waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers auf Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe bei den Gesundheitsämtern kritisiert worden. Der Direktor des Instituts für Rechtspsychologie der Universität Bremen hat die Befürchtung geäußert, dass eine entsprechende Gesetzesnovelle nicht die Erwartungen erfüllen könne. Er sieht das Problem darin, dass die im häuslichen Umfeld auftretenden psychischen Krisen im Gesundheitsamt gar nicht bekannt werden. Er geht davon aus, dass eine Regelabfrage bei den örtlichen Gesundheitsämtern höchstens 2 bis 3 Prozent der Auffälligen feststellen könne. Die Masse der potenziell psychisch Auffälligen werde gar nicht erfasst (https://www.deutschlandfunk.de/waffen-waffengesetz- waffenrecht-amok-100.html). Unter „großen Magazinen“ werden in den nachfolgenden Fragen der einfacheren Lesbarkeit halber die folgenden Arten von Wechselmagazinen (Munitionsbehältnisse, die für die Verwendung in Schusswaffen bestimmt sind und die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen und während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden) verstanden, wie sie durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz Einzug in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes gefunden haben: – für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) sowie – für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.4 Hs. 1 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vorgesehene umfassende Bewertung und Evaluation der waffenrechtlichen Änderungen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) bereits vorgenommen oder begonnen, und wenn ja, was ist das Ergebnis dieser Bewertung und Evaluation nach dem Stand der Dinge?  2. Hat die Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Nancy Faeser als Bundesministerin des Innern und für Heimat mit Vertretern oder Angehörigen von Verbänden von Sportschützen, Jägern oder Waffenhändlern Gespräche über die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen im Waffenrecht seit dem Jahr 2020 geführt, und wenn ja, was war deren Inhalt und Ergebnis für das Handeln der Bundesregierung?  3. Wie viele Anzeigen über den Besitz von „großen Magazinen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), welche Waffenbesitzer schon bis zum Stichtag des 13. Juni 2017 besessen haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den Waffenbehörden erfolgt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?  4. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von „großen Magazinen“, welche von ihren Besitzern erst nach dem 13. Juni 2017 erworben worden sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute gemäß § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragt worden, und wie viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)?  5. Wie viele „große Magazine“ sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge der gesetzlichen Änderungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten, einer Polizeidienststelle oder der zuständigen Waffenbehörde überlassen worden (bitte nach Empfänger aufschlüsseln)?  6. Haben die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz einhergehenden gesetzlichen Verschärfungen im Hinblick auf „große Magazine“ nach Einschätzung der Bundesregierung konkret messbare Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit (Entwicklung von Fallzahlen in der Polizeilichen Kriminalstatistik bei der Begehung von Straftaten mittels einer Kurzwaffe, deren Magazin mehr als 20 Patronen des kleinsten verwendbaren Kalibers fasst, Verringerung der Todeszahlen bei Amokläufen oder sonstigen Straftaten, bei denen weniger Kurzwaffen eingesetzt wurden, deren Wechselmagazin mehr als 20 Patronen fasst o. Ä.) mit sich gebracht, und wenn ja, welche Auswirkungen sind das (bitte ausführlich begründen)?  7. Wie viele Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute bei den Waffenbehörden gestellt worden, wie viele davon waren vor dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes schon im Besitz der Antragsteller, und wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren, erster Erlangung des Besitzes an der Salutwaffe durch den Antragsteller und Ergebnis des Antrages aufschlüsseln)?  8. In wie vielen der in Frage 7 erfragten Fälle waren nach Kenntnis der Bundesregierung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Besitz der Salutwaffe nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis verfügte (bitte nach Jahr und Versagungsgrund aufschlüsseln)?  9. Wie viele Anträge gemäß Frage 7 wurden bis zum Stichtag des 1. September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung von den Waffenbehörden mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller nach Auffassung der Waffenbehörde aufgrund einer Ermangelung der Notwendigkeit einer Salutwaffe für Theateraufführungen, Foto- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Brauchtumspflege nicht über ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz dieser Waffen verfügten? 10. Wie viele waffenrechtliche Erlaubnisse zum Besitz oder Erwerb von Salutwaffen sind von Vertretern der dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zugrunde gelegten 140 in öffentlicher Hand befindlicher Staats-, Stadt- und Landestheater, 240 Privattheater und 84 Festspielhäuser (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 63) bis zum 1. September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Waffenbehörden beantragt worden, und wie viele hiervon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht beschieden (bitte nach Ergebnis aufschlüsseln)? 