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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Eckpunktepapier § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

(insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

27.01.2023

Aktualisiert

02.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/519813.01.2023

Eckpunktepapier § 14a des Energiewirtschaftgesetzes

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die neue Fassung des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (Stand: 1. Januar 2023) sieht eine Reduzierung der Netzentgelte für diejenigen Verbraucher vor, die mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abgeschlossen haben. Nach § 14a Absatz 1 Satz 1 EnWG kann die Bundesnetzagentur im Wege des Festlegungsverfahrens nach § 29 Absatz 1 EnWG hierfür bundeseinheitliche Regelungen treffen. Die Beschlusskammern 6 und 8 haben mit einem gemeinsamen Eckpunktepapier zwei Festlegungsverfahren zur Ausgestaltung dieser Regelung gestartet (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2022/BK6-22-300/Anlagen_Konsultation/BK6-22-300_Eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Von der neuen Regelung betroffen sollen folgende Verbraucher sein:

  • nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile,
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (Elektroheizstab),
  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte,
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Strombezugsrichtung mit einem maximalen Leistungsbezug von mehr als 3,7 kW, einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss am Niederspannungsnetz (NE 7) und einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024.

Der Entwurf des Eckpunktepapiers würde es zulassen, die Steuerung (Leistungsbegrenzung) dieser Verbraucher durch den Verteilnetzbetreiber bis 2029 auch statisch zuzulassen.

Das Eckpunktepapier definiert das statische Steuern wie folgt:

  • Annahme einer drohenden Überlastungssituation darf auch rechnerisch auf Basis angemeldeter Anschlussleistungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sowie angenommener „Nichtanmelde-Dunkelziffern“ erfolgen (Betrachtungsfokus: Strang bzw. Trafo);
  • Steuerungsvorgänge dürfen auf Basis der rechnerisch ermittelten Ergebnisse nach Zeitschema, Anzahl und Dauer im Vorhinein (präventiv) festgelegt werden (z. B. Einsatz von Zeitschaltuhren).

In der Konsequenz würde dies nach Ansicht der Fragesteller bedeuten, dass Verteilnetzbetreiber den Hochlauf der Wärmepumpe und der Elektromobilität durch rechnerische Erfahrungswerte ausbremsen können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wie viele und welche der deutschen Verteilnetzbetreiber sind in der Lage, ihre Netze dynamisch zu steuern?

2

Weshalb wird eine Leistungsreduzierung nicht als ultima ratio betrachtet?

3

Warum werden Batteriespeicher, die eine Flexibilität mit sich bringen und damit Abschaltungen verhindern können, in diesem Verfahren als steuerbare Verbraucher eingestuft?

4

Warum setzt die Bundesregierung nicht vermehrt auf Batteriespeicher, die das Netz stützen und Abschaltungen verhindern können?

5

Was tut die Bundesregierung, um die Anschlussleistung von Netzanschlusspunkten zu reduzieren?

Hat die Bundesregierung das Potenzial von Batteriespeichern hierbei betrachtet?

6

Warum wird die Technologiekombination Wärmepumpe/Solar/Batteriespeicher nicht im Rahmen des Bundesförderung effiziente Gebäude (Neufassung 1. Januar 2023) gefördert, um Leistungen an Netzanschlusspunkte zu reduzieren?

7

Warum wird die Einspeisung von PV (Photovoltaik)-Strom bessergestellt als der Eigenverbrauch?

8

Warum werden Batteriespeicher für Gewerbe- und Industriekunden nicht prioritär behandelt, um Leistungsspitzen in den Verteilnetzen zu verhindern?

9

Warum setzen die NOW und die Autobahn GmbH nicht auf die Ausstattung des Deutschlandnetzes (1 000 Ladeparks & LKW-Ladestationen) zur Pufferung der Leistung durch Batterien (diese könnten im Rahmen einer Sekundärvermarktung Leistungsspitzen reduzieren und EE zur Verfügung stellen)?

10

Gibt es Abschätzungen, wie häufig die Netzbetreiber von § 14a EnWG Gebrauch machen werden, für die Stützjahre 2025 und 2029?

Wie viele Verbraucher sind davon betroffen?

Ändert sich die Häufigkeit beim Übergang von der statischen Steuerung zur dynamischen Steuerung?

11

Wie wird sichergestellt, dass Netzbetreiber ihre Netze ausbauen, wenn das Instrument des § 14a EnWG häufig genutzt wird?

12

Mit welchen Zeiträumen wird für den bedarfsgerechten Ausbau gerechnet?

13

Wie wird sichergestellt, dass Verbraucher, die die Elektrifizierung ihres Wärme- und Mobilitätsbedarfs vornehmen, dann auch tatsächlich ihren Bedarf decken können, wenn die Maßnahmen nach § 14a EnWG vom Netzbetreiber häufig genutzt werden?

14

Welche Beeinträchtigungen werden Verbraucher für ihren üblichen Haushaltsbedarf haben, wenn das Instrument des § 14a EnWG genutzt wird?

Ändern sich die Netzentgelte für den Haushaltsbedarf?

15

Wie wird sichergestellt, dass das Netz zielgerichtet ausgebaut wird, wenn vorrangig (dynamische und statische) Eingriffsrechte gewährt werden?

16

Welches Maß setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe an?

17

Auf welcher Grundlage sollen Netznutzer und Lieferanten darauf vertrauen, dass es ein Enddatum der Eingriffe gibt, wenn die Bundesnetzagentur die Option hat, die Entgeltregulierung in der nächsten Periode anzupassen?

18

Wie wird sichergestellt, dass die Netznutzer eingebunden werden?

19

Welcher Rechtsweg steht Betroffenen offen, um gegen Eingriffe vorzugehen?

20

Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Abregelung von Wärmepumpen hinsichtlich der Energieeffizienz, gerade auch bei kühlen Außentemperaturen?

21

Wie bewertet die Bundesregierung, dass Wärmepumpen zum Anlaufen üblicherweise mehr als 5 kW benötigen und somit nicht anlaufen könnten, wenn der Eingriff im ausgeschalteten Zustand der Wärmepumpe erfolgt?

22

Gilt die angedachte Reduzierung auf 5kW am Netzpunkt (Variante 2) für alle Verbraucher?

23

Welche Anreize werden gesetzt, damit eine dynamische Steuerung möglichst flächendeckend eingeführt wird?

24

Wie verträgt sich die geplante Regelung mit der netzorientierten Steuerung von Ladevorgängen mit EU-Recht, insbesondere mit Artikel 33 der Strommarktrichtlinie 2019/944?

Berlin, den 12. Januar 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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