Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und privatrechtlicher Medien
der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Marc Jongen, Dr. Götz Frömming, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD zu „mögliche[n] Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und privatrechtlicher Medien“ auf Bundestagsdrucksache 20/4850 wurde seitens der Bundesregierung die Definition eines Journalisten auf festangestellte Mitarbeiter verengt, ohne dass dies von den Fragestellern ausdrücklich gewünscht wurde. Damit ist die Bundesregierung augenscheinlich der Definition des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) gefolgt, der dieses Berufsbild mit dem Kriterium der Hauptberuflichkeit verknüpft, obgleich beispielsweise der Deutsche Fachjournalistenverband (DFJV) auch nebenberuflich tätige Journalisten als solche anerkennt (journalistikon.de/journalist/). Da der Begriff „Journalist“ gesetzlich nicht geschützt ist, kann er grundsätzlich freie wie festangestellte Mitarbeiter bezeichnen, was sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch widerspiegelt (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Journalist). Die Fragesteller bitten deshalb darum, bei der Antwort zu den Fragen 1 und 2 auch freie und/oder nebenberufliche Journalisten einzuschließen.
Die Fragesteller bitten ferner um eine rechtliche Präzisierung, warum die Personennamen der beauftragten Journalisten „aus Gründen des Datenschutzes nicht offengelegt werden“. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14647 wurden auf rund 300 Seiten zahlreiche externe Dritte, die Aufträge der Bundesregierung erhalten haben, mit vollem Namen genannt. Und noch in der letzten Legislaturperiode hat die Bundesregierung Zahlungsempfänger mit vollem Namen genannt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21280). Um eine staatliche Einflussnahme auf Journalisten ausschließen zu können, wie die Bundesregierung es in ihrer aktuellen Antwort deklaratorisch tut, reicht die Nennung der Auftraggeber nach Ansicht der Fragesteller nicht aus; der Legislative muss auch die Möglichkeit gegeben werden, Aufträge an einzelne Personen identifizieren zu können, da eine verdichtete Auftragsvergabe an Individuen auf finanzielle Gefälligkeits- oder Abhängigkeitsmuster hindeuten könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Sind in den letzten fünf Jahren vergütete Aufträge, Honorare oder sonstige Zahlungen (etwa für Moderation, Präsentation, Beratung, Expertisen, Interviews, Rhetorik- oder Sprachtraining usw.) von Bundesministerien oder Bundesbehörden an freie, festangestellte, neben- und hauptberufliche Journalisten von ARD, ZDF, Deutschlandradio oder Deutsche Welle ergangen, und wenn ja, welche (bitte nach Datum, Bundesministerium oder Bundesbehörde, Art des Auftrags, Journalist, Sender des Journalisten und Höhe der Zahlung in brutto aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung ihre Auftragspraxis im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene „hinreichende Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Sind in den letzten fünf Jahren vergütete Aufträge, Honorare oder sonstige Zahlungen (etwa für Moderation, Präsentation, Beratung, Expertisen, Interviews, Rhetorik- oder Sprachtraining usw.) von Bundesministerien oder Bundesbehörden an freie, festangestellte, neben- und hauptberufliche Journalisten privatrechtlich verfasster Rundfunksender, Zeitungen oder sonstiger Medienerzeugnisse ergangen, und wenn ja, welche (bitte nach Datum, Bundesministerium oder Bundesbehörde, Art des Auftrags, Journalist, Arbeitgeber des Journalisten und Höhe der Zahlung in brutto aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung ihre Auftragspraxis im Hinblick auf die Bedeutung der „vierten Gewalt“ als Kontrollinstanz staatlichen Handelns (vgl. www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-junge-politik-lexikon/321342/vierte-gewalt/)?
Auf welcher rechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung die Namen vergüteter externer Auftragnehmer in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4850 zurück, obgleich sie diese in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14647 noch namentlich benannt hat?
Handelt es sich um eine Bestimmung der zwischenzeitlich verabschiedeten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und wenn ja, auf welche Rechtsnorm beruft sich die Bundesregierung genau?