Durchführung von Erörterungsterminen bei Planfeststellungsverfahren von Bundesverkehrswegen
der Abgeordneten Herbert Behrens, Eva Bulling-Schröter, Sabine Leidig, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Katrin Kunert, Ralph Lenkert, Thomas Lutze, Dorothee Menzner, Jens Petermann, Ingrid Remmers, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wurde für die Anhörungsbehörden die Möglichkeit geschaffen, auf eine Erörterung zu verzichten. Kriterien oder Bedingungen dafür sind in den jeweiligen Fachgesetzen nicht formuliert.
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 89 des Abgeordneten Herbert Behrens vom 22. März 2010 (Bundestagsdrucksache 17/1248) führte die Bundesregierung aus, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
- bei Bundesfernstraßen in 125 Planfeststellungsverfahren (entspricht 19 Prozent aller Verfahren),
- bei Bundeswasserstraßen in 5 Fällen (entspricht 11 Prozent aller Verfahren) und
- bei Eisenbahnen des Bundes in 144 Fällen (entspricht 42 Prozent aller Verfahren) auf einen Erörterungstermin verzichtet wurde.
Zu den Gründen für den Wegfall des Erörterungstermins machte die Bundesregierung keine konkreten Angaben. Sie führte als Gründe vielmehr allgemein an, dass entweder die Befriedungsfunktion des Erörterungstermins nicht zu erreichen sei oder, dass es keinen Erörterungsbedarf gäbe.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Bei wie vielen Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen, Eisenbahnen des Bundes und Bundeswasserstraßen wurde mittlerweile jeweils die Möglichkeit genutzt, kein Erörterungsverfahren durchzuführen (Angaben bitte sowohl in absoluten Zahlen als auch in Prozent der für den Verkehrsträger nach Inkrafttreten dieses Gesetzes insgesamt durchgeführten Verfahren)?
Welche verschiedenen Gründe können für den Wegfall maßgeblich sein (bitte abschließend benennen), und wann wurden diese auf welchem Wege von wem festgelegt?
Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Befriedungsfunktion erreicht werden kann?
Wie viele Personen sind mindestens an einer Entscheidung über den Verzicht auf eine Erörterung beteiligt, und wie setzt sich dieser Personenkreis zusammen (ggf. für Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Eisenbahnen des Bundes getrennt angeben)?
Muss sich die Anhörungsbehörde irgendjemandem gegenüber rechtfertigen, wenn sie auf eine Erörterung verzichtet?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wem gegenüber jeweils?
Wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) jeweils im Einzelnen und konkret über den Wegfall eines Erörterungstermins informiert?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, erfolgt dies nach erfolgter Entscheidung, oder hat die Bundesregierung hier ein Widerspruchsrecht, bzw. kann diese Entscheidung nur nach Genehmigung durch das BMVBS erfolgen?
Kann die Bundesregierung verlangen, über die Gründe des Wegfalls eines Erörterungstermins informiert zu werden?
Wenn ja, hat die Bundesregierung dies bereits einmal verlangt?
Wenn nein, warum nicht?
Überprüft die Bundesregierung die Entscheidungen der Anhörungsbehörden beim Verzicht auf eine Erörterung (bitte begründen)?
Welche Möglichkeiten existieren für Betroffene, gegen unterlassene Erörterungstermine zivilrechtlich oder nach öffentlichem Recht zu klagen?
Welche der in Frage 2 genannten Gründe waren bei wie vielen Fällen des in Frage 1 genannten Verzichts auf Erörterungstermine bei Bundesfernstraßen maßgeblich?
Wie verteilt sich der Wegfall der Erörterung bei Bundesfernstraßen auf die Bundesländer (bitte Fälle pro Bundesland angeben)?
Welche der in Frage 2 genannten Gründe waren bei wie vielen Fällen des in Frage 1 genannten Verzichts auf Erörterungstermine bei Bundeswasserstraßen maßgeblich?
Welche der in Frage 2 genannten Gründe waren bei wie vielen Fällen des in Frage 1 genannten Verzichts auf Erörterungstermine bei Eisenbahnen des Bundes maßgeblich?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die Neuregelung mit der Möglichkeit des Wegfalls des Erörterungstermins bewährt hat (bitte begründen)?
Plant die Bundesregierung eine Evaluation oder eine Begleitforschung zur Anwendung der Bestimmungen bezüglich des Erörterungstermins (bitte begründen)?