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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Fragen zum Bericht über eine Kontaktaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung in einem laufenden Verfahren gegen die damalige Bundeskanzlerin (Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 20/2837 und 20/4255)

(insgesamt 4 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

17.01.2023

Aktualisiert

25.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/505902.01.2023

Ergänzende Fragen zum Bericht über eine Kontaktaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung in einem laufenden Verfahren gegen die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 20/2837 und 20/4255)

der Abgeordneten Thomas Seitz, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Fragesteller verweisen auf die Vorbemerkungen der Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksache 20/2837 und Bundestagsdrucksache 20/4255. In ihren Antworten zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 20/2837 verweist die Bundesregierung auf die Beantwortung der Schriftlichen Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2506. Auf die Schriftliche Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2506, ob die Bundesregierung einen „Hinweis aus den Reihen des Gerichts“ (Anm.: gemeint ist das Bundesverfassungsgericht) zur Löschung der inkriminierten Textpassage von den Webseiten der Bundesregierung erhalten hat, führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus:

„Die Mitschrift der Pressekonferenz einschließlich der streitgegenständlichen Äußerung wurde auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin sowie der Bundesregierung veröffentlicht und war dort abrufbar, bis die Veröffentlichung unter Verweis auf das vorliegende Verfahren entfernt wurde. Die Entscheidung, die Mitschrift zu entfernen, erfolgte im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und in der Erwartung, dass die streitige Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren geklärt würde.“

Diese Antwort gab den Fragestellern Anlass zu der nachfassenden Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4023. In ihrer Antwort auf die nachfassende Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4255 verweist die Bundesregierung auf ihre Beantwortung der Schriftlichen Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2692. Dabei handelt es sich um die identische Antwort wie die oben zitierte Antwort auf die Schriftliche Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2506, ergänzt um den Hinweis: „Weitere Einzelheiten hierzu konnten nach Aktenprüfung in der Bundesregierung nicht mehr nachvollzogen werden.“ Somit verweist die Bundesregierung auf die Aktenlage, obwohl die Fragestellung auch Aspekte umfasst, die über den Inhalt der Akten des betreffenden Verfahrens hinausgehen (insbesondere Fragen 3b, 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache 20/4255).

Die Antwort der Bundesregierung gibt in den Augen der Fragesteller deshalb Anlass zu einer nochmaligen Nachfrage, wobei zur Ausräumung eventuell noch vorhandener Missverständnisse darauf hingewiesen wird, dass die Fragesteller nicht auf die Wiedergabe des Inhalts der Akten abzielt. Die Fragesteller haben verstanden, dass eine Prüfung der Akten für die Beantwortung der Fragen nichts hergibt. Die nachfassenden Fragen zielen deshalb darauf ab, zum einen den Grund für den aus Sicht der Fragesteller unzulänglichen Akteninhalt in Erfahrung zu bringen und zum anderen zu erhellen, ob die Bundesregierung auch solche Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, die nicht in der Prüfung des Akteninhalts bestehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass – so müssen die Fragesteller die bisherigen Antworten der Bundesregierung verstehen – der Akteninhalt keinen Hinweis auf die Person enthält, die gemäß der Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 1 auf Bundestagdrucksache 20/2506 und die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2692 die „Entscheidung [traf], die Mitschrift zu entfernen“?

Ist es in der Bundesregierung entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis üblich, dass zur Vorbereitung derartiger Entscheidungen schriftliche Entscheidungsvorlagen und im Nachgang Aktenvermerke verfasst werden, aus denen sich insbesondere ergibt, welcher Mitarbeiter die Entscheidung getroffen hat, und wenn ja, warum wurde von dieser Praxis im vorliegenden Fall abgewichen?

2

Ist der Bundesregierung unabhängig vom Akteninhalt die Person bekannt, die die „Entscheidung“ traf, „die Mitschrift zu entfernen“ (Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2506 und die Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2692) bzw. eine entsprechende Empfehlung zu dieser Entscheidung abgab?

3

Hat die Bundesregierung, wenn die Frage 2 mit Ja beantwortet wird, diese Person bzw. diese Personen im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage konkret dazu befragt, ob ihr bzw. ihnen im Zeitpunkt der Entscheidung der in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2710 erwähnte „dezente Hinweis aus den Reihen des Gerichts“ bekannt war?

a) Was, wenn die Frage 3 mit Ja beantwortet wird, war die Antwort (falls die Antwort lautet „Hinweis war nicht bekannt“, wird an die Beantwortung der Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4023 erinnert und falls die Antwort auf Frage 3a lautet „Hinweis war bekannt“, wird an die Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4023 erinnert)?

b) Wenn die Frage 3 mit Nein beantwortet wird, was ist der Grund für die unterbliebene Befragung?

4

Wenn Frage 2 mit Nein beantwortet wird,

a) wann, und durch wen hat die Bundesregierung Kenntnis über die in Frage 1 erwähnte Entscheidung erlangt,

b) hat die Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage alle infrage kommenden Mitarbeiter – insbesondere den betreffenden Mitarbeiter, der die Bundesregierung über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt hat (Frage 4a) – konkret dazu befragt, wer die Entscheidung traf, die Mitschrift zu entfernen,

c) welche sonstigen Möglichkeiten zur Aufklärung hat die Bundesregierung ggf. genutzt,

d) ist es üblich, dass die Bundesregierung keine Kenntnis über die Person hat, die für die Bundesregierung Entscheidungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht trifft?

Berlin, den 24. November 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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