11. Wie viele Besitzer von Salutwaffen verfügten zum Stichtag des 1. September 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zum Besitz der von ihnen besessenen Salutwaffen? 12. Wie viele Salutwaffen sind seit dem Jahr 2020 bis heute infolge der gesetzlichen Änderungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung einem Berechtigten oder einer Polizeidienststelle überlassen worden (bitte nach Jahren und Empfänger der Überlassung aufschlüsseln)? 13. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von Salutwaffen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute gemäß § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden, und wie viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)? 14. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zugrunde gelegte Annahme bestätigt, dass der kommerzielle Handel mit Salutwaffen aufgrund der neu eingeführten Erlaubnispflicht stark einbrechen werde, da sich die Nutzer auf die weiterhin erlaubnisfreien, aber funktionell äquivalenten Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen verlegen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 63)? 15. Wie viele Anzeigen über die Überlassung, den Erwerb oder die Vernichtung einer Dekorationswaffe sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. September 2020 bis heute gegenüber den Waffenbehörden getätigt worden? 16. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren Schätzung) derzeit legal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte nach Kategorie aufschlüsseln)? 17. Wie viele Salutwaffen und wie viele Dekorationswaffen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung (rein hilfsweise: nach deren Schätzung) derzeit illegal im Besitz der Bevölkerung in Deutschland (bitte nach Kategorie aufschlüsseln)? 18. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von seit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes nun gesetzlich als solche erfassten wesentlichen Teile erlaubnispflichtiger Waffen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum Stichtag des 1. September 2020 gemäß § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt worden, und wie viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder noch nicht behördlich beschieden (bitte nach Jahren und Ergebnis aufschlüsseln)? 19. Ist das mit der Einbringung in die parlamentarische Beratung und Verabschiedung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verfolgte Ziel, das Nationale Waffenregister zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen auszubauen, im Hinblick auf praktische und digitale Gesichtspunkte aus Sicht der Bundesregierung inzwischen vollständig erreicht worden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 2)? 20. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die waffenrechtliche Eignung von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung ausgewirkt? Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffenbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und/oder Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen geführt? 21. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung ausgewirkt (Regelabfrage beim zuständigen Amt für Verfassungsschutz, Nachberichtspflichten dieser Ämter gegenüber den Waffenbehörden bei verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen etc.; bitte Ausführungen spezifisch zu Sportschützen und Jägern treffen)? Haben die gesetzlichen Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffen- bzw. jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und oder Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen geführt (bitte ausführlich begründen)? 22. Wie haben sich die mit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes novellierten waffenrechtlichen Anforderungen an das waffenrechtliche Bedürfnis von Erwerbern und Besitzern von bereits vor dem Jahr 2020 erlaubnispflichtigen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung ausgewirkt (bitte Ausführungen spezifisch zu Sportschützen und Jägern treffen)? Haben die gesetzlichen Änderungen bezüglich der nun geltenden maximal fünfjährigen Periode bis zur erneuten Überprüfung des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Änderung bei der Anzahl der jährlichen waffen- bzw. jagdbehördlichen Widerrufsverfahren zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und oder Verfahren zur Einziehung von Jagdscheinen geführt? 23. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 bis heute die Fallzahlen bei den Erstanträgen auf Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen entwickelt (bitte nach Kategorien waffenrechtlicher Bedürfnisse der Antragsteller und nach Jahren aufschlüsseln)? 24. Hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat neben den in Frage 2 erfragten Schritten persönlich Maßnahmen zur Evaluation und Bewertung der Auswirkungen von den gesetzlichen Änderungen im Waffenrecht aus den letzten Jahren unternommen, und wenn ja, welche Maßnahmen waren das (Gespräche mit Behördenvertretern, Sondierungen mit Waffenbesitzern, die sich vom Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis bedroht sehen, in Auftrag Geben von wissenschaftlichen Studien zum Zusammenhang zwischen legal besessenen Waffen und etwaigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit), und was leitet die Bundesregierung daraus für ihr Handeln ab? 25. Was hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode bereits unternommen, um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag die bestehenden Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver auszugestalten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und was genau beabsichtigt die Bundesregierung in dieser Wahlperiode diesbezüglich noch zu unternehmen? 26. Hat die Bundesregierung inzwischen Maßnahmen ergriffen, um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der sogenannten Ampelfraktionen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen zu verbessern, und wenn ja, welche? Was beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Wahlperiode diesbezüglich noch zu unternehmen? 27. Hat die Bundesregierung inzwischen geprüft, ob und inwieweit der Verbesserungsbedarf bei der statistischen Erfassung von Straftaten auch Taten in Verbindung mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS- Waffen) betreffen soll (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/361, S. 2), und wenn ja, was ist das Ergebnis dieser Prüfung? 28. Wird sich die Bundesregierung in Abkehr der aktuellen Praxis künftig dafür einsetzen, dass in Zukunft wieder eine Aufschlüsselung bei der polizeilichen Sicherstellung von Schusswaffen nach legalem oder illegalem Besitz erfolgt (vgl. BKA-Waffenkriminalität Bundeslagebild 2014, S. 6, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikatione n/JahresberichteUndLagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaetB undeslagebild2014.html), und wenn ja, ab wann soll eine derartige Änderung bei der Erfassungspraxis nach dem Willen der Bundesregierung eintreten? Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hierfür keinen Bedarf (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 19/25571)? 29. Welchen zeitlichen Ablaufplan sieht die Bundesregierung für eine Initiative vor, um gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag dafür zu sorgen, dass der Erwerb von Gegenständen, für deren Führen ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist, künftig auch beim Erwerb dieser Gegenstände obligatorisch ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 30. Warum hat die Bundesministerin des Innern und für Heimat bereits mehrfach ihre Absicht verkündet, das Waffenrecht erneut zu verschärfen, bevor eine im Koalitionsvertrag festgelegte Evaluation der Änderungen im Waffenrecht aus den letzten Jahren erfolgt ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 31. Unter welchen mindestens erforderlichen Voraussetzungen ist eine Person aus Sicht der Bundesregierung offensichtlich radikalisiert und darf deshalb keine Waffen besitzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und stellt das Abstellen auf eine Radikalisierung eine Abkehr von den politischen Kategorisierungsmaßstäben des Bundesamtes für Verfassungsschutz dar, wonach radikale politische Auffassungen in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz haben und auch wer seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, nicht befürchten muss, vom Verfassungsschutz beobachtet zu werden, jedenfalls nicht, solange er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt (bitte begründen, vgl. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glosaareintraege/DE/E/extr emismus.html)? 32. Haben Vertreter der Bundesregierung Gespräche mit der sogenannten Ampelkoalition geführt, um sich darüber auszutauschen, ob vor der Erteilung von Waffenerlaubnissen zusätzliche Nachweise zur Zuverlässigkeit eingefordert werden müssen und wie die Kommunikation der Behörden verbessert werden kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche Gesprächspartner, welchen Verlauf und Inhalt hatten diese Gespräche? 33. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen ergriffen, um die örtlichen Waffenbehörden besser in die Lage zu versetzen, Kontrollen durchzuführen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind das (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 34. Ist der Bundesregierung die Prognose des in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Wissenschaftlers bekannt, wonach eine Verschärfung der behördlichen Meldepflichten zu Waffenbesitzern durch die Gesundheitsämter höchstens 2 bis 3 Prozent der Auffälligen feststellen könne, und wenn ja, hat sie sich zu dieser Auffassung eine Positionierung erarbeitet (wenn ja, bitte ausführen), und betrachtet sie einen weiteren gesetzlichen und oder behördlichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Waffenbesitzer als zu diesem Zweck verhältnismäßig (bitte begründen)? 35. Wie viele sogenannte Kleine Waffenscheine waren zu den Stichtagen 30. Juni 2022 und 30. September 2022 im Nationalen Waffenregister (NWR) registriert? 36. Ist die derzeitige Situation, wonach eine Meldung der Landesverfassungsschutzämter an das Bundesamt für Verfassungsschutz über die ihnen zugetragenen Meldungen zum Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht obligatorisch erfolgen muss, aus Sicht der Bundesregierung ein zufriedenstellender Zustand, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, hieran etwas zu ändern (wenn ja, inwiefern), bevor sie weitere Maßnahmen zur Verschärfung des Waffenrechts ergreift? 37. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Auswirkungen der Krieg in der Ukraine und die Waffenlieferungen an den ukrainischen Staat auf den Schwarzmarkthandel mit Kriegswaffen in der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland haben, und wenn ja, welche sind dies? 38. Beabsichtigt die Bundesregierung, falls ihr zu einer oder mehreren der hier gestellten Fragen keine oder nur unvollständige Erkenntnisse vorliegen sollten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Fragen künftig vollständig beauskunften zu können, und wenn ja, welche? Berlin, den 1. Dezember 2022 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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